Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 85

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 85 (NJ DDR 1981, S. 85); Neue Justiz 2/81 85 täten und Hochschulen der DDR eine hohe Qualität und Wirksamkeit der Leitungstätigkeit, insbesondere auch durch die weitere Ausprägung der sozialistischen Demokratie, erfordert. Zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit dem sozialistischen Recht richten wir unsere Anstrengungen deshalb insbesondere auch darauf, an der Hochschule den Erfahrungsaustausch zur weiteren Erhöhung von Ordnung, Disziplin, Sicherheit und Gesetzlichkeit verstärkt zu führen; eine noch engere Zusammenarbeit mit allen gesellschaftlichen Kräften zu entwickeln, um so die Einheit von sozialistischer Demokratie und sozialistischem Recht voll wirksam zu machen; die Rechtserziehung und differenzierte, aufgabenbezogene Vermittlung von Rechtskenntnissen kontinuierlich fortzuführen und dabei insbesondere die Rechtserziehung der Studenten stärker zu beachten und schließlich auch die Aktivitäten und das Verantwortungsbewußtsein der Leiter und ihrer Kollektive in der gesellschaftlichen Bewegung für vorbildliche Ordnung, Sicherheit und Gesetzlichkeit noch besser zu fördern. Dozentin Dr. RENATE SCHAUM, Sektion Wirtschaftswissenschaften, und Dr. MICHAEL STRICH, Justitiar der Technischen Hochschule „Carl Schorlemmer", Leuna-Merseburg 1 Vgl. hierzu G. Schirmer ln NJ 1975, Heft 11, S. 315 H. 2 Vgl. Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen 1977, Nr. 1, S. 411. 3 Der Beschluß des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom 18. März 1980 und das Referat des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen, H.-J. Böhme, sind veröffentlicht ln: HoChsChul-konferenz der DDR, herausgegeben vom Ministerium für Hoch-und Fachschulwesen, Berlin 1980. Vgl. aus dem Referat Insb. S. 47-48. 4 Weitere Erfahrungen bei der Durchsetzung des Rechts ln der Leitungstätigkeit der Hochschule sind von uns bereits in NJ 1978, Heft 9, S. 404 dargelegt worden. Einbeziehung gesellschaftlicher Gerichte in die Ahndung von Preisverstößen Bei Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Preise, wie z. B. bei der Veranlassung, Forderung und Vereinnahmung von höheren als den gesetzlich zulässigen Preisen (§20 Abs. 1 Ziff. 1 OWVO) und bei der Verletzung der Preisnachweis- und Preisauszeichnungspflicht (§ 20 Abs. 1 Ziff. 2 OWVO) kann der Ordnungsstrafbefugte gemäß § 31 OWG die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht veranlassen, wenn der Sachverhalt aufgeklärt und eine bessere erzieherische und vorbeugende Einwirkung zu erwarten ist.1 Von dieser gesetzlichen Möglichkeit hat der Leiter der Abteilung Preise beim Rat der Stadt Dresden bereits mehrfach Gebrauch gemacht und dabei verallgemeinerungswürdige Erfahrungen gewonnen. Vor Übergabe an eine Konfliktkommission oder Schiedskommission wurde zur einwandfreien Aufklärung des Sachverhalts und zur zweifelsfreien Feststellung des für die Ordnungswidrigkeit Verantwortlichen in der Mehrzahl der Fälle eine Befragung des Preisverletzers vorgenommen. Daraus ergaben sich zugleich Anhaltspunkte für die Motive des Beschuldigten und seine Einstellung zur Rechtsverletzung. Das staatliche Preiskontrollorgan konnte dem gesellschaftlichen Gericht auf Grund dieser Feststellungen die erforderliche Anleitung und Unterstützung zur Vorbereitung und Durchführung der Beratung geben. Wenn es notwendig erscheint, nimmt ein sachkundiger Mitarbeiter des Preiskontrollorgans an der Beratung des gesellschaftlichen Gerichts teil und leistet unmittelbar Hilfe. Vor jeder Übergabe wird mit dem Vorsitzenden der Konflikt- bzw. Schiedskommission eine Aussprache ge- führt, in der die wichtigsten Fakten der Ordnungswidrigkeit erörtert werden. So wurde bisher gewährleistet, daß die Beratungen ohne Komplikationen und erzieherisch wirksam durchgeführt wurden und daß keine Rückgaben an den Ordnungsstrafbefugten (§§ 48, Abs. 2, 5Q KKO bzw. §§ 40 Abs. 2, 42 SchKO) erfolgten. Der Ordnungsstrafbefugte