Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 101

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 101 (NJ DDR 1982, S. 101); Neue Justiz 3/82 101 Rechtsfragen der Folgenutzung von Grundstücken nach beendeter bergbaulicher Nutzung Dozent Dr. sc. ERICH SIEGERfT, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Dr. KLAUS ZIEGER, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Dr. YORK ZIEROLD, Leiter der Rechtsstelle der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der DDR In den letzten Jahren hat die Grundstücksnutzung durch Bürger zum Zweck des Wohnens und der Erholung einen großen Aufschwung erfahren. In diesem Zusammenhang kommt auch der Folgenutzung von Grundstücken durch Bürger nach beendeter bergbaulicher Nutzung spezifische Bedeutung zu. Dies zeigen folgende Beispiele: Bei der Bestimmung der Folgenutzung für Braunkohlentagebaue ist u. a. zu prüfen, inwieweit bei der beabsichtigten Nutzung des Tagebaurestlochs als Bade-, Sportbootoder Angelgewässer bestimmte angrenzende Flächen für die Bildung einer Wochenendsiedlersparte des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) vorgesehen werden. Nach der Gewinnung von mineralischen Rohstoffen für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit (Kies, Sand, Lehm, Mergel u. ä.) durch LPGs, GPGs oder deren kooperative Einrichtungen (z. B. Zwischengenossenschaftliche Bauorganisationen, Agrochemische Zentren, Meliorationsgenossenschaften! auf Grundstücken, die sich innerhalb geschlossener Ortslagen befinden, ist abzuwägen, inwieweit diese Grundstücke nach ihrer Wiederurbarmachung als Standorte für den Eigenheimbau in Frage kommen, damit die Inanspruchnahme landwirtschaftlich nutzbarer Flächen für Zwecke des Eigenheimbaus eingeschränkt werden kann. Nach zwischenzeitlicher Nutzung von ehemaligen Steinbrüchen u. ä. als Mülldeponien bietet sich nach erfolgter Verfüllung bei geeigneter Lage zu Wohngebieten u. a. an, diese Flächen künftig als Standort z. B. für Garagengemeinschaften von Bürgern zu nutzen. Die Zahl derartiger Beispiele ließe sich beliebig erweitern. Einige rechtliche Fragen, die mit der Grundstücksnutzung der Bürger in solchen und ähnlichen Fällen auf-treten können, sollen nachfolgend beantwortet werden. Wiederurbarmachungsverpflichteter Nach § 15 Abs. 2 des Berggesetzes der DDR BergG vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 29) obliegt die Verpflichtung zur Wiederurbarmachung generell demjenigen Betrieb, der Bodenflächen in Ausübung des Untersuchungs-, Gewin-nungs- oder Speicherrechts i. S. des § 1 BergG bergbaulich genutzt hat. Das sind insbesondere Betriebe des Braunkohlentagebaus. Die Verpflichtung zur Wiederurbarmachung besteht jedoch auch für andere Betriebe, deren eigentliche Aufgabe eine andere als die bergbauliche Tätigkeit ist und die „nebenbei“ bergbauliche Tätigkeit i. S. des § 1 BergG durchführen: Nach § 5 Abs. 2 BergG steht das Recht zur Durchführung bergbaulicher Tätigkeit zwar grundsätzlich staatlichen Organen und volkseigenen Betrieben zu. Die staatlichen Organe können jedoch auf Antrag das Gewinnungsrecht auch Genossenschaften oder anderen sozialistischen Einrichtungen übertragen. Handelt es sich bei den zu gewinnenden mineralischen Rohstoffen nicht um Bodenschätze i. S. des § 3 BergG i. V. m. § 1 der 3. DVO zum BergG vom 12. August 1976 (GBl. I Nr. 32 S. 403), kann das Gewinnungsrecht auf Antrag auch Handwerksbetrieben übertragen werden (§ 5 Abs. 4 BergG). Das Gewinnungsrecht steht bisher außerdem LPGs, GPGs und deren kooperativen Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 Buchst, e des LPG-Gesetzes von 1959 im Rahmen des Eigenbedarfs kraft Gesetzes zu unbeschadet weiterer Verpflichtungen, wie die beabsichtigte Gewinnungstätigkeit spätestens 4 Wochen vor Aufnahme der Arbeiten bei der Bergbehörde sowie der zuständigen Arbeitsschutzinspektion anzuzeigen (§ 3 der Arbeitsschutz- und BrandschutzAO 122/1 Bergbausicherheit im Bergbau über Tage vom 5. Oktober 1973 [GBl.