Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 93 (NJ DDR 1981, S. 93); Neue Justiz 2/81 93 Zivilrecht §§ 37 Satz 3, 40 ZGB; § 10 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. 1. Eine Klage wegen Aufhebung des Mietverhältnisses über ein im Miteigentum stehendes Objekt (hier: eine Garage) kann nur von allen Miteigentümern gemeinsam erhoben werden. Dagegen kann eine Klage auf Herausgabe dieses Objekts von jedem Miteigentümer erhoben werden, wobei die Herausgabe nur an alle Miteigentümer erfolgen kann. Von einer solchen Entscheidung werden die Nutzungsbefugnisse der Miteigentümer am Objekt nicht berührt. 2. Ist ein Miteigentümer nicht zur Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses über ein in Miteigentum stehendes Objekt (hier: Garage) bereit, kann der andere Miteigentümer durch gerichtliche Entscheidung klären lassen, ob eine Verpflichtung dieses Miteigentümers zur Erhebung der Klage besteht. OG, Urteil vom 9. September 1980 - 2 OZK 29/80. Der Kläger und seine Ehefrau einerseits sowie die Rentnerin H. andererseits sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Wohngrundstücks, zu dem eine Garage gehört. Diese Garage wurde von der Miteigentümerin H. vor Erwerb des Miteigentums durch den Kläger und seine Ehefrau an den Verklagten vermietet. Der Kläger, hat die Aufhebung des Garagenmietverhältnisses wegen Eigenbedarfs beantragt. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines überwiegenden Interesses des Klägers an der Erlangung der Garage gegenüber dem Interesse des Verklagten an der Beibehaltung der Garage verneint. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen, weil der Klageanspruch nur gemeinschaftlich durch die Miteigentümer geltend gemacht werden könne. Da der Kläger allein geklagt habe, hätte die Klage schon aus diesem Grund abgewiesen werden müssen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Zutreffend geht das Bezirksgericht davon aus, daß der Anspruch auf Aufhebung des Mietverhältnisses nur gemeinschaftlich durch die Miteigentümer erhoben werden kann. Das ergibt sich aus § 37 Satz 3 ZGB, wonach über das Miteigentum insgesamt die Miteigentümer nur gemeinschaftlich verfügen können. Es hätte deshalb, da der Kläger nur allein geklagt hat, zunächst nicht über den Aufhebungsanspruch entschieden werden dürfen. Dem Kläger wäre vielmehr Gelegenheit zu geben gewesen, zu veranlassen, daß auch seine Ehefrau und die Miteigentümerin H. als Kläger auftreten. Wenn Frau H. zur Klageerhebung nicht bereit gewesen wäre, hätte der Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen werden müssen, durch Erhebung einer Klage gegen Frau H. deren Auftreten als Klägerin durch gerichtliches Urteil zu bewirken. Bis zum rechtskräftigen Abschluß eines solchen vom Kläger einzuleitenden Verfahrens wäre vom Kreisgericht die Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens zu beschließen gewesen (§ 71 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Das Bezirksgericht hätte dies im Berufungsverfahren nachholen müssen. Je nach dem Ausgang des Verfahrens gegen Frau H. wäre dann die Klage abzuweisen oder in eine Prüfung des Eigenbedarfs einzutreten gewesen. Es war danach kein Raum, die Berufung als offensichtlich unbegründet durch Beschluß abzuweisen. Der Kläger hat erstmals in der Berufungsschrift vorgebracht, der Mietvertrag mit dem Verklagten über die Garage sei unwirksam, weil Frau H. als Miteigentümerin allein zur Vermietung nicht berechtigt gewesen sei. Eine Befugnis zur Vertretung des damaligen anderen Miteigen- tümers habe sie nicht gehabt. Der Verklagte hat zu dieser Frage bereits in erster Instanz ausgeführt, daß Frau H. im Jahre 1973 die Garage mit Zustimmung des damaligen Miteigentümers vermietet habe. In der vom Verklagten in der Verhandlung vor dem Kreisgericht überreichten Erklärung der Frau H. führt diese aus, daß sie die Vermietung als Miteigentümerin und damalige Verwalterin des