Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 62 (NJ DDR 1981, S. 62); 62 Neue Justiz 2/81 Sozialismus alle Möglichkeiten eröffnet. Bei uns wird der bewährte Grundsatz praktiziert, der Jugend volles Vertrauen zu erweisen und hohe Verantwortung zu übertragen. Diese große humanistische Leistung wird noch deutlicher, wenn wir einen Blick auf die düstere Lage der Jugend in den Ländern des Kapitals werfen. Ohne gesicherte Zukunft, ohne die Möglichkeit einer sinnvollen Bestätigung der eigenen schöpferischen Kräfte ist in den kapitalistischen Industriestaaten ein Heer von Jugendlichen, vor allem die Arbeiterjugend, von der steigenden Erwerbslosigkeit besonders betroffen. In den 24 OECD-Mitgliedstaaten wird für 1981 eine Zunahme der Arbeitslosen von 24 auf 26 Mio erwartet, wobei jeder zweite Erwerbslose zwischen 16 und 24 Jahre alt ist. Laut „Stuttgarter Zeitung“ gibt es in der BRD eine „überdurchschnittliche Zunahme der Jugendarbeitslosigkeit“, die sich z. B. im November 1980 im Vergleich zum Vormonat um 8,4 Prozent erhöht hat. Diese Erscheinung der kapitalistischen Wirklichkeit, mit der nach Schöpfertum und Bewährung strebende junge Menschen zu hoffnungsloser Untätigkeit verdammt sind, wird durch eine andere, ebenfalls vom Profit diktierte und man möchte fast sagen klassische Erscheinung kapitalistischer Produktion „ergänzt“, die Kinderarbeit. Selbst das BRD-Monopolblatt „Die Welt“ mußte eingestehen: „Kinder heute: Neunjährige schweißen im Akkord, bis sie krank sind Fast wie in der schlechten alten Zeit. Kinder arbeiten so hart wie Erwachsene, um sich eine Lehrstelle zu sichern oder die Familie zu ernähren. Zwar ist Kinderarbeit in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich verboten. Aber Schuldige und Richter halten solche Gesetzesverstöße häufig nur für Kavaliersdelikte“ („Die Welt“, Hamburg, vom 7. November 1980). Um zu wissen, um welche Größenordnung es dabei in der BRD geht, sei auf eine in demselben Blatt angeführte wissenschaftliche Untersuchung verwiesen, in der es heißt, „daß es hierzulande mindestens 300 000 arbeitende Kinder gibt Höchstens fünf Prozent aller verbotenen Fälle von Kinderarbeit werden den Gewerbeaufsichtsämtern bekannt“ ! Überbetriebliche Nutzung vom, Neuerungen Jeder Neuerer kann mit Recht erwarten, daß seine Neuerungen mit überbetrieblichem Charakter möglichst umfassend nachgenutzt werden. Hierbei geht es um eine generelle, überaus wichtige Aufgabe der Führung der Neuererbewegung, die ihre Wirkung vor allem daraus bezieht, daß die wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse in großem Maßstab für den Leistungsanstieg der Volkswirtschaft wirksam werden. Nach § 37 Abs. 2 AGB und § 27 NVO haben die Betriebsleiter zu sichern, daß alle Neuerungen auf ihre überbetriebliche Nutzbarkeit geprüft und Neuerungen mit überbetrieblichem Charakter nach erfolgreicher Erprobung anderen für die Nutzung in Frage kommenden Betrieben angeboten werden; ebenso sind anwendbare Neuerungen aus anderen Betrieben zu nutzen. Dieser Aspekt einer planmäßigen Leitung der Neuerertätigkeit muß auch mit der gerichtlichen Tätigkeit unterstützt werden, wenn sich bei der Durchführung oder Auswertung von Neuererrechtsverfahren entsprechende Hinweise ergeben oder wenn z. B. in der rechtspropagandistischen Tätigkeit zu diesen Rechtspflichten Stellung zu nehmen ist. Leitungsaufgaben zur Qualifizierung der Neuererbewegung Die Bezirksgerichte und die Direktoren der Kreisgerichte müssen der gesellschaftlich wirksamen Durchführung der Neuererrechtsverfahren stets hohe Aufmerksamkeit zuwenden. Ausgehend vom gesellschaftlichen Grundanliegen der Neuererbewegung sind die zutreffenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage eines ausreichend geklärten Sachverhalts exakt und überzeugend anzuwenden und die gesetzlichen Möglichkeiten der ZPO zur Verstärkung der Wirksamkeit der Verfahren, besonders auch durch ein enges Zusammenwirken mit den