Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 57

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 57 (NJ DDR 1981, S. 57); Neue Justiz 2/81 57 Der Beitrag der Rechtsprechung zur Förderung der Neuerertätigkeit Aus dem Bericht des Präsidiums an die 18. Plenartagung des Obersten Gerichts am 11. Dezember 1980 1. Zum Stand der gerichtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Neuererrechts Die Neuererbewegung als Ausdruck des Schöpfertums der Arbeiterklasse und aller Werktätigen und zugleich als bedeutsamer Faktor bei der weiteren Stärkung der ökonomischen Leistungsfähigkeit ist in Verwirklichung der Beschlüsse des IX. Parteitages der SED kontinuierlich gewachsen. Die Initiativen der Neuerer werden in immer höherem Maße bei der sozialistischen Rationalisierung, der Senkung des Produktionsverbrauchs und der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen wirksam. Der persönliche Beitrag der Werktätigen im sozialistischen Wettbewerb zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, zur Einsparung von Arbeitszeit und Arbeitskräften durch wissen-schaftlichrtechnische Maßnahmen und ihre schnelle Überleitung in die Produktion wird überall dort spürbarer, wo die Initiativen der Neuerer zielgerichtet gelenkt und mit den Aufgaben aus dem Plan Wissenschaft und Technik verbunden werden. Dabei ist die Beherrschung und wirksame Anwendung des Neuererrechte durch die Leiter aller betrieblichen Ebenen ein wichtiger Faktor, um die Neuerertätigkeit besonders qualitativ weiterzuentwickeln und die Ideen und Vorschläge der Arbeiter und aller Werktätigen schnell und mit hohem Nutzeffekt zu verwirklichen. In diesem Sinne unternehmen auch die staatlichen Gerichte und Konfliktkommissionen große Anstregungen, um mit der Verhandlung, Entscheidung und Auswertung von Neuererstreitfällen das Anliegen der Neuererbewegung zu unterstützen. Obwohl die Zahl der Streitfälle auf dem Gebiet des Neuererrechts gering ist, haben die Entscheidungen über den konkreten Fall hinaus Bedeutung. Sie müssen darauf hinwirken, das Neuererrecht entsprechend seinem gesellschaftlichen Anliegen anzuwenden, Rechtsverletzungen und Konflikten vorzubeugen und die Bereitschaft der Werktätigen zur Mitarbeit in der Neuererbewegung zu fördern. Die Untersuchungen und Einschätzungen machen deutlich, daß sich die Bezirksgerichte sowie die Direktoren der Kreisgerichte in ihrer Leitungstätigkeit von der politischen Bedeutung einer hohen Qualität der Rechtsprechung zum Neuererrecht leiten lassen. Hierzu ist durch die Orientierungen der Richtlinie Nr. 30 des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts in der Rechtsprechung vom 28. August 1974 (GBl. I Nr. 45 S. 413) ein wesentlicher Beitrag geleistet worden. Die Richtlinie hat sich bewährt, ihre Regelungen besitzen wie die Untersuchungen zeigen auch weiterhin Bedeutung und haben auch über die gerichtliche Tätigkeit hinaus die wirksame Anwendung des Neuererrechts gefördert. In der Anleitung der Kreisgerichte durch die Bezirksgerichte ist allerdings dem Umstand stärker Rechnung zu tragen, daß eine Reihe von Kreisgerichten relativ selten Neuerenstreitfälle zu entscheiden hat und deshalb nur über geringe Erfahrungen verfügt. Daher kommt der Verallgemeinerung der Rechtsmittelrechtsprechung und auch der Schaffung von Konsultationsmöglichkeiten besondere Bedeutung zu. Streitfälle aus Neuerervereinbarungen haben an der Gesamtzahl der Neuererstreitfälle einen Anteil von 10 bis 12 Prozent. Mit ihren Entscheidungen wirken die Gerichte dabei vor allem auf eine dem Gesetz und dem Charakter der Neuererbewegung entsprechende