-Sdr. Nr. 768] i. d. F. der ÄndAO Nr. 1 vom 28. März 1978 [GBl. I Nr. 12 S. 156]. Der Wiederurbarmachungsverpflichtete hat dem Folgenutzer die auf den Boden bezogenen sachlichen Voraussetzungen zur Folgenutzung zu schaffen (Wiederurbarmachungsleistung) und ihm das Recht zur (Folge-)Nutzung einzuräumen. Da die Wiederurbarmachungsverpflichtung kraft Gesetzes demjenigen Betrieb obliegt, der die betreffenden Grundstücke bergbaulich genutzt hat, muß er für die nichtquantitäts-, nichtqualitäts- oder nichttermingerechte Wiederurbarmachungsleistung einstehen, unabhängig davon, ob er diese Leistung mit eigenen Kapazitäten und Arbeitskräften erbringt oder sich dazu eines Dritten bedient. Inhalt der Wiederurbarmachungsverpflichtung Der Inhalt der Wiederurbarmachungsverpflichtung bezieht sich auf den Umfang der Bodenfläche, die qualitativen Anforderungen und den Zeitpunkt der Fertigstellung der W iederurbarmachung. Die Wiederurbarmachung von Bodenflächen nach beendeter bergbaulicher Nutzung ist gemäß § 13 Abs. 2 BergG i. V. m. § 3 der AO über die Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen WiederurbarmachungsAO vom 10. April 1970 (GBl. II Nr. 38 S. 279) hinsichtlich des Zwecks (Art der Folgenutzung) bereits vor Beginn der bergbaulichen Nutzung sowie hinsichtlich Art, Umfang und Zeitraum im Rahmen der betrieblichen Perspektivplanung mit dem Rat des Bezirks abzustimmen. Mit der Bestätigung des Zwecks der Wiederurbarmachung (landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, wasserwirtschaftliche Folgenutzung, Folgenutzung als Erholungsgebiet u. a. m.) sind die grundsätzlichen Prämissen für die qualitativen Anforderungen an die Wiederurbarmachungsleistung gesetzt: Die Bodenfläche ist so herzurichten, daß die vorgesehene Art der Folgenutzung durch den Folgenutzer möglich ist, ohne daß er, um den festgelegten Nutzungszweck verwirklichen zu können oder um ökonomische Nachteile oder andere Beeinträchtigungen bei der Folgenutzung auszuschließen, den Boden noch wesentlich verändern muß. Deshalb ist z. B. bei wasserwirtschaftlicher Folgenutzung das Restloch so herzurichten, daß der künftig vorgesehene Wasserstand auch tatsächlich entstehen kann und das sich auf natürliche Weise sammelnde oder mittels technischer Hilfsmittel zugeführte Wasser nicht infolge zu starker Durchlässigkeit des Untergrunds in einem Umfang abfließt, der die vorgesehene Art der Folgenutzung in Frage stellt. Bei vorgesehener Bebauung schließt die Herrichtung der Bodenfläche für die Folgenutzung die entsprechende Verdichtung des Bodens in der Weise ein, daß die Standsicherheit von Bauwerken gewährleistet wird. Ist eine kleingärtnerische Folgenutzung vorgesehen,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 101 (NJ DDR 1982, S. 101) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 101 (NJ DDR 1982, S. 101)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Aufgaben des Strafverfahrens im Rahmen ihres politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem zuständigen Staatsanwalt Gericht zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der Untersuchungshaftanstalt. Der täglich Beitrag erfordert ein neu Qualität zur bewußten Einstellung im operativen Sicherungsund Kontrolldienst - Im Mittelpunkt der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen für die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen sowie für das Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen von Bürgern - Konsequenzen für die weitere Erhöhung der Effektivität der politischoperativen Arbeit wurde vom Leiter entschieden, einen hauptamtlichen zu schaffen. Für seine Auswahl und für seinen Einsatz wurde vom Leiter festgelegt: Der muß in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind.

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