Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 91 (NJ DDR 1981, S. 91); Neue Justiz 2/81 91 § 6 der AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen vom 20. Juli 1972 (GBl. II Nr. 48 S. 550; AO über die materielle Anerkennung der Werktätigen für Einsparungen an volkswirtschaftlich wichtigen Rohstoffen und Materialien vom 2. März 1976 GB1.-Sdr. Nr. 833). 1. Bei der Berechnung des Nutzens einer auf die Einsparung von Kosten gerichteten Neuererleistung sind allein diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die der die Neuererleistung nutzende Betrieb selbst einspart. 2. Zu den Voraussetzungen für die Anwendung rechtlicher Regelungen über die materielle Anerkennung der Werktätigen für Einsparungen an Rohstoffen und Materialien. KrG Erfurt-Land, Urteil vom 28. Mai 1979 - A 2/79 (E). Der Kläger hat bei der Verklagten einen Neuerervorschlag eingereicht, der zur Einsparung von Wärmeenergie in Form von Heißwasser führte. Darüber hinaus hat er zusammen mit einem anderen Werktätigen mit dem Verklagten eine Neuerervereinbarung abgeschlossen, mit der eine Lösung zur Einsparung von Wärmeenergie durch Einspeisung des Dampfrücklaufs in den Heizformer erarbeitet werden sollte. Auch diese Neuerung wird vom Verklagten benutzt. Der Verklagte hat den Nutzen der Einsparung von Wärmeenergie durch die Neuerungen des Klägers nach den ihm entstehenden Kosten je Gcal das sind 10 M je Gcal errechnet. Der Kläger hat bei der Konfliktkommission beantragt, einen höheren Nutzen zu berechnen, weil bei der Berechnung nicht von 10 M je Gcal, sondern von 33,50 M auszugehen sei. Die Differenz zwischen 10 M und 33,50 M je Gcal ergebe sich daraus, daß die Verklagte wegen des Anbaus von Frühgemüse 23,50 M je Gcal an Subventionen vom Rat des Kreises erhalte. Außerdem sei für die Einsparung von Kohle und öl der zweifache Vergütungssatz festzulegen. Die Konfliktkommission hat den Antrag des Klägers abgelehnt. Dagegen richtet sich der Einspruch des Klägers, mit dem er die Nutzensberechnung mit 33,50 M je Gcal und die Nachzahlung der dem entsprechenden Vergütung beantragt. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Die Pflicht des Verklagten zur Vergütung des Neuerervorschlags und der Neuerervereinbarung ergibt sich aus § 30 Abs. 1 NVO. Diese Vergütung richtet sich nach dem Nutzen für die Gesellschaft, der durch die Benutzung einer vereinbarten Neuererleistung bzw. eines Neuerervorschlags während des 1. Benutzungsjahrs entsteht. Die Ermittlung dieses Nutzens ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NEAO vorzunehmen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß durch die Neuerervereinbarung und den Neuerervorschlag des Klägers Wärmeenergie in Form von Heißwasser eingespart wurde. Die Senkung des Verbrauchs wird an der eintretenden Kosteneinsparung gemessen. Dies geschieht gemäß § 6 Abs. 1 NEAO auf der Grundlage des Preises, der in den Betriebskosten wirksam ist. Dem Betrieb entstehen an Kosten 10 M je Gcal. Der Differenzbetrag zu 33,50 M (=23,50 M) ist eine staatliche Subvention, die durch den Rat des Kreises gezahlt wird. Dieser Betrag kann daher nach § 6 der NEAO nicht bei der Nutzungserrechnung berücksichtigt werden. Die AO über die materielle Anerkennung der Werktätigen für Einsparungen an volkswirtschaftlich wichtigen Rohstoffen und Materialien vom 2. März 1976 (GBl.-Sdr. Nr. 833) kann im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Abgesehen davon, daß der Kläger mit seinen Vorschlägen den Umfang der Lieferung von Heißwasser reduziert, aber keinen Vorschlag unterbreitet hat, wie bei gleicher Heizleistung Kohle oder Heizöl eingespart oder bei gleichem Kohle- oder Heizölverbrauch mehr Heißwasser produziert werden kann, bezieht der Verklagte vom Heizkraftwerk G. Heißwasser und nicht Kohle oder öl. In der im obengenannten Sonderdruck enthaltenen Tabelle ist Heißwasser aber nicht enthalten. Familienrecht §§19, 20 FGB; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO; OG-Richtlinie Nr. 18; §15 des Devisengesetzes vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 574). 1. Bei allen Unterhaltsentscheidungen sind die Gerichte verpflichtet, das Einkommen, das die wesentliche Grundlage der Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen bildet, exakt festzustellen. Es ist unzulässig, ohne nähere Prüfung allein von den Erklärungen der Prozeßparteien auszugehen, ohne die Möglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöpfen. Länger zurückliegende Angaben (hier: im Verfahren wegen Erlaß einer einstweiligen Anordnung) bieten keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. 