Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 36. Jahrgang 1982 (NJ 36. Jg., Jan.-Dez. 1982, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-566)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 430 (NJ DDR 1982, S. 430); ?430 Neue Justiz 9/82 schliesst ein, dass insbesondere kopflose, aber auch andere fehlerhafte Reaktionen auf alltaegliche Vorgaenge eine Schuld in der Regel nicht ausschliessen koennen. Voraussetzbares kraftfahrerisches Wissen ist, dass das Bremsen eines Pkw auf schnee- und eisglatten Fahrbahnen gefaehrlich werden kann, wenn es abrupt geschieht, anstatt weich und durch wiederholtes, sog. Antippen der Betriebsbremse. Von einem Fahrzeugfuehrer muss grundsaetzlich erwartet werden, dass er auch unter derartigen Witterungs- und Fahrbahnbedingungen imstande ist, wenn es unvorhergesehene und nicht ausgefallene Verkehrssituationen erfordern, richtig zu bremsen und notfalls anzuhalten. Voraussetzung hierfuer ist allerdings, dass er die Fahrgeschwindigkeit der Verkehrslage angepasst hat. Diese Bedingung hat der Angeklagte unter Beruecksichtigung solcher Umstaende, dass auf der Fernverkehrsstrasse eine geringe Verkehrsdichte vorhanden war und er sich ausserhalb von Ortschaften oder bewohnten Gebieten befand, durchaus erfuellt. Die leicht eingeschraenkten Sichtverhaeltnisse am Unfallort stehen dem nicht entgegen. Die Tatsache, dass er mit seinem Fahrzeug dennoch ins Schleudern geriet, laesst auf einen Fahrfehler unrichtiges Bremsen schliessen. Zwar koennen auch andere Umstaende ein Schleudern bewirken, wie u. a. groessere Unebenheiten, tiefliegende Randstreifen oder groessere Oelflecke. Derartige Umstaende wurden jedoch bei der Unfallaufnahme nicht festgestellt. Da ein unbewusst begangener Fahrfehler die Ursache des Schleuderns war, erhebt sich die Frage, ob sich der Angeklagte infolge verantwortungsloser Gleichgueltigkeit seine Pflicht nicht bewusst gemacht hat, das heisst, ob er schuldhaft oder nur aeusserlich objektiv das Schleudern des. Fahrzeugs und in weiterer Folge den Unfall herbeigefuehrt hat. Bei Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte einer in keiner Weise zuvor angedeuteten und auch sehr ausgefallenen Verkehrssituation gegenuebergestellt sah, die voll zu ueberblicken nicht von ihm verlangt werden kann. Autobahndreibock oder Sicherungsleuchte waren entgegen der fuer diese Situation anzuwendenden Vorschrift des ? 25 Abs. 2 StVO nicht aufgestellt gewesen. Waere dieser Vorschrift entsprochen worden, was unter Hinblick auf den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse durchaus moeglich war, haette der Angeklagte nicht unvermutet der geschilderten Situation gegenuebergestanden. So aber sah er sich unvermittelt in einem Erschrek-ken Pflichten zur Gefahrenabwendung gegenuebergestellt, die bei ihm unbewusst und in einer psychischen Schreck-und somit Ausnahmesituation Reaktionen ausloesten, die nicht Grundlage fahrlaessiger Schuld sein koennen, wenn sie nicht von ausreichender Umsicht bestimmt wurden. Eine derartige Pflichtverletzung ist nicht gesellschaftlich verantwortungslos. Wuerde ein anderer Massstab angelegt, wird damit im Ergebnis der blossen Erfolgshaftung zugestimmt werden. Liegt fahrlaessige Schuld fuer den nachfolgenden Unfallverlauf nicht vor, kann sie aus gleichen Gruenden erst recht nicht fuer die Vollbremsung zutreffen, die in dem Augenblick eingeleitet wurde, als der Angeklagte bemerkte, dass sich das Fahrzeug schleudernd auf die spaeteren Geschaedigten zubewegte. Zwar ist nicht zu uebersehen, dass ein scharfes Bremsen bei schleuderndem Fahrzeug auf schnee- und eisglatter Fahrbahn ein kraftfahrerisch besonders unsachgemaesses Verhalten ist. Es ist aber davon auszugehen, dass ihm fuer ein sachgemaesses Verhalten weiches Bedienen von Lenkung, Gas und Kupplung angesichts der Fahrbahnverhaeltnisse und der Verkehrssituation keine Gelegenheit mehr zur Verfuegung stand. Ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten liegt mithin nicht vor. Das Urteil des Kreisgerichts war daher aufzuheben und der Angeklagte in Uebereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR frei- zusprechen. Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts ? 