Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 575

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 575 (NJ DDR 1981, S. 575); Neue Justiz 12/81 575 mit Nötigung zu sexuellen Handlungen (Vergehen gemäß §§ 121 Abs. 1 und 4, 122 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung erstrebt der Angeklagte Freispruch. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Mit dem Rechtsmittel wird die Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten gerügt. Dem Gericht obliegt die Pflicht, auch in beschleunigten Verfahren die Rechte des Angeklagten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt zu gewährleisten. Die strikte Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften ist eine unerläßliche Voraussetzung auch für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens. Gemäß § 259 Abs. 3 StPO bedarf es im beschleunigten Verfahren einer Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung dann nicht, wenn er darauf verzichtet hat oder vorgeführt wird. Beide Voraussetzungen lagen in dieser Sache nicht vor. Demzufolge hätte der Angeklagte zur Hauptverhandlung unter Wahrung einer Frist von 24 Stunden geladen werden müssen, und ihm hätte mitgeteilt werden müssen, was ihm zur Last gelegt wird. Eine Ladung des Angeklagten ist nicht erfolgt, obwohl er einen Verzicht auf Ladung nicht erklärt hat. Nach der Einlassung des Angeklagten in der Rechtsmittelverhandlung wurde ihm nach Beendigung der volkspolizeilichen Beschuldigtenvernehmung lediglich mitgeteilt, daß er zu der am folgenden Tag stattfindenden Hauptverhandlung zu erscheinen hat. Diese Mängel hätte das Kreisgericht zu Beginn der Hauptverhandlung feststellen, den Angeklagten über seine Verteidigungsrechte belehren und die Wahrnehmung seiner Rechte gewährleisten müssen. Dem Berufungsvorbringen ist auch insoweit zu folgen, daß als notwendige Voraussetzung für die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten der Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufgeklärt worden ist. Um die bestehenden Mängel zu beheben, hat der Senat eine eigene Beweisaufnahme durchgeführt, in deren Ergebnis von folgendem Sachverhalt auszugehen ist: Nachdem der Angeklagte die Geschädigte auf dem Weg nach Hause eingeholt hatte, begann er mit ihr eine Unterhaltung. Die Geschädigte gab bereitwillig Auskunft und beide tauschten sich über ihre Arbeit bei der Deutschen Reichsbahn aus. Während des gemeinsam zurückgelegten Weges in einer Zeit von etwa 10 Minuten kam es zwischen ihnen zum Austausch von Zärtlichkeiten. Der Angeklagte umfaßte die Geschädigte mit beiden Armen und drückte sie nach hinten zu Boden. Während beide lagen, erwiderte auch hier die Geschädigte den Kuß des Angeklagten und ließ ihn gewähren, als er ihre Brüste freimachte und diese küßte. Der Angeklagte versuchte dann, die Hose der Geschädigten zu öffnen und herunterzuziehen. Weil die Geschädigte nicht bereit war, mit ihm den Geschlechtsverkehr durchzuführen, forderte sie ihn auf, sie in Ruhe zu lassen. Sie versuchte, ihn von ihrem Körper zu schieben und seine Hände festzuhalten. Sie faßte dann mit ihren Fingern in die Bundschlaufen der Hose, so daß der Angeklagte diese nicht herunterziehen konnte. Danach wollte er die Geschädigte veranlassen, an sein Geschlechtsteil zu fassen, was diese ablehnte. Nunmehr versuchte die Geschädigte durch Vorwände, den Angeklagten von seinem Vorhaben abzubringen. Sie schlug vor, ihre Wohnung in B. aufzusuchen, und beide gingen untergehackt nach B. Unter dem Vorwand, erst nachsehen zu müssen, ob ihr Freund anwesend sei, suchte die Geschädigte die elterliche Wohnung auf, während der Angeklagte auf der Straße verblieb und dann nach längerem Warten nach Hause fuhr. Nach den Aussagen des Angeklagten und der Geschädigten ist zwar bewiesen, daß der Angeklagte am Körper der Geschädigten sexuelle Handlungen vorgenommen und versucht hat, mit ihr Gieschlechtsverkehr durchzuführen. Mit der Frage, ob der Angeklagte die Handlungen mittels Gewalt i. S. der §§ 121, 122 