Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 92

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 92 (NJ DDR 1981, S. 92); 92 Neue Justiz 2/81 Im weiteren Verfahren wird das Kreisgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verklagten exakt aufzuklären haben. Es wird des weiteren nach Beiziehung einer Auskunft von der Staatsbank der DDR bei der Festsetzung der Unterhaltshöhe den geltenden Umrechnungssatz zu beachten haben. §§54 Abs. 2, 56, 21 Abs. 2 FGB; §§ 2, 45 Abs. 3 ZPO; OG-Richtlinie Nr. 23. 1. Zur Feststellung der Vaterschaft sind alle Möglichkeiten der Sachaufklärung zu nutzen. Das gilt im besonderen Maße, wenn seit der Zeugung des Kindes ein sehr langer Zeitraum vergangen ist. 2. Soweit das Kind auf andere Weise materiell befriedigt worden ist, kann es nicht noch einmal Unterhalt von dem im Verfahren festgestellten Vater verlangen. Der Anspruch ist insoweit gemäß § 21 Abs. 2 FGB auf den Leistenden übergegangen. Dieser kann ihn an den Berechtigten abtreten. OG, Urteil vom 30. September 1980 3 OFK 24/80. Die Klägerin hat am 15. Februar 1967 das Kind Uwe geboren. Am 8. Oktober 1966 hatte sie Herrn S. geheiratet. Diese Ehe wurde 1968 geschieden. Im Scheidungsverfahren hatten die damaligen Prozeßparteien übereinstimmend vorgetragen, der Ehemann sei nicht der Vater des Kindes. Die Klägerin hat 1969 erneut geheiratet und führt mit dem Kind den Nachnamen Sl. Der Lebensbedarf des Kindes wurde von der Klägerin und ihrem Ehemann bestritten. Im Jahre 1977 hat der Staatsanwalt des Kreises die'Va-terschaft des Kindes angefochten. Das Kreisgericht hat mit Urteil vom 29. Juni 1977 festgestellt, daß der frühere Ehemann der Klägerin nicht der Vater des Kindes ist. Mit Klage vom 24. September 1977 hat die Klägerin beantragt festzustellen, daß der Verklagte N. der Vater des Kindes ist und ihn zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 100 M bzw. 120 M rückwirkend ab 1. Januar 1974 zu verurteilen. Nach Vernehmung der Klägerin als Prozeßpartei und Beiziehung der Vorprozeßakten sowie unter Berücksichtigung verschiedener schriftlicher Unterlagen hat das Kreisgericht den Verklagten als Vater des Kindes festgestellt und ihn verurteilt, monatlich 120 M Unterhalt bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Kindes und danach 145 M bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit zu zahlen. Die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht nach nochmaliger Vernehmung der Klägerin als Prozeßpartei als unbegründet abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Da der Verklagte zu den Terminen nicht erschienen ist bzw. nicht für seine ordnungsgemäße Vertretung gesorgt und es abgelehnt hat, Erklärungen zur Klage abzugeben, hat das Kreisgericht ungeachtet der fehlenden Mitwirkung des Verklagten im Verfahren gemäß § 67 ZPO verhandelt und entschieden. Es hatte allerdings bei dieser Prozeßsituation in einem besonderen Maße die Aufgabe, die Behauptungen der Klägerin unter Nutzung aller Beweismöglichkeiten exakt zu prüfen. Das hat das Kreisgericht nicht beachtet. Als weitere Besonderheit des Verfahrens kam hinzu, daß seit der Zeugung des Kindes im Jahre 1966 ein sehr langer Zeitraum vergangen ist. Infolgedessen ist es möglich, daß die Verfahrensbeteiligten nicht mehr über alle wesentlichen Umstände im einzelnen informiert sind. Es war richtig, daß das Kreisgericht zur Sachaufklärung und Feststellung des Sachverhalts die Akten des Ehe-scheidungs- und Vaterschaftsanfechtungsverfahrens sowie weitere Unterlagen (Protokoll des Referats Jugendhilfe über die Erklärungen der Klägerin zur Vaterschaft, Reifegradzeugnis und Auskunft des Theaters, an dem der Ver- klagte damals beschäftigt war) beigezogen und die Klägerin als Prozeßpartei vernommen hat. Bei der Prüfung der schriftlichen Unterlagen und der Erklärungen der Klägerin hat das Kreisgericht allerdings nicht beachtet, daß die Auskunft des Theaters besagt, daß der Verklagte nur bis zum 31. Januar 1966 dort beschäftigt gewesen sei. Hingegen erklärte die Klägerin, sie habe Anfang Juni 1966 nach einer Opernpremiere einmal mit dem Verklagten in seiner damaligen Wohnung in S. geschlechtlich verkehrt. Diese Unklarheiten hinsichtlich der