Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 567

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 567 (NJ DDR 1981, S. 567); Neue Justiz 12/81 567 Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts § 11 der VO über die ökonomische Materialverwendung und Vorrats Wirtschaft sowie über die Ordnung in der Lagerwirtschaft vom 15. September 1971 (GBL II Nr. 69 S. 589); § 2 der Inventurrichtlinie vom 20. Juni 1975 (GB1.-Sdr. Nr. 801). Zur Pflicht des Leiters und anderer verantwortlicher Mitarbeiter eines Tanklagers, die Kontrolle und exakte Abrechnung der Umschlagsprozesse entsprechend den für die Lagerwirtschaft geltenden Regelungen zu gewährleisten. Protest des Staatsanwalts des Bezirks Halle vom 17. März 1981 - 111 - 11 - 81. Die in einem Tanklager des VEB Minol durch den Tankwagenfahrer M. begangenen Diebstähle von Motorenöl wurden dadurch begünstigt, daß die Fahrer Tankwagen unkontrolliert befüllen konnten, die vor geschriebene tägliche mengenmäßige Ermittlung der Bestände in den Erdtanks in der Regel ebenfalls unterblieb und die monatlichen Inventuren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Der Staatsanwalt des Bezirks erhob gemäß § 31 StAG beim Direktor des Betriebes Protest. Aus der Begründung: Die in allen Bereichen der Volkswirtschaft gebotene sparsamste und effektivste Verwendung der materiellen und finanziellen Fonds und ihr Schutz vor Verlusten und unbefugtem Zugriff verlangt die disziplinierte Durchführung aller dazu erforderlichen Aufgaben. Es ist insbesondere eine gewissenhafte Kontrolle dieser Prozesse auszuüben und zu gewährleisten, daß die Verantwortlichen die ihnen übertragenen Rechte und Pflichten konsequent wahrnehmen. § 11 Abs. 1 und 2 der VO über die ökonomische Materialverwendung und Vorratswirtschaft sowie über die Ordnung in der Lagerwirtschaft vom 15. September 1971 (GBl. II Nr. 69 S. 589) verpflichtet deshalb die Leiter der Betriebe, eine rationelle Organisation in der Lagerwirtschaft und die exakte Nachweisführung über die Ein- und Auslagerung der Bestände zu garantieren. Für die Warenumschlagsprozesse ist demgemäß in der betrieblichen Lagerordnung und in der Bedienungsanleitung Nr. 11 für die Tankwagenfüllstation ausdrücklich festgelegt, daß die Befüllung der Fahrzeuge mit Motorenöl nur unter Kontrolle der Lagerarbeiter zu erfolgen hat. Entgegen den gesetzlichen und betrieblichen Regelungen unterblieb es jedoch in der Regel, nach dem Tankvorgang an der Füllstation die befüllten Kammern der Tankwagen mittels Peilstab ordnungsgemäß abzupeilen und die tatsächlich getankte mit der im Füllschein eingetragenen Menge zu vergleichen. Diese arbeitspflichtwidrige Praxis, die dem Leiter des Tanklagers, dem Lagerbrigadier N. und dem Brigadier G. bekannt war, wurde zur Begehung von Straftaten ausgenutzt Begünstigt wurden die strafbaren Handlungen weiterhin dadurch, daß die nach § 2 Abs. 1 der AO über die Durchführung von Inventuren in den Betrieben, Kombinaten, Einrichtungen und wirtschaftsleitenden Organen Inventurrichtlinie vom 20. Juni 1975 (GBl.-Sdr. Nr. 801) und in der Lagerordnung vorgeschriebenen täglichen Peilungen des Motorenöls in den Tanks sowie der Zu- und Abgänge entweder nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Aus diesem Grund war kein exakter buchmäßiger Nachweis mehr über den tatsächlichen Bestand an Motorenöl gegeben, der sonst die vorhandenen Fehlbestände signalisiert hätte. In der Lagerordnung ist festgelegt, daß der Lagerleiter dafür Sorge zu tragen hat, daß alle in Tanks eingelagerten Waren täglich auf die Ist-Menge abgepeilt werden, und der Lagerbrigadier dafür verantwortlich zeichnet, daß die Peilungen gewissenhaft durchgeführt