Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 95 (NJ DDR 1981, S. 95); Neue Justiz 2/81 95 Aus der Begründung: Der Staatsanwalt ist in Erfüllung seiner Aufgaben zur Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit berechtigt, in jedem Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren mitzuwirken (§ 7 ZPO und § 21 StAG). In Wahrnehmung dieser Befugnis hat der Staatsanwalt durch Schriftsatz seine Mitwirkung im Rechtsstreit erklärt. Demzufolge war es erforderlich, dem Staatsanwalt sowohl die Klage, die Entscheidung und auch andere Schreiben der Prozeßparteien unverzüglich zu übermitteln sowie ihn über die anberaumten Termine zu informieren (§ 32 Abs. 2 ZPO). Das ist erforderlich, um den Staatsanwalt in die Lage zu versetzen, die ihm zur richtigen Gesetzesanwendung und Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung übertragenen prozessualen Befugnisse insbesondere sein Recht, die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Anträge zu stellen ordnungsgemäß ausziuüben. Das Kreisgericht hat hingegen dem Staatsanwalt lediglich eine Nachricht vom Termin der ersten mündlichen Verhandlung übersandt und auf dessen Ersuchen eine Abschrift seines Urteils übermittelt. Von den weiteren Verhandlungsterminen wurde der Staatsanwalt nicht in Kenntnis gesetzt; auch Abschriften der Verhandlungsprotokolle sind trotz des ausdrücklichen Ersuchens nicht übersandt worden. Bereits das Kreisgericht hat somit seine sich aus den §§ 7, 32 Abs. 2 ZPO gegenüber dem Staatsanwalt ergebenden Verpflichtungen nicht in vollem Umfang erfüllt. Das trifft auch für das Berufungsverfahren zu. Hat wie im vorliegenden Fall der Staatsanwalt in einem Rechtsstreit die Mitwirkung erklärt, so erstreckt sich diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Prozesses. Eine im Verfahren erster Instanz erklärte Mitwirkung bezieht sich auch auf das Rechtsmittelverfahren, ohne daß es einer erneuten Erklärung der Mitwirkung bedarf. Das Bezirksgericht hat jedoch dem Staatsanwalt weder die Berufungsschrift noch die Berufungserwiderung übermittelt. Auch vom Termin der Berufungsverhandlung wurde er nicht benachrichtigt. Durch diese Unterlassung des Bezirksgerichts hatte der Staatsanwalt keine Kenntnis davon, daß ein Berufungsverfahren anhängig war. Er konnte deshalb beim Bezirksgericht auch keine Anträge stellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich, daß durch den zwischen dem Kläger und dem Verklagten geschlossenen Vertrag angestrebt wurde, dem Kläger auf Lebenszeit die unbegrenzte Nutzung der teilweise volkseigenen Flurstücke zum Nachteil des Volkseigentums zu sichern. Es liegt nahe, daß der „Dauernutzungsvertrag“ mit dessen Realisierung der Kläger bereits begonnen hatte zur Umgehung der Vorschriften über die Kontrolle des Grundstücksverkehrs geschlossen wurde (§ 3 der damals geltenden Grund-stücksverkehrsVO vom 11. Januar 1963 [GBl. II Nr. 22 S. 159]). Danach wäre dieser Vertrag von preisrechtlichen Gesetzesverletzungen abgesehen bereits deshalb gemäß § 68 Abs. 1 ZGB nichtig. Oer als Entgelt für die Nutzung des Flurstücks gezahlte Betrag von 20 000 M könnte bei Vorliegen der in § 69 Abs. 2 ZGB genannten Voraussetzungen (bewußtes ungesetzliches Handeln beider Vertragspartner) zugunsten des Staates eingezogen werden. (Es folgen Ausführungen zur Würdigung des Inhalts der Vereinbarungen der Prozeßparteien.) Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen. Dem Staatsanwalt des Bezirks ist Gelegenheit zu geben, eine Entschließung über evtl, im Verfahren zu stellende Anträge zu treffen. Für den Fall, daß der Staatsanwalt einen Einziehungsantrag nach § 69 Abs. 2 ZGB stellt, wird dem Urteil des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 8. Juli 1976 - 4 BZB 94/76 - (NJ 1976, Heft 21, S. 656) zugestimmt, wonach ein solcher Antrag auch noch im Rechtsmittelverfahren gestellt werden kann. Buchumschau Autorenkollektiv: Staatsrecht bürgerlicher Staaten (Lehrbuch) Staatsverlag der DDR, Berlin 1980 490 Seiten; EVP (DDR): 25 M Die Bourgeoisie widmet der staatsrechtlichen Organisation ihrer Klassenherrschaft seit je größte Aufmerksamkeit finden doch im Staatsrecht jene gesellschaftlichen Verhältnisse ihre rechtliche Gestaltung, die für die Ausübung der Herrschaft des Kapitals von grundlegender Bedeutung sind. Die bürgerliche Staatsrechtswissenschaft hat daher nicht nur mit besonderer Akribie die einzelnen staatsrechtlichen Institute ausgearbeitet, sondern zugleich auch keine Anstrengung gescheut, das klassenbedingte Wesen des bürgerlichen Staatsrechts und der bürgerlichen Staatsrechtswissenschaft zu leugnen bzw. zu verschleiern. Andererseits kann die klassenmäßige Analyse des Staatsrechts bürgerlicher Staaten wesentlich zur allseitigen Aufdeckung des Wesens und der Funktionen des bürgerlichen Staates und Rechts beitragen eine Aufgabe, die sich nur die marxistisch-leninistische Staats- und Rechtswissenschaft stellen und die auch nur sie lösen kann. An das erste von Staats- und Rechtswissenschaftlern der DDR verfaßte, von Wolfgang Menzel, Ekkehard Lie-beram und Roland Meister herausgegebene Lehrbuch des Staatsrechts bürgerlicher Staaten sind daher hohe Maßstäbe der methodologischen Erforschung und theoretischen Verallgemeinerung der staatsrechtlichen Erscheinungsformen des bürgerlichen Staates anzulegen. Ein methodologisches Leitprinzip ist die Analyse des Staatsrechts bürgerlicher Staaten als ein juristischer Ausdruck der realen Prozesse, die sich in der Entwicklung des Staates und des Rechts besonders unter den Bedingungen des staatsmonopolistischen Kapitalismus vollziehen. Die bewußte Orientierung auf die Untersuchung des Staatsrechts jener Staaten, in denen sich der staatsmonopolistische Kapitalismus voll herausgebildet hat, erlaubt es den Verfassern, die für die Monopolherrschaft typischen staatsrechtlichen Erscheinungen herauszuarbeiten und zugleich die imperialistische Durchbrechung traditioneller bürgerlicher Institutionendes Staatsrechts sichtbar zu machen. Im ersten Hauptteil des Lehrbuchs, der die Kapitel 1 bis 12 umfaßt, werden diejenigen staatsrechtlichen Institute untersucht, die allen entwickelten imperialistischen Staaten gemeinsam sind. Als Gesetzmäßigkeiten .und Prozesse, die für die Staaten kennzeichnend sind und Auswirkungen auf das Staatsrecht haben, werden im 2. Kapitel genannt: Die Vereinigung von Staat und Monopolen zu einem einheitlichen und zugleich widerspruchsvollen Mechanismus; der Antagonismus zwischen dem die Demokratie negierenden Imperialismus und dem Demokratiestreben der Massen; die imperialistische Integration; die Konzentration politischer Macht als Folge und Bedingung ökonomischer Machtkonzentration; die Rolle des Imperialistischen Staates in der Ökonomie; der Einfluß der Militär-Industrie-Komplexe und die wachsende Bürokratisierung des imperialistischen Staatsapparates. In den folgenden Kapiteln wird dargelegt, welche Auswirkungen diese Gesetzmäßigkeiten und Prozesse auf die Verfassungen und die Formen der bürgerlichen Staaten (Regierungsform, Staatsaufbau, politisches Regime), auf Wahlen und Wahlrecht, auf Parlament, Staatsoberhaupt und Regierung, auf die regionalen und örtlichen Verwal-tungs- und Selbstverwaltungsorgane des imperialistischen Staates sowie auf die bürgerlichen Grundrechte haben. Ferner werden die Stellung der imperialistischen Streitkräfte, der Polizei und der Geheimdienste sowie die Rolle des Staatsdienstes analysiert. Besonders sei hier auf Kapitel 9 hingewiesen, in dem das bürgerliche Justizsystem und speziell die Fiktion der „richterlichen Unabhängig-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

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