Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 36. Jahrgang 1982 (NJ 36. Jg., Jan.-Dez. 1982, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-566)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 394 (NJ DDR 1982, S. 394); ?394 Neue Justiz 9/82 der VO Mitglied von AWGs sein koennen und sie die Verpflichtung von Mitgliedern der AWG uebernehmen. Da der Tausch genossenschaftlicher Wohnungen in den die AWG betreffenden Rechtsvorschriften nicht naeher ausgestaltet worden ist, finden die mietrechtlichen Bestimmungen des ZGB ueber den Wohnungstausch Anwendung.6 Werden AWG-Wohnungen in einen Wohnungstausch einbezogen, dann ist der Abschluss einer besonderen Tauschvereinbarung vorgesehen, die auch Regelungen ueber die durch das Genossenschaftsmitglied erbrachten Genossenschaftsanteile und Arbeitsleistungen enthaelt.7 Ist in diesen Faellen von den Tauschpartnern der Tausch nur unter Verwendung der allgemein ueblichen Vordrucke abgeschlossen worden, sollten die Vorstaende der AWG vor Zustimmung bzw. Genehmigung des Tauschs veranlassen, das zusaetzlich die besondere AWG-Tauschvereinbarung abgeschlossen wird. Geschieht dies nicht, ergeben sich haeufig mangels entsprechender Vereinbarungen Streitigkeiten ueber die gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen, die dann zum Anlass genommen werden, Tauschvertraege wegen Irrtums oder arglistiger Taeuschung anzufechten. Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass abgesehen von einer moeglichen erfolgreichen Anfechtung die Wirksamkeit eines unter Verwendung des fuer einen Wohnungstausch allgemein ueblichen Vordrucks abgeschlossenen und genehmigten Tauschvertrags nicht beruehrt wird, wenn zusaetzliche Vereinbarungen ueber die sich aus dem Tausch von AWG-Wohnungen ergebenden finanziellen Verpflichtungen fehlen. Derartige Ansprueche sind dann nach den entsprechenden Rechtsvorschriften abzuwickeln. Abschnitt IV B Ziff. 4 AWG-MSt sieht vor, dass beim Wohnungstausch eines Mitglieds mit einem Buerger, der bisher nicht Mitglied der AWG war, die AWG nicht berechtigt ist, von dem in die AWG-Wohnung einziehenden Tauschpartner erneut Arbeitsleistungen zu fordern. Der aus der AWG-Wohnung ausziehende und aus der Genossenschaft ausscheidende Tauschpartner hat gegenueber der AWG keinen Anspruch auf Gegenleistung oder Rueckzahlung der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen, die in den unteilbaren Fonds der AWG eingegangen und Genossenschaftsvermoegen geworden sind (Abschn. IV B Ziff. 3 AWG-MSt). Dagegen koennen die Tauschpartner untereinander vereinbaren, dass der in die AWG-Wohnung einziehende Partner dem bisherigen Nutzer dieser Wohnung auch den Wert der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen ganz oder teilweise verguetet. Der Abschluss der besonderen AWG-Wohnungstausch-vereinbarung ist auch geboten, damit die Tauschpartner ueber die Genossenschaftsanteile Klarheit haben. Der bereits erwaehnte Vordruck sieht vor, dass der aus der AWG ausscheidende Tauschpartner die Genossenschaftsanteile auf den in die AWG-Wohnung einziehenden Partner uebertraegt und sich die Partner selbst ueber den finanziellen Ausgleich der Anteile einigen. Bindung an den Vertrag auch vor Genehmigung Von Tauschpartnern wird hin und wieder die Auffassung vertreten, dass sie sich bis zur Genehmigung des Vertrags ohne weiteres von ihm loesen koennen, weil der Vertrag bis zur Genehmigung noch nicht voll wirksam sei. Das Oberste Gericht hat demgegenueber mit dem bereits genannten Urteil vom 11. Dezember 1979 entschieden, dass die Partner eines Wohnungstauschvertrags auch vor der Genehmigung des Vertrags grundsaetzlich an diesen gebunden sind, wie das z. B. auch fuer die Partner eines Grundstueckskaufvertrags nach der notariellen Beurkundung bis zur staatlichen Genehmigung gilt. Hierzu hat es ausgefuehrt, dass es Prinzipien des sozialistischen Rechts widersprechen wuerde, wenn sich die Partner in der Zeit zwischen dem Abschluss des Vertrags und seiner Genehmigung einseitig vom Vertrag loesen koennten. Aus dem Abschluss des Vertrags erwachse vielmehr jedem Partner die Verpflichtung, alles zu tun, um die Genehmigung herbeizufuehren (?? 44, 47 ZGB).8 Gleichzeitig ist mit diesem Urteil klargestellt worden, dass im gerichtlichen Verfahren das Fehlen der Zustimmung des Vermieters oder der Genehmigung des Wohnraumlenkungsorgans zum Wohnungstauschvertrag kein Anlass ist, eine auf die Erfuellung des Vertrags gerichtete Klage sofort abzuweisen. Es ist vielmehr die Unterbrechung des Verfahrens gemaess ? 