Grundstücks vorgenommen habe. Bereits in einem Vorprozeß hatte sie hierzu ausführen lassen, daß sie vom damaligen Miteigentümer ermächtigt bzw. beauftragt worden sei, die Garage zu vermieten. Auch diesem Vorbringen hätte das Bezirksgericht nachgehen müssen. In der nunmehr durchzuführenden Verhandlung werden die hierzu erforderlichen Feststellungen die sich ggf. auch darauf zu erstrecken haben, wie sich der damalige Miteigentümer zur Vermietung der Garage in den auf den Vertragsabschluß folgenden Jahren verhalten hat zu treffen und der sich danach ergebende Sachverhalt rechtlich zu beurteilen sein. Diese Prüfung setzt allerdings voraus, daß der Kläger, der bisher nur die Aufhebung des Mietverhältnisses mit dem Verklagten beantragt hat, auch einen diesem Vorbringen entsprechenden Antrag stellt. Eine Klage lediglich auf Herausgabe der Garage kann der Kläger allein erheben. Er 'kann jedoch die Herausgabe nur an alle Miteigentümer verlangen (§ 40 Abs. 2 ZGB). Mit einem dementsprechenden Urteil wäre aber über die Nutzungsbefugnisse an der Garage im Verhältnis der Miteigentümer untereinander, die sich nach § 35 ZGB bestimmen, nicht entschieden. Nach alledem war auf den Kassationsantrag der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 2 Abs. 2 und 3, 71 Abs. 2 Ziff. 1, 157 Abs. 3 ZPO aufzuheben und die Sache zur Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. § 15 der AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen NEAO vom 20. Juli 1972 (GBl. II Nr. 48 S. 550). 1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erfindervergütung für verringerten Importaufwand ist, daß durch die Erfindung ein derartiger Nutzen tatsächlich eingetreten ist. Ist diese Einsparung offensichtlich und zwischen den Prozeßparteien unstreitig, bedarf es keiner ausdrücklichen Bestätigung eines wirtschaftsleitenden Organs. 2. Die erfinderische Aufgabenstellung, durch eine neue technische Lösung den Importaufwand zu verringern, schließt eine Erfindervergütung nicht aus. Eine Importeinsparung liegt allerdings dann nicht vor, wenn die Erfindung die Herstellung eines bisher nicht produzierten und zur Produktion nicht vorgesehenen Erzeugnisses mit einheimischen Rohstoffen ermöglicht, das nach den bisherigen Erkenntnissen nur mit importierten Materialien hätte gefertigt werden können. OG, Urteil vom 28. August 1980 - 4 OPB 2/80. Die Kläger sind Erfinder und Inhaber eines Wirtschaftspatents. Der Verklagte benutzt diese Erfindung auf Grund einer Benutzungserlaubnis. Zwischen den Prozeßparteien besteht Streit über die Höhe des durch die Benutzung der Erfindung eingetretenen Nutzens und damit zusammenhängend über die Höhe der den Klägern zustehenden Vergütung. Im Verlauf des auf Antrag der Kläger eingeleiteten Verfahrens vor der Schlichtungsstelle des Amtes für Er-findungs- und Patentwesen der DDR zahlte der Verklagte an die Kläger 5 000 M Vergütung. Mit demselben Ergebnis endete auch das Schlichtungsverfahren. Gegen den Einigungsvorschlag richtete sich die Klage, mit der die Kläger beantragten, den Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle aufzuheben und den Verklagten zu verurteilen, an die Kläger einen Restvergütungsbetrag einschließlich Zinsen in Höhe von 42 030 M zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Patentgericht hat den Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle aufgehoben. Es hat den Verklagten;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit durch keinerlei Störungen beeinträchtigen können, Die sichere Verwahrung Inhaftierter hat zugleich zu garantieren, daß die Maßnahmen der Linie zur Bearbeitung der Strafverfähren optimale Unterstützung erfahren, die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten und Torf Uhrungen gerichtlichen Baup vcrha uduagon ist auf der Grundlage einer hohen Qualität und Effektivität der Arbeit in der Linie durehzuaotzon.

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