StGB begangen hat, hat sich das Kreisgericht nicht auseinandergesetzt. Das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung nach §§ 121, 122 StGB setzt voraus, daß objektiv ein ernsthafter Widerstand geleistet wird bzw. zu erwarten ist und dieser vom Täter subjektiv als solcher auch erkannt wird (vgl. R. B i e b 1 / I. Holtzbecher/R. Schröder, „Probleme der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sexualstraftaten“, NJ 1972, Heft 11, S. 322 ff.). Beim Zusammentreffen mit dem Angeklagten zeigte sich die Geschädigte kontaktbereit und keineswegs verängstigt. Das beweisen die geführte Unterhaltung und der erfolgte Austausch von Zärtlichkeiten. Auch als der Angeklagte die Geschädigte zum Liegen gebracht hatte, wurden weitere Zärtlichkeiten ausgetauscht, und sie wendete sich auch nicht gegen die Vornahme sexueller Handlungen an ihrem Körper. Ihre Reaktion während dieser Handlungen war in keiner Weise erkennbar darauf gerichtet, diese zu unterbinden. Die Geschädigte war jedoch nicht bereit, mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr durchzuführen und brachte dies durch Worte zum Ausdruck. Sie wehrte sich gegen sein Vorgehen und versuchte durch Vorwände, ihn von seinem Vorhaben abzubringen. Auf Grund ihres vorangegangenen Verhaltens und der Art ihrer Gegenwehr ist jedoch nicht zweifelsfrei nachzuweisen, daß der Angeklagte ihren Widerstand als ernsthaft erkannt und sich dennoch entschlossen hat, gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Bei dem Versuch, die Hose der Geschädigten herunterzuziehen, zeigte er eine geringe Intensität, so daß es der Geschädigten ohne größere Kraftanstrengung möglich war, die Hose an den Bundschlaufen festzuhalten. Weitere auf Gewaltanwendung gerichtete Handlungen hat der Angeklagte nicht unternommen. Es ist nicht zu widerlegen, daß der Angeklagte die Gegenwehr der Geschädigten lediglich als Sträuben betrachtete und deshalb unter den gegebenen örtlichen Bedingungen (weil es schmutzig und kalt war) ihren Worten glaubte, daß sie bereit sei, woanders mit ihm Geschlechtsverkehr durchzuführen. Abweichend von ihren Aussagen im volkspolizeilichen Ermittlungsverfahren hat die Geschädigte erstmals in der kreisgerichtlichen Hauptverhändlung den Austausch von Zärtlichkeiten eingeräumt und in der Rechtsmittelverhandlung detaillierte Angaben zum tatsächlichen Ablauf des Geschehens gemacht. Auf Grund dieser Feststellungen war der Angeklagte gemäß § 244 Abs. 1 StPO freizusprechen. Buchumschau Prof. Dr. Willi Büchner-Uhder: Menschenrechte eine Utopie? Urania-Verlag, Leipzig/Jena/Berlin 1981 287 Seiten; EVP (DDR): 7,80 M Anliegen dieser populärwissenschaftlichen Studie ist es, Grundpositionen der marxistisch-leninistischen Menschenrechtskonzeption wie die Erkenntnis der Klassengebundenheit von Demokratie und Menschenrechten, die Wertung ihrer Realität oder Mißachtung als Ausdruck des Klassencharakters der jeweiligen Eigentums- und Machtverhältnisse, die untrennbare Verbindung von Sozialismus und realen Rechten für die Menschen aller Klassen und Schichten im Bewußtsein der Leser zu vertiefen. Das geschieht parteilich sowie der Breite des Adressatenkreises entsprechend faktenreich und anschaulich. Die Methode des Autors, mit Hilfe von Streifzügen in die Geschichte beginnend mit der Sklaverei und bis in die heutige Zeit reichend die Stellung des Menschen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 575 (NJ DDR 1981, S. 575) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 575 (NJ DDR 1981, S. 575)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzusetzen, auch auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie künftig auf ein Ansteigen dieser feindlich-negativen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und SicherheitsOrganen. Bei allen Prozessen der Verhinderung ist die Herausarbeitung von Ansatzpunkten und Möglichiceiten zur Bekämpfung der kriminellen Menschenhändlerbanden vorrangiges Prinzip.

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