8 Abs. 1 der VO ueber die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (KombinatsVO) vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355); ? 2 Abs. 3 der AO ueber die Erhoehung von Ordnung und Disziplin zur Verhuetung materieller und finanzieller Verluste vom 14. September 1977 (GBl. I Nr. 29 S. 335); ? 9 Abs. 1 der VO ueber den Havarieschutz vom 13. August 1981 (GBL I Nr. 27 S. 329); ?? 252, 253 AGB. 1. Zur rechtlichen Verantwortung der Leiter fuer die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Durchsetzung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit. 2. Zur Festlegung der Hoehe der Schadenersatzverpflichtung im Rahmen der vom AGB bestimmten Grenzen. Hinweis des Staatsanwalts des Bezirks Halle vom 12. April 1982 - 343 - 177 - 82. Untersuchungen des Staatsanwalts im VE Kombinat B. ueber die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit auf der Grundlage des AGB ergaben, dass bei fahrlaessigen Schaedigungshandlungen die Pflichten zur erzieherischen Einwirkung auf den Schadensverursacher und zum Schutz des sozialistischen Eigentums ungenuegend erfuellt wurden. Gemaess ? 38 StAG wies der Staatsanwalt des Bezirks den Generaldirektor auf die Verletzung der Gesetzlichkeit hin. Aus der Begruendung: Die konsequente Verwirklichung der in ? 8 Abs. 1 KombinatsVO festgelegten Pflicht der Generaldirektoren und Betriebsdirektoren zur Gewaehrleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit traegt dazu bei, dass mit dem Volksvermoegen sorgfaeltig umgegangen und sein Schutz gewaehrleistet sowie das Verantwortungsbewusstsein der Werktaetigen gefoerdert wird. Das sind unabdingbare Voraussetzungen fuer die Sicherung eines hohen Effektivitaets- und Produktionswachstums. Die rechtlichen Regelungen zum Wirksamen Schutz des sozialistischen Eigentums und zur Sicherung eines stoerungsfreien Produktionsablaufs werden jedoch im Kombinat nicht voll genutzt Das ergibt sich aus folgenden festgestellten Rechtsverletzungen: 1. Die Aufdeckung von Pflichtverletzungen und die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit ist im Kombinat nicht gewaehrleistet weil in den Untersuchungsberichten zum Stoergeschehen nicht in allen Faellen die Frage nach dem subjektiven Verschulden aufgeklaert und beantwortet wird. Soweit das geschieht und subjektives Verschulden bejaht wird, ist nicht zuverlaessig dafuer Sorge getragen, dass die rechtliche Verantwortlichkeif auch durchgesetzt wird. Die Untersuchungsberichte werden nicht im Hinblick auf die Realisierung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit kontrolliert.* Somit wird nachlaessige und oberflaechliche Arbeit einzelner Werktaetiger des Kombinats toleriert und auch gegenueber den dafuer verantwortlichen Leitern nicht mit gebotenen rechtlichen Konsequenzen reagiert. Die strikte Wahrung der Gesetzlichkeit und darauf hat der X. Parteitag erneut hingewiesen schliesst aber ein, dass auf jede Rechtsverletzung eine angemessene Reaktion erfolgt. Rechtsverletzer muessen grundsaetzlich fuer Schaeden am Volkseigentum, die sie schuldhaft verursacht haben, entsprechend den Rechtsvorschriften materiell einstehen. Mit einer konsequenten Durchsetzung dieser Prinzips wird echte Vorbeugungsarbeit gegen Kriminalitaet geleistet. Gemaess ? 2 Abs. 3 der AO ueber die Erhoehung von Ordnung und Disziplin zur Verhuetung materieller und finanzieller Verluste vom 14. September 1977 (GBl. I Nr. 29;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher aufzubereiten. Auf die Behandlung spezieller Probleme wie beispielsweise die Vernehmung jugendlicher Beschuldigter sowie die Erfordernisse der Leitungstätigkeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Halle, Erfurt, Gera, Dresden und Frankfurt insbesondere auf Konsultationen mit leitenden Mitarbeitern der Fahndungsführungsgruppe und der Hauptabteilung Staatssicherheit . Die grundlegenden politisch-operativen der Abteilung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung verlangen einen schonungslosen Kampf gegen feindbegünstigende Umstände, Schinderei und Hißetände sowie ein hohes persönliches Verantwortungsgefühl bei der Erfüllung der gestellten Aufgaben.

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