Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 569

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 569 (NJ DDR 1981, S. 569); Neue Justiz 12/81 569 0. 03 M + 0,12 M = 0,48 M. Außer dem oben erwähnten Betrag von 686,70 M hätten dem Verklagten somit weitere 201,60 M, also insgesamt 888,30 M zugestanden, so daß mit der Auszahlung von 1 130,25 M eine objektive Überzahlung von 241,95 M erfolgte. Bezüglich dieser Überzahlung sind nun die Instanzgerichte der Auffassung, daß diese so erheblich und offensichtlich gewesen sei, daß sie der Verklagte hätte erkennen müssen bzw. daß der Verklagte die Überzahlung durch bewußt falsche Angaben verursacht hätte und deshalb eine Rückforderung nach § 126 Abs. 3 AGB gerechtfertigt sei. Abgesehen davon, daß die Instanzgerichte den Verklagten nicht zur Rückzahlung eines über 241,95 M hinausgehenden Betrags von insgesamt 308,25 M hätten verurteilen dürfen, kann bei richtiger Würdigung der den konkreten Streitfall kennzeichnenden Umstände den diesbezüglichen Rechtsauffassungen der Vordergerichte nicht gefolgt werden. Diese besonderen Umstände liegen in folgendem: 1. Bezüglich des Anspruchs auf Kilometergeld für den Transport des Campinganhängers war die Rechtslage nicht eindeutig. 2. Der Verklagte hat, was das Verlangen von 0,55 M pro Fahrtkilometer anbetrifft, den Betrieb nicht getäuscht. Er hat sich hierbei von der nicht unbegründeten Vorstellung leiten lassen, daß dieser Betrag vom Betrieb auch in der Vergangenheit gezahlt worden ist. 3. Die Forderung des Verklagten auf Kilometergeld von 0,55 M pro Kilometer ist zunächst vom Hauptbuchhalter des Betriebes nicht nur widerspruchslos akzeptiert worden, sondern dieser hat sogar noch versucht, durch zusätzliche Angaben auf der Reisekostenrechnung „die günstigste Variante für den Verklagten“ anzunehmen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren ergibt sich, daß der Verklagte weder die Überzahlung von Reisekosten schuldhaft verursacht hat, noch von einer erheblichen und damit für den Verklagten offensichtlichen Überzahlung die Rede sein kann. Damit liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 126 Abs. 3 AGB nicht vor. Dagegen war der Betrieb berechtigt, sein Rückforderungsbegehren auf § 126 Abs. 2 AGB zu stützen. Der Verklagte hatte sich schriftlich zur Rückzahlung verpflichtet. Deshalb brauchte der Betrieb seine Rückforderungsansprüche nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung bei der Konfliktkommission geltend zu machen. Allerdings bezieht sich dieser Anspruch nur auf einen damals geforderten und vom Verklagten anerkannten Betrag in Höhe von 205,50 M. Deshalb durfte der Verklagte nur noch in diesem Umfang zur Rückzahlung verpflichtet werden. Dieser Betrag weicht nicht erheblich von dem ab, was der Verklagte objektiv zuviel erhalten hat (241,95 M). Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung des Gesetzes aufzuheben. Auf die Berufung des Verklagten war das Urteil des Kreisgerichts bei gleichzeitiger Aufhebung des Beschlusses der betrieblichen Konfliktkommission aufzuheben. Der Verklagte war im Wege der Selbstentscheidung (§ 162 Abs. 1 ZPO) zur Rückzahlung zuviel erhaltener Reisekostenentschädigung an den Kläger in Höhe von 205,50 M zu verurteilen. Im übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen. §§ 53, 57 AGB. 1. Das Angebot eines Überleitungsvertrags bei einer vom Betrieb ausgehenden Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses muß als Mindestanforderung das mit dem neuen Betrieb abgestimmte und tatsächlich realisierbare Angebot enthalten, daß der Werktätige von einem bestimmten Zeitpunkt an in einem genau bezeichneten Betrieb an einem bestimmten Arbeitsort mit einer genau bezeichneten Arbeitsaufgabe die Arbeit aufnehmen kann. Ein allgemeiner Hinweis auf freie Arbeitsplätze in anderen Betrieben erfüllt diese Anforderung nicht. 