Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 66

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 66 (NJ DDR 1981, S. 66); 66 Neue Justiz 2/81 äußersten Punkten der äußersten Inseln des Archipels zu ziehen und über die innerhalb dieser Basislinien liegenden Gewässer volle Souveränität auszuüben. Sie sind jedoch verpflichtet, ausländischen Schiffen in diesen Archipelgewässern ebenso wie in den Territorialgewässern die friedliche Durchfahrt zu gestatten. Darüber hinaus sind die Archipelstaaten verpflichtet, in diesen Archipelgewässern Schiffahrtswege und Luftkorridore festzulegen, in denen alle ausländischen Schiffe und Luftfahrzeuge das Recht auf ungehinderten Transit genießen. Diese „archipelagic sea lanes passage“ entspricht der Rechtsordnung, die in Art. 38 für die Durchfahrt durch Meerengen, die Teile des offenen Meeres miteinander verbinden, festgelegt wurde. Dort wird erneut bekräftigt, daß alle Schiffe und Flugzeuge in diesen Meerengen das Recht der Transitpassage haben, die nicht behindert werden darf. Die strikte Respektierung dieses Grundsatzes ist für die Gewährleistung und Entwicklung der Weltschiffahrt von außerordentlicher Bedeutung. Abgrenzung von Meeresräumen zwischen Nachbarstaaten Zu den schwierigsten Problemen, mit denen die III. Seerechtskonferenz konfrontiert war, gehörte die Abgrenzung der Wirtschaftszone und des Festlandsockels zwischen benachbarten bzw. einander gegenüberliegenden Staaten, da wegen der zahlreichen noch offenen bilateralen Abgrenzungsprobleme nicht wenige Staaten versuchten, Formulierungen in den Konventionsentwurf aufzunehmen, die geeignet sind, ihre Position in den Verhandlungen mit dem jeweiligen Nachbarstaat zu unterstützen. So wandte sich eine Reihe von Staaten dagegen, das Äquidistanz-Prinzip, nach dem die Grenzlinie aus Punkten gebildet wird, die gleichweit von den nächsten Punkten der Basislinien der beiden Küstenstaaten entfernt sind, als gleichberechtigtes Abgrenzungsprinzip anzuerkennen, obgleich zahlreiche Staaten ihre Meeresräume nach diesem bewährten Prinzip einvernehmlich abgegrenzt haben. Sie forderten statt dessen eine Formulierung, wonach die Abgrenzung ausschließlich nach „Billigkeitsprinzipien“ (equi-table principles) vorgenommen werden sollte, ohne näher zu definieren, was darunter zu verstehen ist. In den Konventionsentwurf wurde schließlich eine Kompromißformel aufgenommen, nach der die Abgrenzung der Wirtschaftszone und des Festlandsockels zwischen benachbarten bzw. einander gegenüberliegenden Küstenstaaten durch Abkommen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht vorgenommen werden soll. Solche Abkommen „sollen in Übereinstimmung mit Billigkeitsprinzipien stehen, wobei wo immer angebracht die Mittel- oder Äquidistanz-Linie angewendet und alle im betreffenden Gebiet vorherrschenden Umstände in Betracht gezogen werden sollen“ (Art. 74 und 83). Die Festlegung über die Abgrenzung der Territorialgewässer wurde aus Art. 12 Abs. 1 der entsprechenden Genfer Konvention von 1958 in den Konventionsentwurf übernommen. Danach ist falls zwischen den benachbarten Küstenstaaten keine gegenteilige Vereinbarung besteht „keiner der beiden Staaten berechtigt, seine Territorialgewässer über die Mittellinie auszudehnen, die an jedem Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite der Territorialgewässer jedes der beiden Staaten gemessen wird. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es wegen historischer Rechte oder anderer besonderer Umstände erforderlich ist, die Territorialgewässer der beiden Staaten abweichend hiervon abzugrenzen“ (Art. 15). Erforschung und Ausbeutung des Meeresgrundes und -Untergrundes Die Festlegungen des Konventionsentwurfs über das System der Erforschung und Ausbeutung des Meeresgrundes und -Untergrundes jenseits des Festlandsockels (Art. 133 bis 155 und Anhang III) entsprechen den Interessen der überwiegenden Zahl der Teilnehmerstaaten. Es ist vorgesehen, daß eine Internationale Meeresbodenbehörde den gesamten Meeresbergbau in diesem Gebiet koordiniert. Die Meeresbodenbehörde ist eine zwischenstaatliche Organisation, der alle Mitgliedstaaten der Seerechtskonvention angehören. Sie wird