Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 7

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 7 (NJ DDR 1981, S. 7); Neue Justiz 1/81 7 soll die Bundesregierung auf einen im Kern nach wie vor aggressiven und revanchistischen Kurs gegenüber der DDR festgelegt werden. Ausgangspunkt für alle weiteren revanchistischen Schlußfolgerungen ist die Fiktion des Bundesverfassungsgerichts: „daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 Grundgesetz. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält“ .12 Mit dem letzten Satz wird also ausdrücklich auf üie gesamte revanchistische Rechtsprechung seit Beginn der 50er Jahre Bezug genommen und diese auch heute noch ausdrücklich als geltend vorausgesetzt. Das Gericht führt dann aus: „Das Deutsche Reich existiert fort , besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt ,verankert* “ Von dieser Behauptung ausgehend stellt das Bundesverfassungsgericht weiter fest, daß mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert wurde.13 Rechtsanmaßung und juristische Aggression Das Bundesverfassungsgericht bestreitet in diesem Zusammenhang ausdrücklich, daß die Bundesrepublik „Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sei, sondern sie sei als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfasse, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjektes „Deutschland“ (Deutsches Reich) sei, zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Bestandteil gehöre, und ein einheitliches Staatsgebiet „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört. Obwohl die Bundesrepublik ihre Hoheitsgewalt staatsrechtlich auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ beschränke, fühle sie sich aber auch verantwortlich für ganz Deutschland.14 Aus diesen Grundthesen leitet das Gericht die nachgerade ungeheuerliche Behauptung ab, daß die DDR zu Deutschland gehöre und deshalb im Verhältnis zur Bundesrepublik nicht als Ausland angesehen werden könne, und es behauptet weiter, daß zur Bundesrepublik auch „Berlin gehöre“ wobei unter „Berlin“ auch die Hauptstadt der DDR verstanden wird und der Status des „Landes Berlin“ durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte nur gemindert und belastet sei.15 Das Gericht geht in diesem Zusammenhang in seinen Feststellungen soweit zu behaupten, daß daran auch das Vier-Mächte-abkommen vom 3. September 1971 nichts geändert habe und daß demzufolge der Senat von Westberlin nicht von der Beachtung der grundgesetzlichen Ordnung befreit sei.16 Diese revanchistischen Ausgangspunkte werden auch in jüngsten Publikationen in der BRD ausdrücklich unterstrichen. i7 Zu diesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Ausgangspunkten ist generell festzustellen, daß die Fiktion vom „Fortbestand“ des ehemaligen Deutschen Reiches demzufolge in seiner letzten konkreten Gestalt als „faschistisches Großdeutschland“ als eines Völkerrechtssubjekts, das nach wie vor existiere, jedoch völkerrechtlich lediglich handlungsunfähig sei, weder politisch noch rechtlich haltbar ist. Das „Deutsche Reich“ ist am 8. Mai 1945 faktisch und rechtlich untergegangen, denn es gibt seitdem keine gesamtdeutsche Staatsgewalt mehr, und es kann einen Staat ohne eigene Staatsgewalt tatsächlich und rechtlich nicht geben. Nach allgemeiner Auffassung besteht das Wesen eines Völkerrechtssubjekts gerade darin, Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein und an Rechtsbeziehungen teilzunehmen, die vom Völkerrecht geregelt werden. Daraus erklärt sich, daß Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten und Teilnehmer an völkerrechtlichen Beziehungen grundsätzlich auch nur souveräne Staaten und internationale zwischenstaatliche Organisationen sein können. Sie schaffen durch ihre Vereinbarungen völkerrechtliche Normen, sie sind Träger der durch diese Normen begründeten Rechte und Verpflichtungen, und ihnen obliegt die Verwirklichung und Durchsetzung dieser Normen.18 Es ist nun aber unübersehbar,’ daß es ein derartiges Völkerrechtssubjekt „Deutschland“ seit 1945 nicht mehr gibt, weil es weder über ein Staatsgebiet, eine Bevölkerung noch über eine Staatsgewalt verfügt, die dieses Subjekt international völkerrechtlich repräsentieren und vertreten könnte. In Übereinstimmung mit den Grundprinzipien des demokratischen Völkerrechts gibt es heute eben nur Völkerrechtssubjekte, die rechts- und handlungsfähig sind. Damit führt sich auch die Behauptung von der „Teilidentität“ der BRD mit dem ehemaligen Deutschen Reich bezüglich des Territoriums selbst ad absurdum, da dies ja gerade das Fortbestehen des ehemaligen faschistischen Großdeutschen Reiches voraussetzt. Bundesverfassungsgericht diktiert Staatspolitik der BRD * 6 Mit dieser These des Bundesverfassungsgerichts soll auch die Entwicklung normaler zwischenstaatlicher Beziehungen zwischen der DDR und der BRD verhindert werden. Sie widerspricht eklatant den übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik, da deren behauptete Verantwortung für ganz Deutschland auch eine angebliche Verantwortung für die DDR einschließt. Damit wird die früher von der BRD ausschließlich erhobene „Alleinvertretungsanmaßung“ lediglich leicht modifiziert. Mit der Behauptung, die DDR sei im Verhältnis zur BRD nicht Ausland, wird der Versuch unternommen, sowohl die Charta der Vereinten Nationen wie auch den Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der DDR und der BRD zu unterlaufen. Da sich in diesem Zusammenhang das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf früher ergangene Urteile zu dieser Frage bezieht und ausdrücklich auf die Gesetzgebung der Bundesrepublik verweist, muß daran erinnert werden, daß das Bundesverfassungsgericht in dem bereits erwähnten Urteil vom 6. Oktober 1955 erklärt hat, daß die zum Deutschen Reich nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehörenden Gebiete rechtlich Inland der Bundesrepublik sind.16 Bereits damit wie auch mit der Entscheidung vom 31. Juli 1973 wurde die Bundesregierung auf eine aggressive und interventionistische Politik gegenüber der DDR unter Verletzung grundlegender Bestimmungen des Völkerrechts festgelegt, insbesondere darauf, die Souveränität der DDR nicht zu respektieren. Der aggressive Tenor des Urteils vom 31. Juli 1973 kommt auch in den Äußerungen zum sog. Wiedervereinigungsgebot zum Ausdruck. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, daß die „Wiedervereinigung“ ein verfassungsrechtliches Gebot sei, es den zu politischem Handeln berufenen Organen der Bundesrepublik lediglich überlassen bleibe zu entscheiden, welche Wege sie zur Herbeiführung der Wiedervereinigung als politisch richtig und zweckmäßig ansehen. Das Gericht schlußfolgert daraus weiter: „Aus dem Wiedervereinigungsgebot folgt zunächst: kein Verfassungsorgan der BRD darf die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel aufgeben, alle Verfassungsorgane sind verpflichtet, in ihrer Politik auf die Er-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 7 (NJ DDR 1981, S. 7) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 7 (NJ DDR 1981, S. 7)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

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