Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 100

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 100 (NJ DDR 1982, S. 100); 100 Neue Justiz 3/82 Setzung der Beschlüsse der Vollversammlung, auf die Erarbeitung eigener Beschlüsse zum Gesundheits- und Arbeitsschutz vor allem in Form spezieller Ordnungen , auf die Bestätigung der Funktionspläne sowie auf die Anleitung der Kommission für Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz und die Umsetzung der von dieser Kommission gewonnenen Erkenntnisse (Ziff. 68 Abs. 3 MSt; Ziff. 26 MBO). Schließlich ist der Vorstand berechtigt, gegen jene Genossenschaftsbauern und Arbeiter disziplinarische Maßnahmen anzuwenden, die die sozialistische Arbeitsdisziplin wozu die strikte Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes gehört verletzt haben (Ziff. 45, 46 Abs. 1 MSt; Ziff. 33 MBO). Sind durch solche Pflichtverletzungen Schäden für die LPG entstanden, hat der Vorstand Maßnahmen zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit einzuleiten (Ziff. 45, 48 MSt; Ziff. 33 MBO). Als Kollektivorgan kann der Vorstand selbst nicht verantwortlich gemacht werden, wenn er seine Aufgaben im Gesundheits- und Arbeitsschutz nicht oder nicht genügend wahrnimmt. Die einzelnen Vorstandsmitglieder können jedoch für Pflichtverletzungen auf diesem Gebiet persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Verantwortung des LPG-Vorsitzenden Die Verantwortung des Vorsitzenden leitet sich unmittelbar aus den im AGB, in der ASVO und in speziellen Rechtsvorschriften zum Gesundheits- und Arbeitsschutz für die Betriebsleiter getroffenen Festlegungen ab. Das ist inhaltlich in Ziff. 25 Abs. 1 MBO enthalten und in § 33 Abs. 2 ASVO konkret geregelt, wonach „die Vorsitzenden der sozialistischen Produktionsgenossenschaften die in den Rechtsvorschriften für den Betriebsleiter festgelegten Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes entsprechend zu erfüllen“ haben. Die persönliche Verantwortung des Vorsitzenden umfaßt die grundsätzliche Pflicht, als Leiter die Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes als Bestandteil der Leitung und Planung des Reproduktionsprozesses zu verwirklichen (§ 201 Abs. 1 Satz 2 AGB). Diese Verantwortung wird in § 1 Abs. 1 ASVO weiter ausgestaltet. Weitere Pflichten ergeben sich für den Vorsitzenden aus §§ 201 Abs. 3, 203 AGB und § 10 Abs. 1 und 2 ASVO hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem Gesundheitswesen, aus §§ 207 ff. AGB für die arbeitsmedizinische Betreuung der in der LPG tätigen Genossenschaftsbauern und Arbeiter sowie aus § 2 ASVO, in dem mindestens halbjährlich eine Analyse über die Entwicklung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes gefordert wird. Nicht übersehen werden darf die sich aus § 205 AGB und der 3. DB zur ASVO Schutzgüte vom 24. Januar 1980 (GBl. I Nr. 6 S. 45) ergebende Verantwortung für die Gewährleistung der Schutzgüte an Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten. Verantwortung des Sicherheitsinspektors und der Leiter von Brigaden und anderen Kollektiven Der Sicherheitsinspektor hat jene Aufgaben im Gesundheits- und Arbeitsschutz zu erfüllen, die ihm in der 2. DB zur ASVO Sicherheitsinspektoren und Sicherheitsinspektionen vom 6. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 373) ausdrücklich übertragen werden. Das sind insbesondere solche Aufgaben, wie das Unterbreiten von Vorschlägen zur Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes bei der Ausarbeitung betrieblicher Pläne und Leitungsentscheidungen sowie die Einbeziehung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in den sozialistischen Wettbewerb.6 Durch diese Aufgaben, die der Sicherheitsinspektor zu erfüllen hat, wird jedoch die Verantwortung des Vorsitzenden und der anderen Leiter in der LPG nicht eingeschränkt. Die Leitung der LPG muß aber darauf achten, daß der Sicherheitsinspektor nicht mit anderen Aufgaben betraut wird, die ihn an der Erfüllung seiner spezifischen Pflichten hindern könnten. Für die Leiter von Brigaden und anderen Kollektiven ist in Ziff. 25 Abs. 2 MBO generell die persönliche Verantwortung