werden. Der Brigadier hat gemäß seinem Funktionsplan die Durchführung der täglichen Bestandsermittlung aller in seinem Bereich geführten Produkte und die Durchführung der monatlichen Inventur zu sichern. Durch die pflichtwidrigen Verfahrensweisen wurde die Lagerordnung nicht umfassend und konsequent durchgesetzt, so daß die Kontrolle über den tatsächlichen Verbleib erheblicher Mengen an Motorenöl und dessen zweckbestimmte Verwendung verloren ging. Die Verantwortlichkeit des Lagerleiters wird insbesondere dadurch charakterisiert, daß er die Arbeitspflichtverletzungen duldete und keinerlei Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit ergriff, wozu er gemäß § 36 der Inventurrichtlinie verpflichtet gewesen wäre. Die Rechtsverletzungen sind unverzüglich zu beseitigen. Dazu gehört insbesondere die Festlegung und Durchsetzung von Maßnahmen, die eine sorgfältige Einhaltung der Lagerordnung und eine regelmäßige Durchführung der täglichen und der monatlichen Inventuren gewährleisten. Gegen den verantwortlichen Lagerleiter, den Lagerbrigadier und den Brigadier sind Disziplinarverfahren durchzuführen. Anmerkung : Durch eine Nachkontrolle im Tanklager hat sich der Staatsanwalt davon überzeugt, daß mit den vom Betriebsdirektor auf den Protest hin ergriffenen Maßnahmen in kurzer Zeit die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße, verantwortungsvolle Durchführung der Umschlagsprozesse und ihre exakte Abrechnung geschaffen wurden. Die betreffenden Arbeitskollektive setzten sich mit den festgestellten Arbeitspflichtverletzungen und den speziell dafür Verantwortlichen auseinander. Diese Gespräche und die erzieherisch wirksame Durchführung der vom Staatsanwalt gemäß §32 Abs. 1 StAG geforderten Disziplinarverfahren machten deutlich, daß die Peilung der Tankbehälter und weitere Kontrollaufgaben vielfach aus Bequemlichkeit unterlassen wurden. Die Erläuterung ihrer Zusammenhänge, der Verantwortung und Verantwortlichkeit des einzelnen dabei sowie die unmittelbare Einbeziehung der Mitarbeiter des Lagerbereichs in die Erarbeitung von Maßnahmen zur besseren Gestaltung des Kontrollprozesses veränderten zunehmend die Denk- und Verhaltensweisen auf diesem Arbeitsgebiet und brachten den Lagerbereich in seinem Kampf um die Anerkennung als Bereich der vorbildlichen Ordnung und Sicherheit voran. Zur organisatorisch besseren Gestaltung des in der Lagerordnung festgelegten Kontrollprozesses wurde u. a. ein neuer Kontrollschein über die Befüllung der Tankwagen eingeführt, der die fortlaufende Nachweisführung über die Frischölabgänge gewährleistet, so daß Fehlmengen in den Öltanks sofort erkennbar sind; die Vornahme von Stichprobenpeilungen durch den jeweiligen Lagerbrigadier angeordnet, um die Zuverlässigkeit der Peilergebnisse zu gewährleisten; ein Mitarbeiter speziell mit der Feststellung der Temperaturen in den Öltanks beauftragt, um daraus resultierende Bestandsdifferenzen zu erfassen; ein Arbeitsmaterial für die Mitarbeiter geschaffen, das ihnen über alle Arbeitsgänge klar Auskunft gibt. Diese und andere Maßnahmen führten dazu, daß im Lagerbereich nunmehr durch verbesserte Leitungstätigkeit und disziplinierte Wahrnehmung der persönlichen Pflichten sowie durch schnelle Reaktion bei Pflichtverletzungen auf die Verhütung materieller und finanzieller Verluste Einfluß genommen wird. Dt. JOSEF NEUBECKER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Halle;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 567 (NJ DDR 1981, S. 567) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 567 (NJ DDR 1981, S. 567)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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