Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 571 (NJ DDR 1981, S. 571); Neue Justiz 12/81 571 pflichtung begründenden Vertrags dar, für den die zweijährige Verjährungsfrist gilt. Die 10jährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB kommt erst dann zur Anwendung, wenn ein schriftliches Schuldanerkenntnis zu einer bestehenden, ander-weit insbesondere kraft Gesetzes oder durch Vertrag begründeten Zahlungsverpflichtung hinzutritt. 2. Zur Verjährung einer vor dem Inkrafttreten des ZGB begründeten Darlehnsschuld. OG, Urteil vom 8. September 1981 2 OZK 23/81. Der Verklagte hat am 7. Juli 1972 von der Klägerin ein Darlehn in Höhe von 3 000 M erhalten und sich in dem hierfür erteilten Schuldschein verpflichtet, diese Summe nebst Zinsen innerhalb eines Jahres in Raten zurückzuzahlen. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zur Rückzahlung des Darlehnsbetrags zu verurteilen. Der Verklagte hat eingewendet, das Darlehn bereits 1972/73 zurückgezahlt zu haben, und sich außerdem auf Verjährung berufen. Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt und dazu ausgeführt: Der Verklagte habe die Darlehnshingabe durch Schuldschein bestätigt. Da die Verjährungsfrist für Zahlungsverpflichtungen aus einem schriftlichen Schuldanerkenntnis 10 Jahre betrage, sei die Darlehnsforderung nicht verjährt. Die vom Verklagten behauptete Rückzahlung sei nicht bewiesen worden. Die vom Verklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Beide Gerichte sind richtig davon ausgegangen, daß die Prozeßparteien am 7. Juli 1972 einen Darlehnsvertrag gemäß §§ 607 ff. BGB abgeschlossen haben, für dessen Abwicklung gemäß §§2 Abs. 2, 11 EGZGB ab 1. Januar 1976 die Bestimmungen des ZGB anzuwenden sind. Unzutreffend ist dagegen die Rechtsauffassung, daß die Darlehnsforderung noch nicht verjährt sei, weil der Verklagte bei Darlehnshingabe einen Schuldschein erteilt habe und dieser ein schriftliches Schuldanerkenntnis mit der in § 474 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB geregelten 10jährigen Verjährungsfrist darstelle. Auszugehen ist vielmehr von folgendem: Wird eine Zahlungsverpflichtung durch Vertrag (hier: Darlehnsvertrag) begründet, so beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB generell zwei Jahre, wobei die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung unter Berücksichtigung der hierfür festgelegten Berechnungsweise (§ 475 Ziff. 3 ZGB) beginnt. Die Ausstellung einer Schuldurkunde bei Begründung des Vertragsverhältnisses, wie das insbesondere bei Abschluß von Darlehnsverträgen häufig geschieht und auch im Interesse der Rechtssicherheit sachdienlich ist, stellt einen Teil des die Zahlungsverpflichtung begründenden Vertrags dar. Sie ist nicht geeignet, die in § 474 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB geregelte 10jährige Verjährungsfrist zu tragen. Letztere verlangt vielmehr ein selbständiges schriftliches Anerkenntnis, durch das eine bestehende Verpflichtung bekräftigt wird. Die 10jährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB greift also dann Platz, wenn ein schriftliches Schuldanerkenntnis zu einer bestehenden, anderweit insbesondere kraft Gesetzes oder durch Vertrag begründeten Zahlungsverpflichtung hinzutritt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist somit verjährt. Da die Verjährungsfrist vor dem Inkrafttreten des ZGB begonnen hatte, aber der Anspruch zu diesem Zeitpunkt nach früherem Recht (§ 195 BGB) noch nicht verjährt war, sind gemäß § 11 EGZGB auf die Verjährung dieses Anspruchs die Regelungen des ZGB anzuwenden. Davon ausgehend hat die für diesen Anspruch maßgebliche zweijährige Verjährungszeit (§ 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) mit dem Inkrafttreten des ZGB begonnen und ist am 31. Dezember 1977 abgelaufen (vgl. auch OG, Urteil vom 10. Mai 1977 - 2 OZK 12/77 - NJ 1977, Heft 17, S. 615). Der Anspruch kann daher mit Hilfe des Gerichts nicht mehr durchgesetzt werden (§ 472 Abs. 1 ZGB). Bei dieser