für den Gesundheits- und Arbeitsschutz in ihrem Bereich festgelegt worden. Die daraus erwachsenden einzelnen Aufgaben sind ebenfalls aus dem AGB (insbesondere aus § 201 Abs. 1) sowie aus der ASVO (insbesondere § 1 Abs. 2) abzuleiten. Diese Leiter sind gemäß § 215 AGB und § 14 ASVO außerdem für die regelmäßige Belehrung der in der LPG tätigen Genossenschaftsbauern und Arbeiter ohne Leitungsfunktion verantwortlich. Gerade dieser Aufgabe ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken, und es ist ordnungsgemäß Nachweis darüber zu führen. Das trifft insbesondere auch für eventuell notwendig werdende Nachbelehrungen zu. Wichtig ist, den Werktätigen exakte Kenntnisse über die speziellen Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes bzw. der Sicherheit für ihre konkrete Tätigkeit sachbezogen zu vermitteln. Über die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen sind regelmäßige Kontrollen durchzuführen; es darf keine Verletzung dieser rechtlichen Anforderungen geduldet werden. Die Erfüllung der Produktionsaufgaben muß von dem jeweiligen Leiter in engem Zusammenhang mit seiner damit verbundenen Verantwortung für Gesundheit und Leben der Genossenschaftsbauern und Arbeiter im Produktionsprozeß gesehen werden. Jeder Leiter muß sich stets dessen bewußt sein, daß gerade die Einhaltung dieser Vorschriften hilft, Produktionsverluste zu vermeiden und die gestellten Aufgaben besser zu erfüllen. Maßnahmen bei Verletzungen von Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz Durch die Verantwortung der Leiter von Brigaden und anderen Kollektiven für ihren jeweiligen Bereich wird die Gesamtverantwortung des Vorsitzenden für den Gesundheits- und Arbeitsschutz nicht aufgehoben. Werden Pflichten auf diesem Gebiet vom Vorsitzenden bzw. von den Leitern verletzt, können gemäß § 32 ASVO Ordnungsstrafen ausgesprochen werden. Außerdem ist die Vernachlässigung von Aufgaben im Gesundheits- und Arbeitsschutz als Verletzung der Arbeitspflichten der Leiter zu ahnden. Jeder in der LPG tätige Genossenschaftsbauer oder Arbeiter ist nach Ziff. 9 Abs. 4 MSt; Ziff. 31 MBO verpflichtet, gewissenhaft die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes einzuhalten und diesbezügliche Weisungen der Leiter zu befolgen. Zu den Pflichten des einzelnen gehört es, an den regelmäßigen Arbeitsschutzbelehrungen teilzunehmen und danach zu handeln. Bleibt das Genossenschaftsmitglied oder der Arbeiter der Belehrung fern, stellt dies eine Verletzung seiner Arbeitspflichten dar, die eine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen kann (Ziff. 33 MBO). Auch für die in einer LPG Tätigen ohne Leitungsfunktion sollte erwogen werden, wie ihr Eintreten für den Gesundheits- und Arbeitsschutz moralisch und materiell stärker stimuliert werden kann. 1 1 Vgl. E. Honecker, Aus dem Bericht des Politbüros an die 3. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1981, S. 44. 2 Der Entwurf ist im ND vom 19./20. Dezember 1981, S. 11 f. veröffentlicht. 3 Ebenda. 4 Vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1981, S. 114. 5 Vgl. insbesondere den Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung auf dem Gebiete des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes vom 13. September 1978 - I PrB - 112 - 2/78 - (NJ 1978, Heft 10, S. 448). 6 Vgl. dazu H. Pompoes, „Verantwortung des Sicherheitsinspektors für die Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes“, NJ 1978, Heft 12, S. 529. 7 Vgl. den Beschlußentwurf für den XH. Bauernkongreß der DDR 1982, ND vom 19./20. Dezember 1981, S. 9.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 100 (NJ DDR 1982, S. 100) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 100 (NJ DDR 1982, S. 100)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung über Neigungen zu Gewalttätigkeiten, Suizidabsichten, Suchtmittelabhängigkeit, gesundheit liehe Aspekte, Mittäter; Übermittlung weiterer Informationen über Verhaftete die unter Ziffer dieser Dienstanweisung genannten Personen aus der Untersuchungsarbeit an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

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