Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 36. Jahrgang 1982 (NJ 36. Jg., Jan.-Dez. 1982, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-566)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 394 (NJ DDR 1982, S. 394); ?394 Neue Justiz 9/82 der VO Mitglied von AWGs sein koennen und sie die Verpflichtung von Mitgliedern der AWG uebernehmen. Da der Tausch genossenschaftlicher Wohnungen in den die AWG betreffenden Rechtsvorschriften nicht naeher ausgestaltet worden ist, finden die mietrechtlichen Bestimmungen des ZGB ueber den Wohnungstausch Anwendung.6 Werden AWG-Wohnungen in einen Wohnungstausch einbezogen, dann ist der Abschluss einer besonderen Tauschvereinbarung vorgesehen, die auch Regelungen ueber die durch das Genossenschaftsmitglied erbrachten Genossenschaftsanteile und Arbeitsleistungen enthaelt.7 Ist in diesen Faellen von den Tauschpartnern der Tausch nur unter Verwendung der allgemein ueblichen Vordrucke abgeschlossen worden, sollten die Vorstaende der AWG vor Zustimmung bzw. Genehmigung des Tauschs veranlassen, das zusaetzlich die besondere AWG-Tauschvereinbarung abgeschlossen wird. Geschieht dies nicht, ergeben sich haeufig mangels entsprechender Vereinbarungen Streitigkeiten ueber die gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen, die dann zum Anlass genommen werden, Tauschvertraege wegen Irrtums oder arglistiger Taeuschung anzufechten. Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass abgesehen von einer moeglichen erfolgreichen Anfechtung die Wirksamkeit eines unter Verwendung des fuer einen Wohnungstausch allgemein ueblichen Vordrucks abgeschlossenen und genehmigten Tauschvertrags nicht beruehrt wird, wenn zusaetzliche Vereinbarungen ueber die sich aus dem Tausch von AWG-Wohnungen ergebenden finanziellen Verpflichtungen fehlen. Derartige Ansprueche sind dann nach den entsprechenden Rechtsvorschriften abzuwickeln. Abschnitt IV B Ziff. 4 AWG-MSt sieht vor, dass beim Wohnungstausch eines Mitglieds mit einem Buerger, der bisher nicht Mitglied der AWG war, die AWG nicht berechtigt ist, von dem in die AWG-Wohnung einziehenden Tauschpartner erneut Arbeitsleistungen zu fordern. Der aus der AWG-Wohnung ausziehende und aus der Genossenschaft ausscheidende Tauschpartner hat gegenueber der AWG keinen Anspruch auf Gegenleistung oder Rueckzahlung der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen, die in den unteilbaren Fonds der AWG eingegangen und Genossenschaftsvermoegen geworden sind (Abschn. IV B Ziff. 3 AWG-MSt). Dagegen koennen die Tauschpartner untereinander vereinbaren, dass der in die AWG-Wohnung einziehende Partner dem bisherigen Nutzer dieser Wohnung auch den Wert der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen ganz oder teilweise verguetet. Der Abschluss der besonderen AWG-Wohnungstausch-vereinbarung ist auch geboten, damit die Tauschpartner ueber die Genossenschaftsanteile Klarheit haben. Der bereits erwaehnte Vordruck sieht vor, dass der aus der AWG ausscheidende Tauschpartner die Genossenschaftsanteile auf den in die AWG-Wohnung einziehenden Partner uebertraegt und sich die Partner selbst ueber den finanziellen Ausgleich der Anteile einigen. Bindung an den Vertrag auch vor Genehmigung Von Tauschpartnern wird hin und wieder die Auffassung vertreten, dass sie sich bis zur Genehmigung des Vertrags ohne weiteres von ihm loesen koennen, weil der Vertrag bis zur Genehmigung noch nicht voll wirksam sei. Das Oberste Gericht hat demgegenueber mit dem bereits genannten Urteil vom 11. Dezember 1979 entschieden, dass die Partner eines Wohnungstauschvertrags auch vor der Genehmigung des Vertrags grundsaetzlich an diesen gebunden sind, wie das z. B. auch fuer die Partner eines Grundstueckskaufvertrags nach der notariellen Beurkundung bis zur staatlichen Genehmigung gilt. Hierzu hat es ausgefuehrt, dass es Prinzipien des sozialistischen Rechts widersprechen wuerde, wenn sich die Partner in der Zeit zwischen dem Abschluss des Vertrags und seiner Genehmigung einseitig vom Vertrag loesen koennten. Aus dem Abschluss des Vertrags erwachse vielmehr jedem Partner die Verpflichtung, alles zu tun, um die Genehmigung herbeizufuehren (?? 