Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 568

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 568 (NJ DDR 1981, S. 568); 568 Neue Justiz 12/81 Rechtsprechung Arbeitsrecht § 126 AGB; § 14 Abs. 5 ReisekostenAO. 1. Zu den Gründen, die einen Rückforderungsanspruch des Betriebes ausschließen können. 2. Zur Höhe des Anspruchs eines Werktätigen auf Kilometergeld, wenn er mit Genehmigung des Betriebes seinen Pkw mit Hänger für dienstliche Zwecke benutzt. OG, Urteil vom 4. September 1981 OAK 22/81. Der Verklagte erhielt vom Kläger den Auftrag, gemeinsam mit anderen Mitarbeitern des Betriebes das in A. gelegene Ferienlager abzubauen. Da auf der Fahrt von D. nach A. am betriebseigenen Pkw ein Getriebeschaden entstand, wurde die Dienstreise ab F. mit Genehmigung des Betriebes mit dem Pkw des Verklagten fortgesetzt. Dieses Fahrzeug war neben dem Verklagten mit drei Personen besetzt und mit mehr als 50 kg Gepäck belastet. Außerdem führte der Pkw einen Anhänger mit. Von A. aus mußten mit dem Pkw des Verklagten u. a. Campinganhänger nach B. gebracht werden. Das Kraftfahrzeug des Verklagten wurde mit gleicher Besetzung und Belastung und mit dem Hänger auch für die Rückfahrt von A. nach D. benutzt. Der Verklagte stellte dem Kläger für insgesamt 2 055 Fahrtkilometer pro Kilometer 0,55 M in Rechnung (0,46 M für die Benutzung seines Kraftfahrzeugs und des Anhängers sowie 0,09 M für das Mitnehmen von drei Personen). Diese Rechnung wurde vom verantwortlichen Mitarbeiter des Betriebes als sachlich richtig bestätigt, und dem Verkagten wurden 1 130,25 M als Reisekostenentschädigung gezahlt. Bei einer betrieblichen Revision wurde festgestellt, daß das dem Verklagten gezahlte Kilometergeld nicht mit den Bestimmungen des Reisekostenrechts übereinstimmt und um 205,50 M überhöht ist. Es wurde verlangt, daß dieser Betrag zurückgefordert wird. In einer mit dem Verklagten geführten Rücksprache erklärte dieser durch einen schriftlichen Vermerk auf dem Revisionsbericht seine Bereitschaft, den Betrag von 205,50 M innerhalb eines Vierteljahrs an den Kläger zurückzuzahlen. Da der Verklagte diese Verpflichtung nicht einhielt, stellte der Betriebsdirektor einen Antrag an die Konfliktkommission mit dem gestützt auf § 126 Abs. 3 AGB ein Betrag von 331,80 M zurückgefordert wurde. Nachdem die Konfliktkommission den Antrag mit der Begründung abgewiesen hatte, daß der Betrieb in der Vergangenheit immer 0,55 M pro Kilometer gezahlt hätte, hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und verurteilte den Verklagten zur Rückzahlung eines Betrags von 308,25 M an den Kläger. Die vom Verklagten hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Bezirksgericht als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen sind auf § 126 Abs. 3 AGB gestützt. Nach den Auffassungen der Instanzgerichte hätten dem Verklagten unter Berücksichtigung der jeweils mitfahrenden Personen, der Gepäcklast und des mitgeführten Anhängers höchstens Entschädigungsbeträge zwischen 0,35 bis 0,42 M pro Kilometer zugestanden. Der pauschal geforderte Betrag von 0,55 M pro Kilometer verstoße mithin gegen die entsprechenden Bestimmungen des Reisekostenrechts. Der Verklagte hätte auf insgesamt 822 M Anspruch, so daß er zur Rückzahlung der Differenz zu 1 130,25 M = 308,25 M verpflichtet sei. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der bezirksgerichtlichen Entscheidung beantragt, da diese ebenso wie die des Kreisgerichts auf einer fehlerhaften Anwendung des § 126 Abs. 3 AGB beruhe. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Instanzgerichte sind richtig davon ausgegangen, daß Grundlage für die Berechnung der Reisekosten die in der Reisekostenrechnung vom Verklagten angegebene Fahrtstrecke von insgesamt 2 055 km ist. Unzweifelhaft steht weiter fest, daß der vom Verklagten mit seiner Reisekostenrechnung pauschal geforderte und vom Betrieb auch gezahlte Betrag von 0,55 M pro Kilometer nicht mit den dafür maßgeblichen Bestimmungen des Reisekostenrechts übereinstimmt, sondern überhöht ist. Klammert man die mit dem Campinganhänger durchgeführten Transportleistungen aus (etwa 420 km), so hatte der Verklagte für die anderen Fahrten (1 635 km) nach § 14 der AO Nr. 1 über Reisekosten Vergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung vom 20. März 1956 (GBl. I Nr. 35 S. 299) i. d. F. der AO Nr. 4 vom 30. Juni 1960 (GBl. I Nr. 39 S. 410) und der AO Nr. 5 vom 21. Juli 1962 (GBl. II Nr. 58 S. 503) je Kilometer zu beanspruchen: Bis 0,27 M für sein Fahrzeug, 0,03 M pro mitgenommener Person (also bei 3 Personen 0,09 M) und 0,03 M wegen der mitgeführten Last von über 50 kg. Des weiteren standen ihm 0,03 M für den Pkw-Anhänger zu. Das entspricht maximal einem Betrag von 0,42 M pro Kilometer für die Fahrtstrecke von 1 635 km, das sind 686,70 M. Soweit das Kreisgericht auch für die Umsetzung der Campinganhänger (420 km) lediglich 0,03 M zusätzlich pro Kilometer als vergütungspflichtig anerkannt hat, kann ihm allerdings aus den folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden: Die Frage, wieviel Kilometergeld ein Pkw-Fahrer zu beanspruchen hat, der sein Fahrzeug mit Genehmigung des Betriebes benutzt, um einen Pkw-Anhänger im allgemeinen und einen Campinganhänger im besonderen mitzuführen, ist in § 14 Abs. 5 der ReisekostenAO nicht ausdrücklich geregelt. Diese Bestimmung gewährt nur für mitgeführtes Gepäck von mehr als 50 kg 0,03 M. Dieser Betrag wird nur einmal gewährt, unabhängig davon, um wieviel dieses Gewicht überschritten wird. Eine Aussage bezüglich des Transports von Pkw-Anhängern ist hierin nicht enthalten. In der Textausgabe mit Erläuterungen und Anmerkungen zu Reisekosten, Trennungsentschädigung und Umzugskosten (Berlin 1977) ist in Nr. 69 der Hinweis enthalten, daß für die Benutzung eines Pkw-Anhängers neben einer Entschädigung für mitgeführtes Gepäck von mehr als 50 kg zusätzlich ein weiterer Betrag von 0,03 M je Fahrtkilometer zu zahlen ist. Dieser Entschädigungssatz, der von einer normalen Belastung von mehr als 50 kg ausgeht, kann aber dann nicht gelten, wenn die durch das Mitführen eines Pkw-Anhängers bedingte Mehrbelastung weit über diesen Umfang und auch über die Gewichtsmenge hinausgeht, die bei voller Belastung des Pkw zu transportieren wäre. Das ist ohne Zweifel auch bei bestimmten Typen von Campinganhängern der Fall, deren Transport im Hinblick auf ihr Gewicht und ihre Ausmaße, ihre Größe und ihre Aufbauten nicht mit dem Transport eines normalen Pkw-Anhängers verglichen werden kann. Hierbei tritt vielmehr ein höherer Verschleiß, aber auch ein höherer Kraftstoffverbrauch auf, der nach allgemeinen Erfahrungswerten bedeutend ansteigen kann. Der Meinung des Bezirksgerichts, daß eine solche Art des Transports von Campinganhängern vom Reisekostenrecht gar nicht erfaßt wird, ist deshalb beizupflichten. Das gilt auch für die Auffassung des Bezirksgerichts, daß für das Ziehen eines Campinganhängers ein Anspruch von 0,12 M pro Kilometer durchaus zulässig sei. Folgt man aber dieser Wertung, so ergibt sich, daß für die durch das Umsetzen der Campinganhänger von A. nach B. gefahrene Strecke von insgesamt etwa 420 km der vom Verklagten in Rechnung gestellte Betrag von 0,55 M pro Kilometer zwar überhöht ist, aber doch nicht in einem solchen Umfang wie vom Kreisgericht angenommen. Ausgehend von den Feststellungen des Kreisgerichts, daß diese 420 km jeweils mit zwei weiteren Personen und zusätzlichem Gepäck von mehr als 50 kg zurückgelegt wurden, ergäbe dies einen Betrag pro Kilometer von 0,27 M + 0,06 M +;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 568 (NJ DDR 1981, S. 568) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 568 (NJ DDR 1981, S. 568)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeiteten Personen hat eine, wenn auch differenzierte, so doch aber feindlieh-negative Einstellung. Diese feindlich-negative Einstellung richtet sich gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X