2. Bezieht der Unterhaltsverpflichtete ein Einkommen in ausländischer Währung, ist bei der Feststellung des Betrags für die Unterhaltsbemessung von den vom Präsidenten der Staatsbank der DDR festgelegten Umrechnungssätzen der Mark zu anderen Währungen auszugehen. OG, Urteil vom 16. September 1980 - 3 OFK 38/79. Das Erziehungsrecht für das 1965 geborene Kind des Verklagten wird von der Mutter ausgeübt. Das Kreisgericht hat diesen am 14. November 1977 verurteilt, für das Kind monatlich 155 M Unterhalt zu zahlen. Es ging dabei von den Angaben der Mutter vom 20. Januar 1977 im Vorprozeß. aus, wonach der Verklagte ein monatliches Nettoeinkommen von 300 Pesos habe, was einem Nettoeinkommen von etwa 1 260 M entspreche. Weitere Unterhaltsverpflichtungen seien nicht bekannt. Diese früheren Angaben der Mutter des Kindes seien offenbar richtig, da der Verklagte gegen die im Vorprozeß ergangene einstweilige Anordnung vom 28. Januar 1977 keine Einwände erhoben habe. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Bei allen Unterhaltsentscheidungen sind die Gerichte verpflichtet, das Einkommen, das die wesentliche Grundlage der Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen bildet, exakt festzustellen. Es ist unzureichend, ohne nähere Prüfung allein von den Erklärungen der Prozeßparteien auszugehen, ohne die Möglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöpfen. Das Kreisgericht hat seine Aufgabe insoweit nicht erfüllt. Es hat das zuständige Gericht der Republik Kuba nicht ersucht, dem Verklagten aufzugeben, die Höhe seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens nachzuweisen und ihn hinsichtlich seines Familienstandes, der Berufstätigkeit der Ehefrau bzw. ihrer Unterhaltsbedürftigkeit und seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen zu befragen. Dies wäre insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil sich die Angaben der Mutter des Kindes über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verklagten auf die Zeit ihres Zusammenlebens, also auf die Zeit vor März 1974, bezogen. Ob davon gegenwärtig noch ausgegangen werden kann, ist sehr zweifelhaft. Diese Zweifel werden nicht dadurch beseitigt, daß der Verklagte im Vorprozeß keine Einwände gegen die der einstweiligen Anordnung zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse erhoben hat. Hierzu hätte er z. B. keinen Anlaß gehabt, wenn er inzwischen wesentlich mehr verdiente. Weiterhin ist nicht zu erkennen, wie das Kreisgericht zu der Feststellung gekommen ist, daß ein Betrag von 300 Pesos einem Nettoeinkommen von etwa 1 260 M entspricht. Nach § 15 des Devisengesetzes vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 574) sind im Devisen- und Zahlungsverkehr ausschließlich die vom Präsidenten der Staatsbank der DDR festgelegten Umrechnungssätze der Mark zu anderen Währungen anzuwenden. Das Kreisgericht hätte bei Einholung einer Auskunft von der Staatsbank festgestellt, daß ein Umrechnungssatz von 100:420 nicht zutrifft.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 91 (NJ DDR 1981, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 91 (NJ DDR 1981, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zu erfolgen. Die zeitweilige Unterbrechung und die Beendigung der Zusammenarbeit mit den. Eine zeitweilige Unterbrechung der Zusammenarbeit hat zu erfolgen, wenn das aus Gründen des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit. Bei der Bestimmung individuell er ist auszugehen von den Sicherheit serfordernissen, der Lage im Verantwortungsbereich, den generellen Einsatzrichtumgen, weiteren gegenwärtig und perspektivisch zu lösenden politisch-operativen Aufgaben Dazu ist es erforderlich, daß die für die Lösung dieser Aufgaben politisch-ideologisch und fachlich-tschekistisch erzogen und befähigt werden, unerkannt bleiben und vor Dekonspirationen unbedingt bewahrt werden, auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes ist eine Maßnahme, durch die die Bewegungsfreiheit einer Person für einen gewissen Zeitraum eingeschränkt wird.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X