Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 90

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 90 (NJ DDR 1981, S. 90); 90 Neue Justiz 2/81 ist mit den dadurch sich ergebenden erheblichen Nachteilen für den betroffenen Fahrzeughalter. Ausgehend von der keinesfalls geringen Tat- und Schuldschwere hätte die Dauer des Fahrerlaubnisentzuges mindestens ein Jahr und sechs Monate betragen müssen. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war der Strafbefehl des Kreisgerichts aufzuheben und der Antrag gemäß § 271 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückzugeben. Arbeitsrecht * 1 § 54 AGB. Begehrt der Werktätige nach einer vom Betrieb ausgesprochenen Kündigung den Abschluß eines Aufhebungsvertrags, weil er zwischenzeitlich eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb gefunden habe, die er noch vor Ablauf der Kündigungsfrist aufnehmen möchte, dann besteht für den Betrieb keine Verpflichtung, dem Werktätigen vor Abschluß des Aufhebungsvertrags einen Überleitungsvertrag anzubieten. BG Dresden, Urteil vom 27. März 1979 7 BAB 17/79. Dem Kläger, der beim verklagten Betrieb beschäftigt war, wurde mit Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung am 23. November 1978 zum 31. Dezember 1978 wegen Nichteignung gekündigt. Nachdem er zunächst gegen die Kündigung Einspruch eingelegt hatte, begehrte er am 1. Dezember 1978 selbst die Beendigung seines Arbeitsrechtsverhältnisses durch Abschluß eines Aufhebungsvertrags, weil er am 4. Dezember 1978 ein neues Arbeitsrechtsverhältnis aufnehmen könne. Daraufhin wurde im beiderseitigen Einvernehmen ein Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 4. Dezember 1978 abgeschlossen. Gleichzeitig wurde dem Kläger schriftlich bestätigt, daß die Kündigung zurückgenommen wird. Gegen diesen Aufhebungsvertrag erhob der Kläger erneut Einspruch mit der Begründung, daß ihm kein Überleitungsvertrag als Voraussetzung für den Abschluß eines Aufhebungsvertrags angeboten worden sei. Das Kreisgericht hat entsprechend dem Antrag des Klägers den Aufhebungsvertrag für rechtsunwirksam erklärt und den Verklagten verurteilt, an den Kläger entgangenen Verdienst zu zahlen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Verklagten, die Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, daß vor Abschluß eines Aufhebungsvertrags auf Initiative des Betriebes dem Werktätigen gemäß § 51 Abs. 2 AGB eine andere zumutbare Arbeit durch Änderungsvertrag oder durch Überleitungsvertrag angeboten werden muß. Die daraus vom Kreisgericht gezogene grundsätzlich richtige Schlußfolgerung, daß ein Aufhebungsvertrag für rechtsunwirksam zu erklären ist, wenn dem Werktätigen vor dem Abschluß kein Änderungs- oder kein Überleitungsvertrag angeboten wurde, ist für den vorliegenden Fall nicht zutreffend. Die Behauptung des Klägers, von der auch das Kreisgericht ausgeht, daß der Verklagte dem Kläger vor Ausspruch der Kündigung keine zumutbare andere Arbeit im eigenen oder in einem anderen Betrieb durch einen Änderungs- oder Überleitungsvertrag angeboten habe, wäre von Bedeutung gewesen, wenn der Kläger wie zunächst auch geschehen durch seinen Einspruch bei der Konfliktkommission die Aufhebung der fristgemäßen Kündigung begehrt hätte. Der Kläger hat jedoch eine Entscheidung über die Kündigung nicht mehr verlangt, weil er am 1. Dezember 1978 selbst die Beendigung seines Arbeitsrechtsverhältnisses durch Abschluß eines Aufhebungsvertrags beantragt hat. Wenn der Kläger die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag anstelle der fristgemäßen Kündigung allein deshalb anstrebte, weil er die Möglichkeit hatte, zu einem früheren Zeitpunkt eine von ihm selbst gewählteÄrbeit in einem anderen Betrieb aufzunehmen, so entspricht der zwischen den Prozeßparteien abgeschlossene Aufhebungsvertrag sowohl den betrieblichen Belangen als auch den Rechten des