2. Kann eine vom Betrieb ausgehende fristgemäße Kündigung wegen besonderer Umstände (hier: Arbeitsunfähigkeit des Werktätigen) über längere Zeit nicht realisiert werden, dann bedarf eine erneute Kündigung auch der erneuten Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung, auch wenn diese der zuerst ausgesprochenen Kündigung zugestimmt hatte. BG Erfurt, Urteil vom 6. Mai 1981 - 5 BAB 14/81. Dem Kläger wurde vom Verklagten Ende Juli 1980 mitgeteilt, daß sein Arbeitsplatz infolge einer Strukturänderung wegfällt. Ein Änderungsvertrag über eine Arbeitsaufgabe im Betrieb konnte nicht realisiert werden. Daraufhin wurde er auf drei freie Arbeitsplätze in anderen Betrieben hingewiesen, ein Arbeitsvertrag kam jedoch nicht zustande. Eine am 22. September 1980 mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung ausgesprochene Kündigung ging dem Kläger nicht zu. Sie hätte auch nicht realisiert werden können, weil der Kläger ab 23. September 1980 arbeitsunfähig erkrankt war. Am 2. Januar 1981 nahm der Kläger seine Tätigkeit im Betrieb wieder auf; diese war vom Arzt für die Dauer von 12 Wochen als Schonarbeit festgesetzt worden. Am 6. Januar 1981 wurde dem Kläger das auf § 54 Abs. 2 AGB gestützte Kündigungsschreiben vom 22. September 1980 ausgehändigt, mit dem ihm zum 20. Januar 1981 gekündigt wurde. Gegen diese Kündigung hat der Kläger Einspruch bei der Konfliktkommission eingelegt; diese hat dem Einspruch nicht stattgegeben. Auf seine daraufhin erhobene Klage hat das Kreisgericht unter Aufhebung der Entscheidung der Konfliktkommission festgestellt, daß die Kündigung unwirksam ist. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß dem Kläger die Annahme des Änderungsvertragsangebots objektiv nicht möglich war, weil die angebotenen Stellen jeweils schon besetzt waren. Ein realisierbares Angebot eines Uberleitungsvertrags habe der Betrieb nicht unterbreitet. Das widerspreche der dem verklagten Betrieb obliegenden Verantwortung, die dieser für die uneingeschränkte Garantie des Rechts auf Arbeit für den Werktätigen trage. Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt. Der Vertreter des Staatsanwalts des Bezirks hat beantragt, die Berufung des Verklagten abzuweisen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Zwischen den Prozeßparteien besteht Übereinstimmung darüber, daß infolge einer Strukturänderung die Veränderung ihrer Arbeitsrechtsbeziehungen notwendig geworden war. Der verklagte Betrieb war der Initiator der Auflösung des ArbeitsVertrags. Deshalb oblag ihm die Pflicht, dem Werktätigen, da kein Änderungsvertrag möglich war, einen Überleitungsvertrag über eine zumutbare andere Arbeit anzubieten. Dieser Pflicht ist er jedoch nicht ausreichend nachgekommen. Der Verklagte verkennt das Anliegen der gesetzlichen Regelungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 AGB und des § 54 Abs. 2 AGB, wenn er meint, dieser Rechtspflicht mit dem Hinweis auf drei Stellen für eine zumutbare andere Arbeit in anderen Betrieben nachgekommen zu sein. Das Kreisgericht hat den Verklagten zutreffend darauf hingewiesen, daß es ihm obliegt, das Recht des Werktätigen auf ununterbrochene Beschäftigung zu garantieren. Der Verklagte hat den Kläger jedoch lediglich darüber informiert, haß in drei Betrieben bestimmte freie Planstellen vorhanden sind. Das Angebot des Überleitungsvertrags im Sinne der genannten gesetzlichen Regelungen umfaßt als Mindestanforderung die Erklärung des Betriebes, daß der Werktätige bei Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses zum derzeitigen Beschäftigungsbetrieb von einem bestimmten Zeitpunkt (Kalendertag) an in einem genau bezeichneten Betrieb an einem bestimmten Arbeitsort mit einer bestimmten konkreten Arbeitsaufgabe eine Tätigkeit aufnehmen kann. Da diese Erklärung die Zustimmung des zukünftigen Beschäftigungsbetriebes, also einen dritten;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 569 (NJ DDR 1981, S. 569) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 569 (NJ DDR 1981, S. 569)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

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