Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 67

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 67 (NJ DDR 1981, S. 67); Neue Justiz 2/81 67 und Privilegien zwischen Mitgliedern der Behörde, die ihre Verpflichtung im Zusammenhang mit Aktivitäten auf dem Meeresboden gröblich verletzen werden durch eine %-Mehrheit entschieden. Für 8 weitere Fragen - darunter Vereinbarungen mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen ist eine -Mehrheit vorgesehen. Durch dieses Abstimmungsverfahren wird gewährleistet, daß wichtige Entscheidungen der Meeresbodenbehörde nur unter Berücksichtigung der Rechte und legitimen Interessen aller sozial-ökonomischen Systeme getroffen werden können. Verbesserungen konnten auch bei der Formulierung einer antimonopolistischen Klausel erreicht werden, durch die insbesondere verhindert werden soll, daß die transnationalen Monopole die reichsten Vorkommen an Man-ganknollen ausbeuten können und den Meeresgrund und -Untergrund monopolisieren. Detailliertes System der friedlichen Streitbeilegung Der Konventionsentwurf sieht ein detailliertes System der friedlichen Beilegung von Streitfällen über die Auslegung und Anwendung der Konvention vor (Art. 279 bis 299). Ausgehend von der in Art. 2 und 33 der UN-Charta niedergelegten Verpflichtung aller Staaten, ihre Streitigkeiten mit ausschließlich friedlichen Mitteln zu regeln, wird den Staaten die freie Wahl der Mittel eingeräumt. Im Vergleich zu bisherigen Konventionen neu ist eine Regelung, wonach die in einem Streitfall verwickelten Staaten die Pflicht haben, sofort in einen Meinungsaustausch darüber einzutreten, auf welche Weise der Streitfall am schnellsten friedlich zu regeln ist Sollte dieser Meinungsaustausch zu keinem Ergebnis führen bzw. sollte es nicht möglich sein, durch die zwischen den Streitparteien vereinbarten Mittel den Streit beizulegen, sind diese verpflichtet, die in der Konvention vorgesehenen Verfahren anzuwenden. Dazu gehört zunächst das Vermittlungsverfahren. Danach müssen die Streitparteien sich auf eine Vermittlungskommission von 5 Mitgliedern einigen. Die Liste dieser in Frage kommenden Vermittler wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen geführt, wobei jeder Staat das Recht hat, bis zu 4 Personen seiner Staatsbürgerschaft zu benennen. Die Vermittlungskommission muß innerhalb von 12 Monaten die Streitparteien anhören, den Streitfall untersuchen und den Streitparteien Vorschläge unterbreiten, die nach ihrer Auffassung geeignet sind, den Streit beizulegen. Die Kommission unterbreitet den Streitparteien also nur Vorschläge, die für diese nicht verbindlich sind. Sollte ein Streit im Vermittlungsverfahren nicht beizulegen sein, so kann auf Antrag einer Streitpartei ein obligatorisches Verfahren angewendet werden. Als Institutionen dafür werden genannt: der Internationale Gerichtshof der Vereinten Nationen (Art. 92 bis 96 der UN-Charta), der Internationale Seegerichtshof (der entsprechend Anhang VI der Konvention geschaffen wird), ein Schiedsgericht (das in Übereinstimmung mit Anhang VII der Konvention gebildet wird), ein spezielles Schiedsgericht (das gemäß Anhang VIII der Konvention konstituiert wird). Alle Verfahren vor diesen Institutionen unterscheiden sich vom Vermittlungsverfahren dadurch, daß ihre Entscheidungen für die Streitparteien rechtsverbindlich sind. Allerdings hat jeder Staat die Möglichkeit, im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Konvention institutionell und sachlich bestimmte Verfahren auszuwählen. So kann er nach Art. 287 erklären, welche der genannten Institutionen er für eine obligatorische Streitbeilegung akzeptiert. Außerdem kann jeder Staat erklären, daß er für Fragen der Abgrenzung von Seegebieten, für militärische Aktivitäten auf den Ozeanen und für Fragen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen behandelt werden, ein obligatorisches Streitverfahren der genannten Art ablehnt (Art. 298). Der Internationale Seegerichtshof