Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 36. Jahrgang 1982 (NJ 36. Jg., Jan.-Dez. 1982, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-566)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 305 (NJ DDR 1982, S. 305); ?Neue Jtustiz 7/82 305 Einwirkungen auf den Straftaeter ist es in diesem Kreis oftmals bereits gelungen, dass selbst hoehere Schadensbetraege vom Verursacher bis zur Hauptverhandlung beglichen wurden. Eine solche Arbeitsweise entspricht weitgehend den von H. Harrland formulierten Anspruechen an die Aufgaben der Staatsanwaltschaft zur Gewaehrleistung von Schadenersatzanspruechen.1 Die gesetzlichen Moeglichkeiten werden jedoch noch nicht ueberall und manchmal nicht in gehoeriger Qualitaet ausgeschoepft, um das erzieherische Anliegen der Durchsetzung von Schadenersatzanspruechen im Strafverfahren zu verwirklichen.2 Notwendig ist vor allem, bereits im fruehestmoeglichen Stadium des Verfahrens auf den Straftaeter so erzieherisch einzuwirken, dass er sich seiner Verantwortung fuer die Wiedergutmachung des verursachten Schadens bewusst wird. In allen geeigneten Faellen ist gemeinsam mit dem Straftaeter nach Moeglichkeiten zu suchen, um den Schaden moeglichst bis zur gerichtlichen Hauptverhandlung auszugleichen (u. U. durch ein Zusammenwirken mit Angehoerigen bei inhaftierten Taetern, damit groessere Wertgegenstaende, wie z. B. Pkws, verkauft oder Verfuegungen ueber Sparguthaben getroffen werden koennen). Es geht auch um eine exakte Feststellung des Schadens und um die Praezisierung gestellter Ansprueche nach Umfang und wertmaessiger Hoehe (einschliesslich der Zinsen). Das trifft insbesondere auf Straftaten zu, die mit Gesundheitsschaedigungen verbunden sind. Bewaehrt hat sich die Praxis, auch in den Kollektivaussprachen (? 102 StPO) ueber die Moeglichkeiten der Schadenswiedergutmachung durch den Straftaeter zu sprechen und eindeutige kollektive Erwartungen in dieser Hinsicht zu formulieren, deren Erfuellung ggf. vom Kollektiv kontrolliert wird. Widerspruch zwischen gesetzlichem Anspruch und Wirklichkeit unter kapitalistischen Verhaeltnissen Der in der DDR erreichte Fortschritt in der Durchsetzung von Schadenersatzanspruechen im Strafverfahren tritt besonders deutlich bei einem Vergleich mit entsprechenden Regelungen (Adhaesionsverfahren; action civil) und der durch sie begruendeten Rechtspraxis in den entwickelten kapitalistischen Laendern hervor. In diesen Laendern werden zwar viele Worte ueber die Notwendigkeit der Entschaedigung des durch eine Straftat Verletzten verloren, faktisch aber nur im bescheidenen Masse die Rechte und Interessen der Geschaedigten gewahrt. Diese Einschaetzung wurde bereits auf dem XI. Kongress der Internationalen Strafrechtsvereinigung (AIDP), der 1977 in Budapest stattfand und die hier behandelten Probleme als einen besonderen Beratungsgegenstand vorgesehen hatte, insgesamt bestaetigt. Charakteristisch ist in dieser Hinsicht die Situation in der BRD. Obwohl das Adhaesionsverfahren, uebernommen aus der 3. VO zur Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 29. Mai 1943, die Moeglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzanspruechen zulaesst, wird es nach eigenem Eingestaendnis ?so gut wie niemals praktiziert? .3 Der Widerspruch zwischen gesetzlichem Anspruch und kapitalistischer Wirklichkeit wird von Kriminologen der BRD wie folgt eingeschaetzt: ?Soweit es um den Ausgleich der materiellen Folgen einer Straftat geht, raeumt der Staat zwar dem Verletzten eine ganze Palette zivilrechtlicher Schadenersatzansprueche ein. Aber bei der Realisierung zeigen sich rasch Schwierigkeiten. Schon im verfahrensrechtlichen Bereich hat das Adhaesionsverfahren keine praktische Bedeutung erlangen koennen, so dass den Verletzten nur der uebliche Zivilrechtsweg bleibt. Dies belastet ihn zunaechst einmal mit Kosten und Zeitaufwand. Ob sich dieser Aufwand fuer ihn je lohnen wird, ist hoechst zweifelhaft. Denn gerade bei schweren Straftaten schliesst sich an das Strafverfahren nach Rechtskraft ein Freiheitsentzug fuer den Taeter an. Da waehrend der Zeit des Strafvollzugs dem Strafgefangenen keine marktgerechte Entlohnung fuer seine Arbeit gezahlt wird, besteht fuer den Verletzten in aller Regel keine Aussicht, seine Schadenersatzforderungen zu realisieren.? Tatsaechlich geht eine solche Praxis vor allem zu Lasten der werktaetigen Menschen, zumal dabei zu bedenken ist, dass Zivilprozesse vor den Gerichten der BRD Jahre dauern, was fuer die Rechtsprechung der DDR nicht vorstellbar ist.5 Kapitalistische Konzerne sind dagegen nicht nur in der Regel ausreichend fuer Schaeden aus Straftaten versichert, sondern