Zusammensetzung der Neuererkollektive und eine inhaltlich richtige Gestaltung der Neuerervereinbarungen hin. Streitfälle aus Neuerervorschlägen betreffen zu mehr als 50 Prozent Vergütungsansprüche von Werktätigen. Hier bereitet die Prüfung, ob die im Neuerervorschlag enthaltene Leistung zu den Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben gehört, wegen der Stellung der betreffenden Werktätigen im Reproduktionsprozeß (Leitungstätigkeit, Angehöriger des ingenieur-technischen Personals), aber auch wegen ungenügender betrieblicher Festlegungen besondere Schwierigkeiten und löst Meinungsverschiedenheiten aus, die im Betrieb nicht geklärt werden können. Die genaue Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse ermöglicht es den Konfliktkommissionen, in der Regel wirksame Empfehlungen an die Leiter zur Verbesserung der Arbeit auf dem Gebiet des Neuererwesens zu richten. Zutreffend werden diese Aktivitäten von den Gerichten unterstützt und verallgemeinert. Dabei sollten jedoch insbesondere die Einspruchsverfahren noch stärker dafür genutzt werden, den Konfliktkommissionen in neuererrechtlichen Fragen gezielt und differenziert Anleitung zu geben. Die Untersuchungsergebnisse verdeutlichen, daß die Bezirksgerichte und die Direktoren der Kreisgerichte nach wie vor ihre Aufmerksamkeit der Verbesserung der Verfahrensvorbereitung und -durchführung unter Beachtung der Ergebnisse der 3. Tagung des Plenums des Obersten Gerichts vom 13. April 1977 zu Fragen der Anwendung der ZPO bei der Verstärkung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der ZFA-Verfahren widmen müssen. Die Sachaufklärung und die zügige Verfahrensdurchführung wird häufig dadurch beeinträchtigt, daß die rechtlichen Probleme, über die zu entscheiden ist, ungenügend herausgearbeiitet, die Unterlagen des Büros für die Neuererbewegung (BfN) verspätet beigezogen und nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, den Prozeßparteien zielgerichtete Auflagen zur Ergänzung und Präzisierung ihres Vorbringens zu erteilen. Soweit die Verfahren durch Einigung beendet werden, ist aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung und aus dem sonstigen Akteninhalt häufig nicht erkennbar, von welchen Nutzensarten bzw. welchem Nutzen die Prozeßparteien bei der Einigung über die Höhe der Vergütung ausgegangen sind und inwieweit das Gericht die Voraussetzungen für den Anspruch geprüft hat. Die rasche Überwindung aller die Neuererbewegung störenden Faktoren erfordert von den Gerichten, ihre Möglichkeiten zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Verfahren besser und differenzierter zu nutzen. Dazu gehören Verhandlungen vor einer organisierten Öffentlichkeit oder Verfahrensauswertungen, die, obwohl geboten, nicht genutzt wurden. Gleiches gilt für die Gerichtskritiken bzw. Hinweisschreiben, obwohl sich gerade in Neuererstreitfällen nicht selten betriebliche Mängel offenbaren, die nicht bereits mit der Entscheidung korrigiert sind. Große Bedeutung ist dem Ausbau der Zusammenarbeit der Gerichte mit den Gewerkschaften auf dem Gebiet des Neuererrechts beizumessen. Sowohl im Rahmen der Prozeßvertretung für Neuerer, als auch durch anderweite Mitwirkung in den Verfahren und durch Verfahrensauswertungen tragen gewerkschaftliche Neuereraktive wesentlich zur richtigen Verwirklichung des Neuererrechts, zur Erhöhung der Sachkunde des Gerichts, zur Überwindung von Mängeln und zur Sicherung der Rechte der Neuerer bei. In den Berichterstattungen der Direktoren der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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