Gewerkschaften, klug zu nutzen. Die Bereitschaft der Werktätigen, als Neuerer einen schöpferischen Beitrag zur Verbesserung der Arbeitsorganisation, der Technologie und der Arbeitsbedingungen zu leisten, ist groß. Die Rechtsprechung muß dazu beitragen, daß die Rechte der Neuerer strikt gewährleistet werden und daß die gerichtliche Tätigkeit die bewußte Teilnahme der Werktätigen an der Neuererbewegung fördert. Dazu gehört auch, daß auf in Verfahren festgestellte Verletzungen von Rechten der Neuerer durch betriebliche Leiter prinzipiell reagiert und zielgerichtet von den Möglichkeiten der Gerichtskritik und der Auswertung von Verfahren Gebrauch gemacht wird. Die Erfahrungen der Gerichte zeigen, daß mitunter betriebliche Leitungsmängel, besonders die Nichtbeachtung der grundsätzlichen Aufgabenstellungen in §§ 36, 37 AGB und in den neuererrechtlichen Regelungen, sowie unzureichende Kenntnisse spezieller Regelungen des Neuererrechts bei Leitern zu Streitfällen führen und die Entwicklung der betrieblichen Neuerertätigkeit hemmen können. Fehlt eine kontinuierliche Planung der Neuerertätigkeit und ihre feste Einordnung in den Betriebsplan, ist die Organisation der kollektiven Neuerertätigkeit von Arbeitern und Angehörigen der Intelligenz unter Einbeziehung der jungen, Werktätigen unzureichend oder ist die Unterstützung der Neuerer bei der Erarbeitung und Durchsetzung von Neuerungen ungenügend, dann wirkt sich dies stets nachteilig auf Einsatzbereitschaft und Initiative der Neuerer aus. Es gibt Beispiele dafür, daß Gerichte und Konfliktkommissionen über die konkrete gerichtliche Entscheidung hinaus festgestellte Unzulänglichkeiten zutreffend zum Anlaß genommen haben, um auf die erforderlichen Veränderungen in der Leitungstätigkeit der betreffenden Betriebe hinzuwirken. In dieser Richtung ist besonders auch durch eine gezielte Unterstützung der Konfliktkommissionen in allen geeigneten Verfahren zu arbeiten. Auch die Einbeziehung dieser Probleme und entsprechender Schlußfolgerungen in die Berichterstattungen der Direktoren der Gerichte vor den Kreis- bzw. Bezirksvorständen des FDGB (§ 301 Abs. 3 AGB) ist von großer Bedeutung. Bei der Vorbereitung der 18. Plenartagung des Obersten Gerichts ist in bewährter Weise eng mit den Gewerkschaften zusammengearbeitet worden. Richter des Obersten Gerichts haben mit hervorragenden Neuerern, mit Konfliktkommissionsmitgliedern, Gewerkschaftsfunktionären und betrieblichen Leitern Beratungen zu solchen Fragen durchgeführt, die mit dem im Bericht des Präsidiums enthaltenen Einschätzungen und Orientierungen der Rechtsprechung im Zusammenhang stehen. Dabei wurde von den hervorragenden Initiativen und Ergebnissen in der Neuerertätigkeit ausgegangen, die wesentlich dadurch bestimmt werden, daß die Werktätigen durch die Leiter für die schöpferische Arbeit begeistert und für die planmäßige Lösung wissenschaftlich-technischer Aufgaben gewonnen und befähigt werden, daß die aktive Ausübung der gewerkschaftlichen Mitbestimmungs- und Kontrollrechte gewährleistet ist und daß das Neuererrecht als Instrument der politischen Erziehung und zur Organisierung der Neuererbewegung im sozialistischen Wettbewerb exakt und überzeugend durchgesetzt wird. Eine solche Arbeitsweise entzieht auch Neuererrechtsstreitfällen den Boden. (Dem Beitrag liegt das Referat zugrunde, das Vizepräsident Dt. Stra&berg auf der 18. Plenartagung des Obersten Gerichts am 11. Dezember 1980 gehalten hat. D. Red.);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 62 (NJ DDR 1981, S. 62) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 62 (NJ DDR 1981, S. 62)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie bei ausschließlich auf operativen Informationen beruhenden Ausgangslagen zur Aufklärung strafrechtlich relevanter Handlungen auf der Grundlage des. Gesetzes. Sobald das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung.

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