Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 60 (NJ DDR 1981, S. 60); 60 Neue Justiz 2/81 Neuerer über getroffene Vereinbarungen zu informieren. Auf Verletzungen dieser Pflicht ist mit Hinweisschreiben oder mit einer Gerichtskritik zu reagieren. Zur Vergütungszahlung ist der tatsächliche Benutzer verpflichtet. Wird ein Betrieb, der nicht Benutzer ist, auf Zahlung von Vergütung in Anspruch genommen, ist die Klage abzuweisen. Ist zweifelhaft, ob der in Anspruch genommene Betrieb oder ein anderer Betrieb Benutzer ist, beispielsweise weil das vom Inhalt der Lösung und ihrer Wirkung auf die Betriebsabläufe usw. abhängt, ist der andere Betrieb in das Verfahren gemäß § 35 ZPO einzubeziehen. Gegenüber dem unzutreffend in Anspruch genommenen Verklagten ist die Klage abzuweisen, gegenüber dem die Lösung tatsächlich benutzenden Betrieb ist über die Klage sachlich zu entscheiden. 3.6. Arbeitsaufgabe und Neuererleistung Sind die übrigen Voraussetzungen gegeben, hat der Werktätige Anspruch auf Vergütung, wenn die erbrachte Leistung qualitativ über seine Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben hinausgeht. Zur Feststellung, ob dies im Einzelfall zutrifft, haben sich die Hinweise in Ziff. 2.3. der Richtlinie Nr. 30 bewährt. Danach ist die im Neuerervorschlag enthaltene Leistung mit den Leistungsanforderungen zu vergleichen, die sich aus dem Arbeitsrechtsverhältnis des Neuerers ergeben. Nicht überzeugende oder unzutreffende Entscheidungen haben überwiegend ihre Ursache darin, daß Inhalt, Umfang und weitere Auswirkungen der Neuerung nicht ausreichend geklärt und als Folge davon die im Vorschlag enthaltene Leistung nicht oder unzureichend gewertet wurde. Bei der Feststellung der Leistungsanforderungen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ist zu beachten, daß das gesetzliche Merkmal Arbeitsaufgabe gemäß § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO nicht nur die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsaufgabe erfaßt, sondern die Gesamtheit der Anforderungen, die nach der tatsächlichen und rechtlichen Stellung des Werktätigen im Betrieb aus seinem Arbeitsrechtsverhältnis gestellt werden können und von ihm zu erfüllen sind. Das bedeutet z. B., daß eine Leistung nicht deshalb qualitativ über die Arbeitsaufgabe hinausgeht, weil sie während einer vorübergehend übertragenen anderen Arbeit, auf der Grundlage einer Weisung oder im Rahmen einer freiwillig übernommenen Aufgabe erbracht wurde. Die aus dem Arbeitsrechtsverhältnis zu stellenden Leistungsanforderungen sind von dem konkreten Inhalt der jeweiligen arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht aber von allgemeinen Festlegungen für eine bestimmte Tätigkeit oder von abstrakten Anforderungen an eine bestimmte Berufsgruppe abzuleiten. Dazu bilden die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zur Arbeitsaufgabe, der Funktionsplan oder die gemäß § 73 Abs. 2 AGB in anderer Form getroffenen Festlegungen eine wichtige Grundlage. Ergibt sich daraus eindeutig, daß die Leistung qualitativ über die Anforderungen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis hinausgeht, ist der Vergütungsanspruch begründet. Feststellungen in dieser Richtung sind in der Regel nur bei Angehörigen des ingenieur-technischen Personals oder anderen leitenden Mitarbeitern erforderlich. Ist auf der Grundlage dieser Vereinbarungen und Festlegungen eine eindeutige Zuordnung der Leistung zu den Arbeitsaufgaben nicht möglich, sind die Leistungsanforderungen zu prüfen und festzustellen, die sich aus der Stellung und Verantwortung des Werktätigen im Reproduktionsprozeß ergeben. Hierzu ist ggf. zu ermitteln, welche Leistungsanforderungen bezogen auf den qualitativen Inhalt der erbrachten Leistung von anderen Werktätigen des Betriebes mit einer vergleichbaren Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsaufgaben erfüllt werden. Im Hinblick auf die sich aus der Verantwortung und