muß genau abwägen, ob in der konkreten Sache der Ausspruch einer Ordnungsstrafmaßnahme (Verweis, Geldstrafe) oder die Beratung vor dem gesellschaftlichen Gericht erzieherisch wirksamer ist. Kann der Rechtsverletzer mit der Zufügung eines empfindlichen finanziellen Nachteils besser diszipliniert werden als durch eine andere Erziehungsmaßnahme, dann sollte der Ordnungsstrafbefugte das Ordnungsstrafverfahren selbst mit dem Ausspruch einer Geldstrafe abschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die gesellschaftlichen Gerichte gegenwärtig den Rechtsverletzer gemäß § 49 Abs. 2 KKO bzw. § 41 Abs. 2 SchKO zu einer Geldbuße nur von 5 bis 50 M verpflichten können, während im Ordnungsstrafverfahren gemäß § 20 Abs. 1 OWVO eine Ordnungsstrafe von 10 bis 1 000 M ausgesprochen werden kann.1 2 Die erzieherische Wirkung geht in diesen Fällen bei den gesellschaftlichen Gerichten vor allem von der öffentlichen Beratung und der offenen Aussprache in dem Kollektiv aus, vor dem sich der Rechtsverletzer verantworten muß. In jüngster Zeit haben wir uns bei sieben Ordnungswidrigkeiten für eine Übergabe an die Konfliktkommission entschieden, darunter fünf Ordnungswidrigkeiten im Handel, eine Ordnungswidrigkeit in einer Gaststätte und eine Ordnungswidrigkeit in einem VEB. Zu diesen Ordnungswidrigkeiten gehört z. B. ein Preisverstoß, der auf Grund von Hinweisen der Bürger in einer Gemüseverkaufsstelle der Konsumgenossenschaft festgestellt wurde. Bananen der Güteklasse „B“ wurden zum überhöhten Preis verkauft, und außerdem fehlte die Preisauszeichnung. Nach Veranlassung der Rückzahlung des Mehrerlöses an einige Kunden wurde die Angelegenheit an die zuständige Konfliktkommission übergeben. Der Verkaufsstellenleiter begründete sein Fehlverhalten damit, daß am Verkaufstag erhöhte Warenanlieferung erfolgte und daß er nach dem Augenschein die Ware als Bananen der Klasse „A“ angesehen habe. In der Beratung der Konfliktkommission wurde er verpflichtet, sieh künftig vor Verkaufsbeginn exakt vom gesetzlichen Preis der angelieferten Waren zu überzeugen. Außerdem wurde ihm eine Rüge ausgesprochen. In einem weiteren Fall haben zwei Monteure einer Antennenbauwerkstatt den Kunden beim Aufstellen von Fernsehantennen überhöhte Mengen von Kabeln und Isolatoren berechnet. Das stellte die staatliche Preiskontrolle bei einem erneuten Aufmaß am Montageort fest. Wegen des Verstoßes gegen die Preisanordnung (den Kunden wurde Materialverschnitt und defektes Material mitberechnet, anstatt es im Betrieb zu verrechnen) wurde ihnen von der Konfliktkommission eine Geldbuße von je 30 M auferlegt. In beiden Fällen konnten wir feststellen, daß mit der Beratung vor der Konfliktkommission die erforderliche Wirkung auf die Rechtsverletzer und darüber hinaus auch auf die in der Beratung anwesenden Mitglieder ihrer Arbeitskollektive erreicht wurde. In der verstärkten Einbeziehung gesellschaftlicher Gerichte in die Ahndung von Preisverstößen sehen wir einen Beitrag zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der Preise. NORBERT WOLF, Abt. Preise des Rates der Stadt Dresden 1 Vgl. H. Bleck/H. Quade, „Beratungen von Ordnungswidrigkelten auf dem Preisgebiet durch gesellschaftliche Gerichte“, NJ 1978, Heft 11, S. 494 f. 2 Zur Diskussion der Gesetzesentwürfe über die Erweiterung der Rechte der gesellschaftlichen Gerichte vgl. die Berichte ln NJ 1980, Heft 6, S. 260 und NJ 1980, Heft 12, S. 566.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 85 (NJ DDR 1981, S. 85) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 85 (NJ DDR 1981, S. 85)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der betreffenden Diensteinheiten zur Realisierung der Aufgaben des Strafverfahrens und zur Durchsetzung der umfassenden Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten; die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der auch rechtswidrige Kontakte zu um Informationen über den Untersuchungshsft-vollzug zu erhalten.

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