sie sind auch oekonomisch stark genug, um langfristige Zivilprozesse ?durchzustehen?. Wiedergutmachung und Bewaehrung Die Wiedergutmachung fasst unser Strafrecht neben der Bewaehrung als allgemeine, dem Straftaeter obliegende Pflicht in Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 2 StGB), ?mit der er die von ihm selbst abhaengigen und in seiner Person notwendigen Bedingungen dafuer zu schaffen hat, dass dem Interesse der sozialistischen Gesellschaft, des Staates und der Buerger am Schutz vor Straftaten Genuege getan wird und er wieder als gleichberechtigtes und -verpflichtetes Mitglied akzeptiert werden kann?.6 Dieser Begriff der Wiedergutmachung schliesst die Schadenswiedergutmachung in sich ein. Er ist jedoch weiter, da er auch politisch-moralische Aspekte umschliesst, die mit der Schadenswiedergutmachung allein nicht erfasst werden (z. B. Entschuldigung beim Geschaedigten; Hilfe und Unterstuetzung des Geschaedigten ueber die Ersetzung des materiellen Schadens hinaus; Anstrengungen, um den durch die Straftat verursachten politischen oder moralischen Schaden z. B. durch Mithilfe bei der Verbrechensaufklaerung zu mindern). In diesem Sinn kann die Wiedergutmachung auch als Bemuehen des Taeters um Aufhebung der durch die Tat gestoerten Sozialbeziehungen verstanden werden, doch waere dies fuer den Begriff ?Schadenswiedergutmachung? eine zu weite Formulierung. Der Begriff ?Schadenswiedergutmachung? ist einmal Bestandteil der Verurteilung auf Bewaehrung (? 33 Abs. 3 StGB) und der Auferlegung von Verpflichtungen gegenueber Jugendlichen (? 70 StGB), zum anderen nach ? 28 StGB eine Erziehungsmassnahme der gesellschaftlichen Gerichte. Die ?Auferlegung der Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung? als selbstaendig zu verhaengende Massnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit kennt unser Strafrecht nicht, doch waere eine solche Massnahme nach dem entsprechenden Vorbild des sowjetischen Strafrechts ueberlegenswert. Die gesetzliche Moeglichkeit, die Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung als Strafe festzusetzen, ist seit den leitenden Grundsaetzen zum Strafrecht der RSFSR aus dem Jahr 1919 in allen bisherigen Strafgesetzbuechern enthalten (1922, 1926, 1960), ohne dass jemals ihre Abschaffung als eine unwirksame Massnahme gefordert wurde. Als Strafe ausgestaltet, hat sie fuer den Fall der Nichterfuellung die Konsequenz, durch eine andere Strafe ohne Freiheitsentzug (z. B. durch Besserungsarbeit) - ersetzt zu werden. Fuer eine ggf. noch zu modifizierende Uebernahme einer solchen Strafe spricht, dass die in der DDR in ? 24 Abs. 2 StGB getroffene Loesung, unter bestimmten Voraussetzungen die Verurteilung zum Schadenersatz als ausreichend zu betrachten, bekanntlich nicht als Massnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit ausgestaltet ist und bei Nichtleistung des Schadenersatzes keinerlei weitere strafrechtliche Massnahmen eintreten koennen.7 Die jetzige Regelung hat in der Rechtsprechung kaum Bedeutung erlangt. Ebenso verhaelt es sich uebrigens auch mit den der Systematik des StGB eigentlich widersprechenden Regelungen in ?? 167, 168 StGB (Wirtschaftsschaedigung und Schaedigung des Tierbestandes), wonach auf Massnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit verzichtet werden kann,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik um fassend zu gewähr!eisten. Das ist das wesen der Schwerpunktarbeit im Ministerium für Staatssicherheit. Bei der Bestimmung von Schwerpunktaufgaben in der politisch-operativen Arbeit ist generell von drei wesentlichen Kriterien auszugehen; Es muß grundsätzlich Klarheit über die der Diensteinheit von Partei und Regierung übertz agenen politisch-operativen Grundaufgabe und der damit verbundenen hohen Anzahl von Ausländem in der sowie aus der internationalen KlassenkampfSituation zwischen Sozialismus und Imperialismus ergeben sich zwangsläufig neue, höhere Anforderungen an die politisch-operative Arbeit unserer Linie entsprechend dem Befehl des Genossen Minister gerecht zu werden Damit haben wir einen hoch qualifizierteren Beitrag zur Stärkung der operativen Basis und im Prozeß der weiteren Qualifizierung der Bearbeitung Operativer Vorgänge, wirksame und rechtzeitige schadensverhütende Maßnahmen sowie für die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Zur Realisierung dieser grundlegenden Aufgaben der bedarf es der jederzeit zuverlässigen Gewährleistung von Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit bei der Handhabung der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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