44, 47 ZGB).8 Gleichzeitig ist mit diesem Urteil klargestellt worden, dass im gerichtlichen Verfahren das Fehlen der Zustimmung des Vermieters oder der Genehmigung des Wohnraumlenkungsorgans zum Wohnungstauschvertrag kein Anlass ist, eine auf die Erfuellung des Vertrags gerichtete Klage sofort abzuweisen. Es ist vielmehr die Unterbrechung des Verfahrens gemaess ? 71 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zu beschliessen, damit sich die Prozessparteien um die Zustim-?mung oder Genehmigung bemuehen koennen. Ruecktritt vom Tauschvertrag Nach ? 127 Abs. 2 ZGB ist ein Ruecktritt vom Wohnungstauschvertrag nur zulaessig, wenn nach Vertragsabschluss bei einem Vertragspartner Umstaende eingetreten sind, durch die die Erfuellung des Tauschvertrags fuer ihn unzumutbar geworden ist. Der Ruecktritt ist schriftlich zu erklaeren. Das ergibt sich aus ? 80 Abs. 2 Satz 2 ZGB, wonach der Ruecktritt von einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag der Schriftform bedarf; der Tauschvertrag ist nach ? 126 Abs. 2 Satz 1 ZGB schriftlich abzuschliessen.0 An die Berechtigung von Ruecktrittsgruenden sind hohe Anforderungen zu stellen. Das erfordert die Ruecksicht auf die ggf. mit der Loesung des Vertrags fuer den Tauschpartner, der auf die Erfuellung des Vertrags vertrauen durfte und deshalb u. U. bereits hierauf gerichtete Vorkehrungen getroffen hat, verbundenen nachteiligen Folgen. Das ist insbesondere bei einem sog. Ringtausch zu beachten, bei dem mehrere Tauschpartner vom Ruecktrittsverlangen eines Partners betroffen werden. Es gilt dies vor allem auch dann, wenn der Ruecktritt kurz vor der vereinbarten Erfuellung des Vertrags erklaert wird. Als Ruecktrittsgruende scheiden mit Ausnahme solcher Gruende, die die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums oder arglistiger Taeuschung rechtfertigen nach der gesetzlichen Regelung alle Umstaende aus, die bereits bei Abschluss des Vertrags Vorgelegen haben. Anzuerkennende Ruecktrittsgruende koennen bei Einfluss auf die Gestaltung der Wohnverhaeltnisse z. B. sein: Tod eines haushaltszugehoerigen Familienmitglieds des Tauschpartners, ernsthafte Erkrankung des Ehepartners oder eines Familienangehoerigen mit voraussichtlich bleibenden gesundheitlichen Folgen, Scheitern der beabsichtigten internatsmaessigen Unterbringung eines sprachgestoerten Kindes in einer Sprachheilschule wegen erheblicher Verschlechterung seines Gesundheitszustandes!0 oder die nach Abschluss des Tauschvertrags erfolgte Eheschliessung eines Tauschpartners.1! Ein Grund zum Ruecktritt kann auch darin liegen, dass sich nach Abschluss des Vertrags Veraenderungen im Hinblick auf das am neuen Wohnort in Aussicht genommene Arbeitsrechtsverhaeltnis ergeben.12 Das Recht zum Ruecktritt vom Wohnungstauschvertrag steht als Gestaltungsrecht einem Vertragspartner bis zur Erfuellung des Vertrags zu. Der Ruecktritt ist daher auch dann noch moeglich, wenn Ruecktrittsgruende nach Rechtskraft eines Urteils ueber die Wirksamkeit oder die Vollziehung des Tauschvertrags eintreten. Einer Vollstreckung des auf Erfuellung des Wohnungstausch Vertrags lautenden Urteils kann der Tauschpartner in diesem Falle mit einem Antrag nach ? 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO begegnen, die Vollstreckung fuer unzulaessig zu erklaeren.18 Erstattung von Aufwendungen Der vom Vertrag zuruecktretende Tauschpartner ist verpflichtet, dem anderen Partner unter Beruecksichtigung aller Umstaende die entstandenen Aufwendungen ganz oder teilweise zu erstatten (? 127 Abs. 3 ZGB). Aufwendungen sind solche Ausgaben, die der Tauschpartner im Vertrauen auf die Erfuellung des Vertrags gemacht hat, z. B. fuer mit dem Bezug der Tauschwohnung erforderliche Einrichtungen (Kauf von Gardinen u. ae.), die im Hinblick auf den festgelegten baldigen Bezug der Woh-;
Dokument Seite 394 Dokument Seite 394

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der gegnerischen Kontaktpolitik und -tätigkeit ist nach wie vor eine Hauptaufgabe aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen der feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen feindlich-negativer Kräfte gründlich aufzuklären und auf dieser Basis die vorbeugende Arbeit Staatssicherheit noch wirksamer zu gestalten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X