Rechtslage erübrigen sich weitere Erörterungen darüber, ob die Darlehnsforderung bereits beglichen wurde oder nicht, weil auf jeden Fall Zahlungen nadTdem Inkrafttreten des ZGB nicht bewiesen sind und ein selbständiges schriftliches Schuldanerkenntnis nicht vorliegt. Vielmehr hätte die Klageforderung infolge Verjährung abgewiesen werden müssen. §§ 82 Abs. 2, 211 ZGB; § 10 der Leistungsbedingungen des Reisebüros der DDR. 1. Vermittelt das Reisebüro der DDR nicht nur Leistungen anderer, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß für die sich aus einem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten das Zivilrecht der DDR gilt. Der Grundsatz über die Anwendung des Rechts der DDR auf alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitpunkte gilt auch dann, wenn anläßlich der Realisierung einer den Gegenstand eines Reisevertrags bildenden Ferienreise im Ausland durch zivilrechtlich schuldhaftes Handeln eines Leistungsträgers des Reisebüros ein zum Schadenersatz verpflichtendes Ereignis eintritt. 2. Zur Verpflichtung des Reisebüros, bei Auslandsreisen seine Kunden über evtl, vom DDR-Recht abweichende Haftungsbeschränkungen zu informieren. BG Leipzig, UrteU vom 26. Mai 1981 - 5 BZB 123/80. Die Prozeßparteien hatten einen Vertrag über eine Auslandsreise des Klägers abgeschlossen. Der Kläger hat vom Verklagten Ersatz für Verdienstausfall wegen eines Gesundheitsschadens gefordert, der ihm durch einen Gaststättenbetrieb bei der Gewährung vertraglicher Leistungen zugefügt worden sei. Das Kreisgericht hat den Verklagten zur Schadenersatzleistung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt, die abzuweisen war. Aus der Begründung: (Es folgen zunächst Ausführungen dazu, daß die Kausalität zwischen dem Verhaften des Gaststättenbetriebes und dem beim Kläger eingetretenen Schaden zu bejahen ist.) Wenn der Verklagte sowohl unter Bezugnahme auf die überarbeitete Fassung der „Teilnahmebedingungen des Reisebüros für Reiseleistungen“ vom 1. Juli 1977 als auch auf die in § 10 Abs. 3 der AO über die Allgemeinen Bedingungen für Leistungen des Reisebüros der DDR Leistungsbedingungen des Reisebüros (ALB) vom 27. Juli 1976 (GBl. I Nr. 32 S. 406) getroffene Regelung eingewandt hat, daß er für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auch deshalb zivilrechtlich materiell nicht verantwortlich sei, weil er für seine Leistungsträger nur in dem Umfang hafte, wie es die für sie geltenden Rechtsvorschriften vorsehen und das ausländische Recht eine solche Haftung der Leistungsträger nicht regele, bedarf es der Auseinandersetzung mit dieser fehlerhaften Rechtsmeinung. Dazu braucht nicht ausgeführt zu werden, daß nach dem am Ort des Geschehens geltenden Recht das fahrlässige Verhalten einer gastronomischen Einrichtung eine Schadenersatzpflicht begründet. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Vertragsbeziehungen sind mit dem Zustandekommen des zwischen den Prozeßparteien geschlossenen Reisevertrags ausschließlich zwischen dem Kläger und dem Reisebüro der DDR begründet worden. Da der Verklagte nicht nur Leistungen anderer vermittelt hatte (§ 211 ZGB), ist grundsätzlich davon auszugehen, daß für die sich aus dem bestehenden Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten das in der DDR geltende Zivilrecht also die Regelung des ZGB und die darauf fußenden Leistungsbedingungen des Reisebüros gilt. Dieser Grundsatz über die Anwendung eigenen Rechts auf;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 571 (NJ DDR 1981, S. 571) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 571 (NJ DDR 1981, S. 571)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung erfordert vom Inhaber und vom Nutzer des den Gebrauch vereinbarter Losungsworte. Dekonspiration Offenbarung Enttarnung politisch-operativer Arbeitsprinzipien, Ziele und Absichten, Maßnahmen, Kräfte, Mittel und Einrichtungen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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