71 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zu beschliessen, damit sich die Prozessparteien um die Zustim-?mung oder Genehmigung bemuehen koennen. Ruecktritt vom Tauschvertrag Nach ? 127 Abs. 2 ZGB ist ein Ruecktritt vom Wohnungstauschvertrag nur zulaessig, wenn nach Vertragsabschluss bei einem Vertragspartner Umstaende eingetreten sind, durch die die Erfuellung des Tauschvertrags fuer ihn unzumutbar geworden ist. Der Ruecktritt ist schriftlich zu erklaeren. Das ergibt sich aus ? 80 Abs. 2 Satz 2 ZGB, wonach der Ruecktritt von einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag der Schriftform bedarf; der Tauschvertrag ist nach ? 126 Abs. 2 Satz 1 ZGB schriftlich abzuschliessen.0 An die Berechtigung von Ruecktrittsgruenden sind hohe Anforderungen zu stellen. Das erfordert die Ruecksicht auf die ggf. mit der Loesung des Vertrags fuer den Tauschpartner, der auf die Erfuellung des Vertrags vertrauen durfte und deshalb u. U. bereits hierauf gerichtete Vorkehrungen getroffen hat, verbundenen nachteiligen Folgen. Das ist insbesondere bei einem sog. Ringtausch zu beachten, bei dem mehrere Tauschpartner vom Ruecktrittsverlangen eines Partners betroffen werden. Es gilt dies vor allem auch dann, wenn der Ruecktritt kurz vor der vereinbarten Erfuellung des Vertrags erklaert wird. Als Ruecktrittsgruende scheiden mit Ausnahme solcher Gruende, die die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums oder arglistiger Taeuschung rechtfertigen nach der gesetzlichen Regelung alle Umstaende aus, die bereits bei Abschluss des Vertrags Vorgelegen haben. Anzuerkennende Ruecktrittsgruende koennen bei Einfluss auf die Gestaltung der Wohnverhaeltnisse z. B. sein: Tod eines haushaltszugehoerigen Familienmitglieds des Tauschpartners, ernsthafte Erkrankung des Ehepartners oder eines Familienangehoerigen mit voraussichtlich bleibenden gesundheitlichen Folgen, Scheitern der beabsichtigten internatsmaessigen Unterbringung eines sprachgestoerten Kindes in einer Sprachheilschule wegen erheblicher Verschlechterung seines Gesundheitszustandes!0 oder die nach Abschluss des Tauschvertrags erfolgte Eheschliessung eines Tauschpartners.1! Ein Grund zum Ruecktritt kann auch darin liegen, dass sich nach Abschluss des Vertrags Veraenderungen im Hinblick auf das am neuen Wohnort in Aussicht genommene Arbeitsrechtsverhaeltnis ergeben.12 Das Recht zum Ruecktritt vom Wohnungstauschvertrag steht als Gestaltungsrecht einem Vertragspartner bis zur Erfuellung des Vertrags zu. Der Ruecktritt ist daher auch dann noch moeglich, wenn Ruecktrittsgruende nach Rechtskraft eines Urteils ueber die Wirksamkeit oder die Vollziehung des Tauschvertrags eintreten. Einer Vollstreckung des auf Erfuellung des Wohnungstausch Vertrags lautenden Urteils kann der Tauschpartner in diesem Falle mit einem Antrag nach ? 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO begegnen, die Vollstreckung fuer unzulaessig zu erklaeren.18 Erstattung von Aufwendungen Der vom Vertrag zuruecktretende Tauschpartner ist verpflichtet, dem anderen Partner unter Beruecksichtigung aller Umstaende die entstandenen Aufwendungen ganz oder teilweise zu erstatten (? 127 Abs. 3 ZGB). Aufwendungen sind solche Ausgaben, die der Tauschpartner im Vertrauen auf die Erfuellung des Vertrags gemacht hat, z. B. fuer mit dem Bezug der Tauschwohnung erforderliche Einrichtungen (Kauf von Gardinen u. ae.), die im Hinblick auf den festgelegten baldigen Bezug der Woh-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und gegen das sozialistische Lager. Umfassende Informierung der Partei und Regierung über auftretende und bestehende Mängel und Fehler auf allen Gebieten unseres gesellschaftlichen Lebens, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der operativer! Verwendbarkeit dieser Personen für die subversive Tätigkeit des Feindes und zum Erkennen der inoffiziellen Kräfte Staatssicherheit in deh Untersuchüngshaftanstalten und Strafvollzugseiniichtungen, Unzulänglichkeiten beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft auf, ohne die Verantwortung der Abteilung und des Medizinischen Dienstes zu beeinträchtigen und ohne die Mitarbeiter dieser Diensteinheiten in irgendeiner Weise zu bevormunden.

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