Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 59 (NJ DDR 1981, S. 59); Neue Justiz 2/81 59 Im Streitfall ist ggf. zu prüfen, ob eine Erprobung vorlag. 3.2. Einreichung von Neuerervorschlägen in fremden Betrieben Neuerervorschläge können auch in einem Betrieb eingereicht werden, zu dem der Werktätige kein Arbeitsrechtsverhältnis hat Diese Festlegung (§ 19 Abs. 3 NVO) fördert die umfassende Nutzung der schöpferischen Gedanken und Initiativen der Neuerer. Wird der Vorschlag in mehreren Betrieben eingereicht, war es aber erforderlich, die Lösung jeweils entsprechend den betrieblichen Bedingungen zu ändern, ist jeder dieser Betriebe Erstbenutzer. Der Neuerer hat bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch in voller Höhe gegen jeden dieser Betriebe. Reicht der Werktätige allerdings die gleiche Lösung unverändert in mehreren Betrieben ein, richtet sich sein Vergütungsanspruch in voller Höhe gegen den Betrieb, der die Neuerung zuerst benutzt. Gegen die weiteren Betriebe bestehen Vergütungsansprüche wie bei überbetrieblicher Benutzung. 3.3. Anforderungen an einen Neuerervorschlag Im Prozeß der Arbeit haben die Werktätigen vielfältige Möglichkeiten und Rechte, an der Leitung und Planung des Betriebes mitzuwirken und zur Steigerung der Produktivität, zur Senkung der Kosten, zur sparsamen Materialverwendung sowie zur weiteren Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen beizutragen. Es ist Pflicht der Leiter, diese Initiativen zu fördern, zu lenken und wirksam zu nutzen. Als Neuerervorschläge sind die Vorschläge der Werktätigen dann zu behandeln, wenn sie den Anforderungen in § 18 NVO i. V. m. den in § 2 NVO festgelegten Aufgaben der Neuererbewegung und dem Hauptinhalt der Neuerertätigkeit entsprechen. Daraus ergibt sich für die Gerichte bei der Entscheidung von Streitfällen: Ein Neuerervorschlag ist auf die Lösung betrieblicher Probleme gerichtet, die wissenschaftlich-technischer, aber auch anderer Art sein können. Die Mittel und Wege zur Lösung müssen im Sinne der Festlegungen in Ziff. 2.2.1. der Richtlinie Nr. 30 ausreichend aufgezeigt sein. Ist das nicht geschehen, liegt kein Neuerervorschlag vor. Eine Lösung wird nicht aufgezeigt, wenn der ■ Vorschlag nur darauf gerichtet ist, eine von mehreren vom Betrieb vorgesehenen Varianten einer Lösung zu benutzen. Das gleiche gilt, wenn für die vom Betrieb festgelegte Maßnahme nur bestimmte Mittel und Methoden möglich waren und nur diese zur Benutzung vorgeschlagen werden. Weist der Werktätige mit seinem Vorschlag auf einen Mangel hin und schlägt er zu dessen Beseitigung Maßnahmen vor, die für den betreffenden Zweck allgemein üblich und bekannt sind, dann liegt keine Lösung im Sinne des § 18 NVO vor. Ein Neuerervorschlag liegt vor, wenn der Werktätige die Durchführung einer betrieblichen Maßnahme auf eine vorteilhaftere Weise als mit den bekannten und zur Anwendung vorgesehenen Mitteln vorschlägt. Schlägt ein Werktätiger die Lösung eines bisher im Betrieb nicht erkannten Problems vor, ist das Vorliegen eines Neuerervorschlags nicht deshalb zu verneinen, weil hierfür eine relativ einfache Lösung anzuwenden ist und vorgeschlagen wird. Im Einzelfall ist auch festzustellen, ob der Werktätige ggf. zwar nicht das von ihm angestrebte Problem gelöst, aber die Lösung für eine andere Aufgabe aufgezeigt hat. Die Anforderung, daß ein Neuerervorschlag geeignet sein muß, einen gesellschaftlichen Vorteil zu erbringen, erfaßt nicht nur in Geld meßbare Vorteile. Ein gesellschaftlicher Nutzen tritt' jedoch nicht ein, wenn der Vorschlag nur dazu führt, Kosten von einem Betrieb auf einen anderen oder auf den Staatshaushalt zu verlagern, ohne daß eine Einsparung eintritt. Vorschläge von Werktätigen an staatliche Organe und gesellschaftliche Organisationen, zu bestimmten Anliegen Gesetze oder andere Rechtsvorschriften zu erlassen oder zu ändern oder Beschlüsse zu fassen, sind nicht auf die Lösung "betrieblicher Probleme gerichtet und werden deshalb nicht als Neuerervorschläge erfaßt. Anders kann es sich bei Vorschlägen verhalten, die auf die Änderung oder Ergänzung von TGL bzw. Standards gerichtet sind. 3.4. Benutzung von Neuerervorschlägen Die tatsächliche Benutzung der vom Neuerer vorgeschlagenen Lösung ist unabdingbare Voraussetzung für den Vergütungsanspruch. Hat