besteht aus 21 Richtern, die von den Teilnehmerstaaten gewählt werden. In ihm gibt es eine Meeresbodenkammer mit 11 Richtern, die speziell für Streitigkeiten bei der Erforschung und Ausbeutung des Meeresgrundes und -Untergrundes zuständig ist Außerdem können vom Seegerichtshof mit Zustimmung der Streitparteien Spezialkammern gebildet werden. Die Entscheidungen dieses Gerichtshofs werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Schiedsgerichte zur Beilegung von Streitfällen werden ad hoc tätig; ihre Zusammensetzung wird durch die Streitparteien vereinbart. Spezielle Schiedsgerichte können für Fragen der Fischerei, des Meeresumweltschutzes, der wissenschaftlichen Meeresforschung und der Schiffahrt gebildet werden. Für Streitigkeiten, die mit dem Meeresbergbau im Zusammenhang stehen, ist ein besonderes Verfahren vorgesehen (Art. 187 bis 191). Während der Internationale Seegerichtshof in allen anderen Fragen des Seerechts und nur für Streitigkeiten zwischen Staaten zuständig ist, obliegt der Meeresbodenkammer des Internationalen Seegerichtshofs die Klärung von a) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Teils der Konvention; b) Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Meeresbodenbehörde hinsichtlich Handlungen oder Unterlassungen einer der Streitparteien, die von der anderen Streitpartei als Verletzung dieses Teils der Konvention betrachtet werden bzw. die ein Staat als Kompetenzmißbrauch der Behörde ansieht; c) Streitigkeiten zwischen den Subjekten der Wirtschaftsverträge, d. h. der Meeresbodenbehörde bzw. dem Förderbetrieb der Behörde und Staaten, Staatsbetrieben, juristischen oder natürlichen Personen, hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung eines bestimmten Wirtschaftsvertrags oder Handlungen ibzw. Unterlassungen einer Vertragspartei; d) Streitigkeiten zwischen der Meeresbodenbehörde und einem Bewerber für einen Wirtschaftsvertrag, der alle Bedingungen für den Abschluß eines solchen Vertrags erfüllt; e) Streitigkeiten zwischen der Meeresbodenbehörde einerseits und einem Teilnehmerstaat, einem Staatsbetrieb oder einer juristischen oder natürlichen Person andererseits in den Fällen, in denen die Behörde für Schäden haftbar ist. Damit ist im Völkerrecht zum ersten Mal ein Streitverfahren entwickelt worden, nach dem vor einem derartigen Gerichtshof nicht nur Staaten, sondern auch die Meeresbodenbehörde (als zwischenstaatliche Organisation) sowie natürliche und juristische Personen auftreten können. Das wirft einige weitreichende Fragen auf, z. B. die nach der staatlichen Souveränität, wenn ein Staat vor der Meeresbodenkammer von einer juristischen oder natürlichen Person verklagt werden sollte. Um dieses Problem zu lösen, war eine Spezialregelung erforderlich: In diesem Fall kann der verklagte Staat von demjenigen Staat, der die Bürgschaft für die klagende juristische oder natürliche Person übernommen hat, verlangen, daß dieser Staat an Stelle der juristischen oder natürlichen Person als Partei im Streitfall auftritt. Sollte der bürgende Staat das ablehnen, so kann der verklagte Staat eine nach seinem innerstaatlichen Recht gebildete juristische Person benennen, die an seiner Stelle als Streitpartei auftritt. Mit dieser Regelung ist ausgeschlossen, daß eine juristische oder natürliche Person ein Verfahren vor der Meeresbodenkammer gegen einen Staat führen kann. Um die Meeresbodenkammer nicht mit jedem Streitfall zu belasten, sind den Streitparteien einige weitere Möglichkeiten zur Streitbeilegung offengelassen:;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 67 (NJ DDR 1981, S. 67) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 67 (NJ DDR 1981, S. 67)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit zu ermöglichen. Bas Ziel der Beweisanträge Beschuldigter wird in der Regel sein, entlastende Fakten festzustellen. Da wir jedoch die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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