Stellung im Reproduktionsprozeß ergebenden Leistungsanforderungen ist auch davon auszugehen, daß Ergebnisse, für die keine schöpferische Leistung oder besondere Initiative erforder- lich war, als qualitativ nicht über die Arbeitsaufgaben hinausgehende Leistungen zu werten sind. 4. Zur Zuständigkeit und Arbeitsweise der Gerichte 4.1. Abgrenzung Gerichtsweg Beschwerde beim zuständigen Leiter Die Gerichte beachten, daß in die Entscheidung des zuständigen Leiters über die Benutzung bzw. Ablehnung der Benutzung die Prüfung der Merkmale eines Neuerervorschlags eingeschlossen ist. Gegen die Ablehnung der Benutzung ist die Beschwerde bei dem Leiter zulässig, der die Entscheidung getroffen hat. Das gilt auch, wenn die Benutzung abgelehnt wird, weil der Vorschlag nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Neuerervorschlag erfülle. Ein Vergütungsstreitfall, über den die Gerichte zu entscheiden haben, liegt allerdings vor, wenn der Werktätige erklärt, sein Vorschlag erfülle die Anforderungen an einen Neuerervorschlag und werde trotz der ablehnenden Entscheidung auch benutzt (Ziff. 1.3.2. der Richtlinie Nr. 30). Die Gerichte haben dieses Vorbringen selbst zu prüfen, einschließlich des Vorliegens der Merkmale eines Neuerervorschlags. Es ist unzulässig, wie das wiederholt geschehen ist, das Verfahren zu unterbrechen und den Werktätigen auf die Beschwerde beim zuständigen Leiter zu verweisen. 4.2. Direktes Anrufen des Gerichts durch Kollektive von Neuerern Im Zusammenhang mit der Entwicklung der Kooperationsbeziehungen werden in Betrieben Neuerervorschläge von Kollektiven eingereicht, denen sowohl Werktätige des Betriebes als auch betriebsfremde Werktätige angehören. Bei Vergübungsstredtfallen zwischen diesen Kollektiven und dem benutzenden Betrieb ist zu beachten, daß über die Voraussetzungen f ür den Vergütungsanspruch nur einheitlich entschieden werden kann. Deshalb ist auch von den betriebsangehörigen Werktätigen nicht die Konfliktkommission, sondern direkt das Kreisgericht anzumfen. Erhebt nur ein Teil der Mitglieder des Kollektivs Klage, hat das Kreisgericht die anderen Kollektivmitglieder hierauf hinzuweisen, damit sie dem Rechtsstreit beitreten können. 4.3. Zur Stellung sachdienlicher Anträge Die Stellung sachdienlicher Anträge hat Bedeutung für eine rechtlich klare Entscheidung und eine rationelle Verfahrensgestaltung. Dem Anliegen und der Sache nach geht es im gerichtlichen Verfahren darum, den Betrieb zur Zahlung von Vorvergütung oder Vergütung oder zur Erstattung von Aufwendungen zu verpflichten. Dem müssen auch die Anträge entsprechen. Kann bei Erhebung der Klage der Vergütungsanspruch der Höhe nach noch nicht beziffert werden, ist der Antrag darauf zu richten, den Betrieb zur Zahlung der gesetzlichen Vergütung zu verpflichten. Erweist sich der Anspruch dem Grunde nach als ungerechtfertigt, weist das Gericht die Klage ab. Andernfalls beauflagt das Gericht den Betrieb, den Nutzen zu ermitteln. Danach ist der Werktätige anzuhalten, seinen Antrag der Höhe nach zu beziffern. Erheben Mitglieder von Kollektiven Ansprüche auf Vergütung, sind in den Anträgen die Forderungen der einzelnen Mitglieder entsprechend ihren Leistungsanteilen zu beziffern (vgl. dazu Ziff. 2.4.1. der Richtlinie Nr. 30). 4.4. Zulässigkeit von Feststellungsanträgen Eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vergütungsanspruchs aus einem Neuerervorschlag ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung besteht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Leistungsklage nicht erhoben werden kann. Hat z. B. der Betrieb entschieden, den Vorschlag zu einem späteren Zeitpunkt zu benutzen, verneint er aber von vornherein Vergütungsansprüche, kann für den Werktätigen ein rechtliches Interesse an deren alsbaldiger Feststellung für den Fall der Benutzung des Vorschlags bestehen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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