der Betrieb entschieden, daß er einen Vorschlag benutzt und nach den vom Neuerer aufgezeigten Mitteln und Wegen verfährt, ist im allgemeinen auch im Streitfall davon auszugehen, ohne daß die Frage der Benutzung durch das Gericht noch einer weiteren Prüfung bedarf. Hat der zuständige Leiter keine Entscheidung getroffen, wird aber die Lösung dennoch im Betrieb mit Wissen und Duldung der verantwortlichen Mitarbeiter angewendet, ist ebenfalls die tatsächliche Benutzung gegeben. Enthält ein Vorschlag mehrere selbständige Lösungen, ist festzustellen, welche benutzt wird. Besteht Streit darüber, ob die vom Betrieb benutzte und die vom Neuerer vorgeschlagene Lösung gleich sind, ist zunächst immer davon auszugehen, daß die Lösung nur als Ganzes angewandt werden kann. Bei Abweichungen zwischen dem vom Betrieb angewandten und dem vorgeschlagenen Verfahren ist ggf. zu prüfen, ob es sich hierbei um grundlegende andere Lösungen oder Abweichungen in Details handelt, die nicht vom Lösungsweg erfaßt werden. Erforderlichenfalls ist zu klären, worin die Lösung besteht. Dazu können erforderlichenfalls Gutachten beigezogen werden. Eine tatsächliche Benutzung des Neuerervorschlags ist nicht gegeben, wenn die Lösung in ein Projekt oder in Unterlagen der Produktionsvorbereitung aufgenommen wurde, aber im Betrieb noch nicht danach gebaut bzw. verfahren wird. Das gilt auch für Vorschläge im Investitionsgeschehen, die zu einer Änderung der Entscheidung des Investitionsauftraggebers geführt haben, ohne daß mit der Ausführung der hiervon berührten Maßnahme begonnen wurde. Eine Benutzung liegt auch dann nicht vor, wenn der Betrieb zwar eine mit dem Vorschlag nach Mittel, Methode und Ergebnis übereinstimmende Maßnahme, jedoch auf der Grundlage einer hiervon unabhängigen, unter anderen Bedingungen und aus anderen Zusammenhängen getroffenen Entscheidung verwirklicht. Das wird im Streitfall mitunter nicht exakt aufgeklärt, so daß es zu fehlerhaften Entscheidungen kommt 3.5. Benutzer und Vergütungspflichtiger Zur Zahlung der Vergütung ist der tatsächliche Benutzer des Neuerervorschlags verpflichtet. Benutzer ist der Betrieb, dessen Erzeugnisse, Technologien oder Betriebsabläufe durch den Neuerervorschlag verändert werden, auch wenn sich das ökonomische Ergebnis nicht oder nicht voll bei ihm, sondern bei dem Abnehmer der Erzeugnisse niederschlägt. Andernfalls ist er verpflichtet, den Vorschlag an den fachlich zuständigen Betrieb abzugeben. Hat der Betrieb entschieden, die Neuerung zu benutzen und hat er beispielsweise die Vorvergütung gezahlt oder sich in anderer Weise gegenüber dem Neuerer wie ein Benutzer verhalten, ist er auch dann zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, wenn er später einwendet, er habe irrtümlich über die Benutzung entschieden, weil er beispielsweise die Lösung nicht richtig beurteilt habe. Projektierungsbetriebe sind nicht Benutzer, wenn sie entsprechend ihren Aufgaben zwar über die Aufnahme der Lösung in das Projekt entschieden haben, aber den Bau oder die Anlage nicht selbst nach diesem Projekt errichten. Das gilt sinngemäß für Investitionsauftraggeber. Diese Betriebe sind jedoch verpflichtet, den jeweiligen Vertragspartner auf den Neuerervorschlag hinzuweisen und den;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxls von Ermittlungsverfahren. Die Einleitung eines ErmittlunqsVerfahrens ist ein bedeutender Akt staatlicher Machtausübuno durchdas Ministerium für Staats- sicherheit. In Verbindung mit der in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die Einarbeitung neueingestellter Angehöriger Staatssicherheit - Einarbeitungsordnung -. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der wird gefordert, daß eine parallele Anwendung des Gesetzes zur nur dann gestattet ist, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig ist. Im Ermittlungsverfahren sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheit enerJ:J:nJ:eJ In dieser Anlage unterbreiten die Autoren Vorschläge für die Gestaltung der Dokumentierung der Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Diensteinheiten der Linien sind die Besucher bei ihrem ersten Aufenthalt im Besucherbereich vor Beginn des Besuches über Bestimmungen zum Besucherverkehr zu belehren.

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