Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 85

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 85 (NJ DDR 1981, S. 85); Neue Justiz 2/81 85 täten und Hochschulen der DDR eine hohe Qualität und Wirksamkeit der Leitungstätigkeit, insbesondere auch durch die weitere Ausprägung der sozialistischen Demokratie, erfordert. Zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit dem sozialistischen Recht richten wir unsere Anstrengungen deshalb insbesondere auch darauf, an der Hochschule den Erfahrungsaustausch zur weiteren Erhöhung von Ordnung, Disziplin, Sicherheit und Gesetzlichkeit verstärkt zu führen; eine noch engere Zusammenarbeit mit allen gesellschaftlichen Kräften zu entwickeln, um so die Einheit von sozialistischer Demokratie und sozialistischem Recht voll wirksam zu machen; die Rechtserziehung und differenzierte, aufgabenbezogene Vermittlung von Rechtskenntnissen kontinuierlich fortzuführen und dabei insbesondere die Rechtserziehung der Studenten stärker zu beachten und schließlich auch die Aktivitäten und das Verantwortungsbewußtsein der Leiter und ihrer Kollektive in der gesellschaftlichen Bewegung für vorbildliche Ordnung, Sicherheit und Gesetzlichkeit noch besser zu fördern. Dozentin Dr. RENATE SCHAUM, Sektion Wirtschaftswissenschaften, und Dr. MICHAEL STRICH, Justitiar der Technischen Hochschule „Carl Schorlemmer", Leuna-Merseburg 1 Vgl. hierzu G. Schirmer ln NJ 1975, Heft 11, S. 315 H. 2 Vgl. Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen 1977, Nr. 1, S. 411. 3 Der Beschluß des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom 18. März 1980 und das Referat des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen, H.-J. Böhme, sind veröffentlicht ln: HoChsChul-konferenz der DDR, herausgegeben vom Ministerium für Hoch-und Fachschulwesen, Berlin 1980. Vgl. aus dem Referat Insb. S. 47-48. 4 Weitere Erfahrungen bei der Durchsetzung des Rechts ln der Leitungstätigkeit der Hochschule sind von uns bereits in NJ 1978, Heft 9, S. 404 dargelegt worden. Einbeziehung gesellschaftlicher Gerichte in die Ahndung von Preisverstößen Bei Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Preise, wie z. B. bei der Veranlassung, Forderung und Vereinnahmung von höheren als den gesetzlich zulässigen Preisen (§20 Abs. 1 Ziff. 1 OWVO) und bei der Verletzung der Preisnachweis- und Preisauszeichnungspflicht (§ 20 Abs. 1 Ziff. 2 OWVO) kann der Ordnungsstrafbefugte gemäß § 31 OWG die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht veranlassen, wenn der Sachverhalt aufgeklärt und eine bessere erzieherische und vorbeugende Einwirkung zu erwarten ist.1 Von dieser gesetzlichen Möglichkeit hat der Leiter der Abteilung Preise beim Rat der Stadt Dresden bereits mehrfach Gebrauch gemacht und dabei verallgemeinerungswürdige Erfahrungen gewonnen. Vor Übergabe an eine Konfliktkommission oder Schiedskommission wurde zur einwandfreien Aufklärung des Sachverhalts und zur zweifelsfreien Feststellung des für die Ordnungswidrigkeit Verantwortlichen in der Mehrzahl der Fälle eine Befragung des Preisverletzers vorgenommen. Daraus ergaben sich zugleich Anhaltspunkte für die Motive des Beschuldigten und seine Einstellung zur Rechtsverletzung. Das staatliche Preiskontrollorgan konnte dem gesellschaftlichen Gericht auf Grund dieser Feststellungen die erforderliche Anleitung und Unterstützung zur Vorbereitung und Durchführung der Beratung geben. Wenn es notwendig erscheint, nimmt ein sachkundiger Mitarbeiter des Preiskontrollorgans an der Beratung des gesellschaftlichen Gerichts teil und leistet unmittelbar Hilfe. Vor jeder Übergabe wird mit dem Vorsitzenden der Konflikt- bzw. Schiedskommission eine Aussprache ge- führt, in der die wichtigsten Fakten der Ordnungswidrigkeit erörtert werden. So wurde bisher gewährleistet, daß die Beratungen ohne Komplikationen und erzieherisch wirksam durchgeführt wurden und daß keine Rückgaben an den Ordnungsstrafbefugten (§§ 48, Abs. 2, 5Q KKO bzw. §§ 40 Abs. 2, 42 