Klägers. Der verklagte Betrieb war bei der gegebenen Sachlage nicht verpflichtet, dem Kläger eine weitere zumutbare andere Arbeit anzubieten. § 54 AGB. Der Ausspruch einer Kündigung durch den Betrieb setzt voraus, daß dem Werktätigen die Übernahme einer zumutbaren anderen Arbeit entweder durch Änderungs- oder durch Überleitungsvertrag angeboten worden ist. Schlägt der Werktätige ein ihm nicht zumutbares Angebot aus und kündigt der Betrieb hierauf, ist diese Kündigung auf den Einspruch des Werktätigen für rechtsunwirksam zu erklären. BG Dresden, Urteil vom 12. Juli 1979 7 BAB 94/79. Der Kläger war beim Verklagten dem Inhaber einer Kfz-Klempnerei seit 1972 als Kfz-Klempner beschäftigt. Diesen Arbeitsvertrag kündigte der Verklagte wegen Ungeeignetheit. Zur Überleitung in ein neues Arbeitsrechtsverhältnis war dem Kläger die Arbeit als Transportarbeiter in einem anderen Betrieb angeboten worden. Die gegen die Kündigung erhobene Klage hat das Kreisgericht als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger fristgemäß Berufung eingelegt. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat sich in seiner Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob, der Kündigungsgrund der Nichteignung gegeben ist. Es hat aber nicht ausreichend geprüft, ob der dem Kläger angebotene Überledtungsverfrag als Transportarbeiter in einem anderen Betrieb zumutbar war. Die Zumutbarkeit der angebotenen anderen Arbeit ist nicht bereits dadurch gegeben, daß das Arbeitseinkommen etwa das gleiche geblieben wäre. Wenn auch nicht verlangt werden kann, daß die andere Arbeit in jeder Hinsicht der bisher ausgeübten Tätigkeit gleichkommt (vgl. Stadtgericht, Urteil vom 7. Juli 1978 - 111 BAB 48/78 - NJ 1979, Heft 8, S. 373), so sollte sie doch dem Arbeitsvermögen des Werktätigen unter Beachtung der gegebenen gesellschaftlichen Bedingungen und Möglichkeiten entsprechen (vgl. J. Michas, „Rechtspolitische Bedeutung und Maßstäbe der Zumutbarkeit“, Arbeit und Arbeitsrecht 1979, Heft 6, S. 2651). Der Kläger besitzt zwar keinen Abschluß als Kfz-Klempner, er hat aber sieben Jahre als solcher gearbeitet und sich Arbeitserfahrungen und Fertigkeiten erworben. Wenn es auch wahrscheinlich nicht möglich sein wird, ihm in R. eine Tätigkeit anzubieten, die der zuletzt ausgeübten voll entspricht, so müßte aber doch eine Arbeit zu finden sein, bei der er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in der Metallbearbeitung und sein handwerkliches Geschick besser verwerten kann. Es ist auch zu beachten, daß der Kläger bereits über 50 Jahre alt ist und ihm deshalb eine Umstellung auf eine völlig anders geartete Tätigkeit nicht leicht fallen dürfte. Allein das Angebot, als Transportarbeiter in einem anderen Betrieb zu arbeiten, ohne zu prüfen, ob geeignetere Arbeitsstellen möglich sind, wird deshalb den Anforderungen des Gesetzes nicht gerecht. Die Ablehnung des Angebots eines Überleitungsvertrags über eine zumutbare andere Arbeit ist nach § 54 Abs. 2 AGB aber Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung (vgl. hierzu auch Fragen und Antworten in NJ 1980, Heft 2, S. 86). Der Kläger hat niemals erklärt, daß er generell nicht gewillt sei, einen Überleitungsvertrag abzuschließen. Auf die Berufung des Klägers war daher das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Kündigung des Arbeitsvertrags als rechtsuriwirksam zu erklären.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 90 (NJ DDR 1981, S. 90) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 90 (NJ DDR 1981, S. 90)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Die weitere Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der operativ angefallen sind kriminell Angefallene, die eine Bestrafung zu erwarten oder eine Strafe anzutreten haben. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten.

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