zeitlichen Angaben wären durch Beiziehung einer weiteren Auskunft des Theaters oder der polizeilichen Meldestelle, ggf. auch durch die Vernehmung von Zeugen aus dem damaligen Bekanntenkreis der Klägerin zu beseitigen gewesen. Nachdem sich der Verklagte mit seiner Berufung zur Sache erklärt und vorgetragen hatte, er könne sich an die Klägerin nicht erinnern und habe mit ihr nicht geschlechtlich verkehrt, wäre es im Rechtsmittelverfahren erforderlich gewesen, die Sachaufklärung fortzuführen. Die nochmalige Vernehmung der Klägerin als Prozeßpartei war im Hinblick auf die Besonderheiten dieses Verfahrens nicht ausreichend. Das Bezirksgericht hätte weitere Möglichkeiten der Sachaufklärung zur zweifelsfreien Feststellung der Vaterschaft des Verklagten zu nutzen gehabt (vgl. Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 [GBl. II Nr. 30 S. 177; NJ 1967, Heft 8, S. 237] i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 [GBl. I 1976 Nr. 11 S. 182; NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3] sowie OG, Urteile vom 23. Juli 1974 - 1 ZzF 15/74 - [NJ 1974, Heft 21, S. 660] und vom 4. März 1975 - 1 ZzF 4/75 - [NJ 1975, Heft 11, S. 343]). Abgesehen von der Aufklärung zum Aufenthalt des Verklagten in S. wäre falls ein Geschlechtsverkehr im Juni 1966 nicht auszuschließen wäre auf die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens zuzukommen gewesen (vgl. Abschn. A II, Ziff. 9 der OG-Richtlinie Nr. 23). Im Fall der erneuten Feststellung der Vaterschaft des Verklagten wird das Bezirksgericht über den Unterhalt des Verklagten unter Beachtung weiterer Gesichtspunkte zu befinden haben. Die Entscheidung des Kreisgerichts ging über den Klageantrag hinaus (§ 77 Abs. 1 ZPO). Das Kreisgericht legte ihr die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verklagten im Jahre 1966 zugrunde. Es wird noch zu ermitteln sein, welches Einkommen er in der zurückliegenden Zeit, für die Unterhalt zuzuerkennen wäre, hatte und welches er jetzt hat bzw. haben würde (vgl. OG, Urteil vom 23. Juli 1974 - 1 ZzF 12/74 - [NJ 1974, Heft 21, S. 658]). Die Entscheidung des Bezirksgerichts läßt außer acht, daß der Ehemann der Klägerin nach ihrer Behauptung zur Deckung des Lebensbedarfs des Kindes beigetragen hat. Soweit das Kind auf diese Weise materiell befriedigt worden ist, kann es nicht noch einmal Unterhalt vom Verklagten verlangen. Der Unterhaltsanspruch ist gemäß § 21 Abs. 2 FGB in Höhe der vom Ehemann der Klägerin erbrachten Leistungen auf diesen übergegangen (vgl. hierzu OG, Urteil vom 6. Juli 1967 - 1 ZzF 13/67 - [NJ 1967, Heft 23, S. 740]). Dieser Anspruch kann, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist (§ 108 FGB; vgl. auch OG, Urteil vom 16. Dezember 1975 1 ZzF 30/75 [NJ 1976, Heft 8, S. 246]), in diesem Verfahren nur geltend gemacht werden, wenn er gemäß § 436 ZGB rechtswirksam an die Klägerin abgetreten worden ist. Dem Kind selbst stünde gegenüber dem Verklagten ein Unterhaltsanspruch nur zu, wenn der Verklagte einen höheren Unterhalt zu zahlen hätte, als der Ehemann der Klägerin an materiellen Leistungen für das Kind erbracht hat. Die monatliche Unterhaltsforderung würde in der Differenz zwischen beiden Beträgen bestehen (vgl. das angeführte Urteil vom 6. Juli 1967). Das Bezirksgericht wird die Klägerin darauf hinzuweisen haben, daß sie einen höheren Unterhalt als den mit der Klage beantragten fordern kann.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 92 (NJ DDR 1981, S. 92) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 92 (NJ DDR 1981, S. 92)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sowie ihre Bürger negative Folgen hervorrufen. Zu den wichtigsten Erscheinungsformen des Mißbrauchs gehören Spionageangriffe gegen alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, die Verbreitung subversiver Propaganda, die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ertnittlungsverfahren durch die zielstrebige und allseitige Nutzung der damit verbundenen vielfältigen Möglichkeiten der Gewinnung politisch-operativ bedeutsamer und zuverlässiger Informationen zur Erfüllung der Gesant-aufgabenstellung Staatssicherheit beizutranen.

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