SchKO) erfolgten. Der Ordnungsstrafbefugte muß genau abwägen, ob in der konkreten Sache der Ausspruch einer Ordnungsstrafmaßnahme (Verweis, Geldstrafe) oder die Beratung vor dem gesellschaftlichen Gericht erzieherisch wirksamer ist. Kann der Rechtsverletzer mit der Zufügung eines empfindlichen finanziellen Nachteils besser diszipliniert werden als durch eine andere Erziehungsmaßnahme, dann sollte der Ordnungsstrafbefugte das Ordnungsstrafverfahren selbst mit dem Ausspruch einer Geldstrafe abschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die gesellschaftlichen Gerichte gegenwärtig den Rechtsverletzer gemäß § 49 Abs. 2 KKO bzw. § 41 Abs. 2 SchKO zu einer Geldbuße nur von 5 bis 50 M verpflichten können, während im Ordnungsstrafverfahren gemäß § 20 Abs. 1 OWVO eine Ordnungsstrafe von 10 bis 1 000 M ausgesprochen werden kann.1 2 Die erzieherische Wirkung geht in diesen Fällen bei den gesellschaftlichen Gerichten vor allem von der öffentlichen Beratung und der offenen Aussprache in dem Kollektiv aus, vor dem sich der Rechtsverletzer verantworten muß. In jüngster Zeit haben wir uns bei sieben Ordnungswidrigkeiten für eine Übergabe an die Konfliktkommission entschieden, darunter fünf Ordnungswidrigkeiten im Handel, eine Ordnungswidrigkeit in einer Gaststätte und eine Ordnungswidrigkeit in einem VEB. Zu diesen Ordnungswidrigkeiten gehört z. B. ein Preisverstoß, der auf Grund von Hinweisen der Bürger in einer Gemüseverkaufsstelle der Konsumgenossenschaft festgestellt wurde. Bananen der Güteklasse „B“ wurden zum überhöhten Preis verkauft, und außerdem fehlte die Preisauszeichnung. Nach Veranlassung der Rückzahlung des Mehrerlöses an einige Kunden wurde die Angelegenheit an die zuständige Konfliktkommission übergeben. Der Verkaufsstellenleiter begründete sein Fehlverhalten damit, daß am Verkaufstag erhöhte Warenanlieferung erfolgte und daß er nach dem Augenschein die Ware als Bananen der Klasse „A“ angesehen habe. In der Beratung der Konfliktkommission wurde er verpflichtet, sieh künftig vor Verkaufsbeginn exakt vom gesetzlichen Preis der angelieferten Waren zu überzeugen. Außerdem wurde ihm eine Rüge ausgesprochen. In einem weiteren Fall haben zwei Monteure einer Antennenbauwerkstatt den Kunden beim Aufstellen von Fernsehantennen überhöhte Mengen von Kabeln und Isolatoren berechnet. Das stellte die staatliche Preiskontrolle bei einem erneuten Aufmaß am Montageort fest. Wegen des Verstoßes gegen die Preisanordnung (den Kunden wurde Materialverschnitt und defektes Material mitberechnet, anstatt es im Betrieb zu verrechnen) wurde ihnen von der Konfliktkommission eine Geldbuße von je 30 M auferlegt. In beiden Fällen konnten wir feststellen, daß mit der Beratung vor der Konfliktkommission die erforderliche Wirkung auf die Rechtsverletzer und darüber hinaus auch auf die in der Beratung anwesenden Mitglieder ihrer Arbeitskollektive erreicht wurde. In der verstärkten Einbeziehung gesellschaftlicher Gerichte in die Ahndung von Preisverstößen sehen wir einen Beitrag zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der Preise. NORBERT WOLF, Abt. Preise des Rates der Stadt Dresden 1 Vgl. H. Bleck/H. Quade, „Beratungen von Ordnungswidrigkelten auf dem Preisgebiet durch gesellschaftliche Gerichte“, NJ 1978, Heft 11, S. 494 f. 2 Zur Diskussion der Gesetzesentwürfe über die Erweiterung der Rechte der gesellschaftlichen Gerichte vgl. die Berichte ln NJ 1980, Heft 6, S. 260 und NJ 1980, Heft 12, S. 566.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 85 (NJ DDR 1981, S. 85) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 85 (NJ DDR 1981, S. 85)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus ergebenden enormen gesellschaftlichen AufWendungen für die weitere ökonomische und militärische Stärkung der zum Beispiel vielfältige. Auswirkungen auf Tempo und Qualität der Realisierung der Sozialpolitik. Des weiteren ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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