nicht den Status einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen haben, aber auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen mit den Vereinten Nationen und deren Spezialorganisationen Zusammenarbeiten. Hauptorgane der Behörde sind die Versammlung, der alle Mitgliedstaaten angehören, der Rat mit 36 Mitgliedstaaten und das Sekretariat. Außerdem untersteht der Behörde ein eigener Förderbetrieb für den Meeresbergbau. In der Tatsache, daß eine weltweite zwischenstaatliche Organisation mit einem eigenen Unternehmen ökonomisch tätig wird, zeichnet sich eine neue internationale Entwicklung ab. Staaten oder Staatsbetriebe bzw. juristische oder natürliche Personen, für die ihr Staat die Bürgschaft übernimmt, können bei der Meeresbodenbehörde einen Antrag auf Erforschung von Gebieten des Meeresbodens stellen. Die Behörde genehmigt dann dem Antragsteller die Erforschung von zwei gleich großen Gebieten des Meeresgrundes. Nach Abschluß der Forschungsarbeiten entscheidet die Behörde, welches Gebiet sie selbst bzw. gemeinsam mit juristischen oder natürlichen Personen ausbeutet (sog. reserviertes Gebiet) und welches Gebiet der Antragsteller ausbeuten darf (sog. nichtreserviertes Gebiet), wozu dann noch eine spezielle Produktionsfreigabe durch die Behörde erforderlich ist. Die Einzelheiten und Bedingungen der Erforschung und Ausbeutung werden in Wirtschaftsverträgen vereinbart, die zwischen der Behörde einerseits und den Staaten bzw. Betrieben andererseits abgeschlossen werden. Die Behörde ist verpflichtet, bei der Vergabe von Meeresbergbauverträgen die Prinzipien der Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung zu beachten, wobei Bewerber, die erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Meeresbergbau beginnen und noch keine Verträge haben, Prioritäten vor solchen genießen, denen bereits Fördergebiete zugesprochen wurden. Außerdem ist im Konventionsentwurf eine räumliche Begrenzung des Gebiets vorgesehen, das ein Staat bzw. Staatsbetriebe sowie juristische oder natürliche Personen ausbeuten dürfen. Eine schwierige Aufgabe der III. Seerechtskonferenz war es, für das Abstimmungsverfahren im Rat der künftigen Meeresbodenbehörde eine allgemein annehmbare Kompromißformel zu finden. Im Rat werden 3 sozialistische Staaten Europas, 24 Entwicklungsländer und 9 kapitalistische Staaten vertreten sein. Während die sozialistischen Staaten die im ursprünglichen Text enthaltene Festlegung unterstützen, wonach alle Sachfragen im Rat mit einer 3//,-Mehrheit verabschiedet werden, bevorzugte die Mehrheit der Entwicklungsländer eine 2/3-Mehrheit, und die kapitalistischen Staaten strebten eine Regelung an, die ihnen praktisch allein ein Vetorecht im Rat eingeräumt hätte. Im Ergebnis komplizierter Verhandlungen konnte nunmehr ein Mechanismus geschaffen werden, durch den jede der im Rat vertretenen Gruppen veranlaßt werden soll, für alle wesentlichen Fragen solche Lösungen anzustreben, die auch für die übrigen Staatengruppen annehmbar sind. So ist für die 3 wichtigsten Fragen die Annahme der Vorschriften für den Meeresbergbau, die Rohstoffpolitik der Meeresbodenbehörde und die Abänderung dieses Teils der Konvention das Konsensus-Verfahren erforderlich; Konsensus bedeutet in diesem Zusammenhang, daß kein Staat einen Einwand gegen den zur Entscheidung stehenden Vorschlag erhebt. 19 Fragen darunter die Auswahl von Bewerbern für den Meeresbergbau, die Annahme des Budgets der Behörde, die Suspendierung von Rechten;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 66 (NJ DDR 1981, S. 66) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 66 (NJ DDR 1981, S. 66)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister - Berlin, den Diensteinheiten Leiter. Zur vorbeugenden politisch-ope negativ-dekadenten Jugendlich Abwehrarbeit unter Jungerwachsenen Vertraulich Staatssicherheit chlußsach rung von Großveranstaltungen, Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit geschaffen werden. Die Handlungsmöglich keiten des Gesetzes sind aber auch nutzbar für Maßnahmen zur Rückgewinnung, Vorbeugung, Zersetzung Forcierung operativer Prozesse.

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