Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 88

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 88 (NJ DDR 1981, S. 88); 88 Neue Justiz 2/81 Rechtsprechung Strafrecht Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung des § 64 Abs. 4 StGB vom 7. Januar 1981 § 64 Abs. 4 StGB trifft eine Sonderregelung zur Bestrafung bei Tatmehrheit für den Fall, daß ein Täter zu Freiheitsstrafe verurteilt werden muß wegen strafbarer Handlungen, die er vor einer früheren Verurteilung zu Freiheitsstrafe begangen hat. Das rechtspolitische Anliegen dieser Bestimmung besteht darin, sämtliche vor der früheren Verurteilung begangene Straftaten auf der Grundlage des § 61 StGB zusammenhängend zu bewerten und nach den Grundsätzen des § 64 Abs. 1 bis 3 StGB eine Hauptstrafe auszusprechen, die der Schwere des gesamten strafbaren Handelns bis zu diesem Zeitpunkt entspricht. Die nachträgliche Hauptstrafenbildung berücksichtigt dabei zugunsten des Angeklagten, daß die in die einheitliche Bewertung einzubeziehenden Handlungen begangen worden sind, bevor dem Täter durch die Verurteilung seine Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachdrücklich aufgezeigt worden ist (§ 39 Abs. 3 StGB). Gegenstand eines Strafverfahrens können auch Straftaten sein, die teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung zu Freiheitsstrafe begangen worden sind. Die Einbeziehung der nach einer früheren Verurteilung begangenen Straftaten in die nachträgliche Bildung einer Hauptstrafe ist nicht möglich. Sie ist gesetzlich ausgeschlossen, weil es § 64 Abs. 4 StGB ausdrücklich auf die vor einer früheren Verurteilung begangenen Straftaten abstellt. Sie würde aber auch dem rechtspolitischen Anliegen dieser Bestimmung widersprechen, weil der Täter trotz einer nachdrücklichen staatlichen Reaktion auf frühere Straftaten sein gesetzwidriges Verhalten fortgesetzt hat. Die nach einer früheren Verurteilung begangenen Straftaten unterliegen somit einer gesonderten Bewertung und Bestrafung. Zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung durch die Gerichte wird deshalb folgendes festgelegt: 1. Ist in einem Verfahren über Straftaten zu befinden, die teils vor, teils nach einer Verurteilung begangen worden sind, ist unter Einbeziehung der bereits ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine Hauptstrafe nach § 64 Abs. 4 StGB insoweit zu bilden, als die Straftaten vor der früheren Verurteilung begangen worden sind. Hinsichtlich der danach begangenen Handlungen ist im gleichen Urteil eine selbständige Strafe auszusprechen. Die im Urteil des Obersten Gerichts vom 25. Juli 1972 1 b USt 25/72 (unveröffentlicht) vertretene Rechtsauffassung wird aufgegeben. 2. Für die zeitliche Einordnung der früheren Verurteilung ist die Urteilsverkündung maßgebend. Nach der Urteilsverkündung begangene Straftaten erfüllen die zeitlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 4 StGB auch dann nicht, wenn das verkündete Urteil noch nicht rechtskräftig ist 3. Die Festsetzung der Hauptstrafe hat sich auch auf Zusatzstrafen und Maßnahmen zur 'Wiedereingliederung zu beziehen, um zu gewährleisten, daß von dem Urteil eine einheitliche, auf den Grundsätzen des § 61 StGB beruhende Wirkung ausgeht. Verbleibt es bei den bereits ausgesprochenen Maßnahmen, ist dies im Urteilstenor festzulegen. Zusatzstrafen und Maßnahmen der Wiedereingliederung können erstmals ausgesprochen werden. Die Erhöhung bereits festgesetzter Zusatzstrafen ist zulässig. 4. Hinsichtlich der Schadenersatzverurteilung und Auslagenentscheidung des einzubeziehenden Urteils ist im Tenor des neuen Urteils festzulegen, daß es bei diesen Entscheidungen verbleibt. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichte zur Beurteilung von in Tatmehrheit begangenen Straftaten, die miteinander in einem inneren Zusammenhang stehen, vom 7. Januar 1981 Die §§ 63, 64 StGB konkretisieren die Grundsätze sozialistischer Strafzumessung für die mehrfache Gesetzesverletzung und ermöglichen damit in jedem Falle eine dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessene, gerechte und gesetzliche Bestrafung. Für die Fälle der mehrfachen Verletzung derselben Strafrechtsnorm (Tatmehrheit gemäß § 63 Abs. 2 letzter Halbsatz StGB) ist teilweise charakteristisch, daß gleichartige und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Straftaten von einem Täter mit einer im wesentlichen gleichen Motivation und Zielstellung vielfach begangen werden, so z. B. Straftaten nach § 148 StGB (sexueller Mißbrauch von Kindern) und §§ 247, 248 StGB (Bestechung). Aus der Analyse der Rechtsprechung ergibt sich die Fragestellung, ob in diesen Fällen die Bewertung des strafbaren Verhaltens als verbrecherisch und die Verurteilung des Täters zu einer Freiheitsstrafe über zwei Jahre sowie die Überschreitung der Strafobergrenze der verletzten Strafrechtsnorm gemäß § 64 Abs. 3 StGB möglich ist. Deshalb beschließt das Präsidium: 1. Eine Vielzahl einzelner Straftaten kann erst durch das Erfassen ihrer wesentlichen inneren Beziehungen zueinander in rechtlicher Hinsicht zutreffend beurteilt werden. Nur in diesem dialektischen Zusammenhang betrachtet, läßt sich die Schwere und Gefährlichkeit derartiger Straftaten und damit ihre strafrechtliche Bedeutung richtig erkennen und bewerten. Voraussetzung für die Feststellung eines solchen Zusammenhanges ist die Prüfung, ob das strafbare Handeln durch eine im wesentlichen gleiche Begehungsform gekennzeichnet ist. Dabei wird diese Gleichartigkeit durch die im Rahmen eines Tatbestandes erfaßten Handlungen begrenzt. Die innere Verbindung gleichartiger Straftaten muß sich weiter darin ausdrücken, daß sie zeitlich zusammenhängend begangen wurden. Dieser zeitliche Zusammenhang wird nicht durch eine zeitweilige objektive Unmöglichkeit zur Ausführung weiterer Handlungen, eine unterschiedliche Tatintensität oder von ungleichen Gelegenheiten zur weiteren Tatbegehung aufgehoben. Das Vorliegen eines derartigen Zusammenhanges setzt schließlich eine gleichartige Motivation bzw. Zielstellung voraus, die in den einzelnen Handlungen zum Ausdruck kommt, ohne daß von vornherein ein sogenannter Gesamtvorsatz vorliegt. 2. Diese Umstände begründen einen inneren Zusammenhang zwischen diesen Delikten, der im Hinblick auf die inhaltliche Charakterisierung und Bewertung auch eine zusammenhängende Beurteilung erfordert. Dabei kann sich aus der Häufigkeit der Tatbegehung der gesellschaftsgefährliche, das heißt verbrecherische Charakter des gesamten strafbaren Handelns ergeben, so daß infolge der damit verbundenen schweren Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren auszusprechen ist. Damit wird dem gesetzlichen Erfordernis des § 1 Abs. 3 letzter Hal'bsatz StGB entsprochen. Da nach § 64 Abs. 1 StGB bei mehrfacher Gesetzesverletzung eine Hauptstrafe ausgesprochen werden muß, die dem Charakter und der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Belehrung über die Hausordnung gleichfalls über die Bestimmungen zum ßesucher-verkehr nachweispflichtig in Kenntnis zu setzen. Nach der Belehrung der Besucher sind die aufgenommenen Personen vorzuführen.

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