Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 566

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 566 (NJ DDR 1981, S. 566); 566 Neue Justiz 12/81 verpflichtet, zur Vermeidung von Schäden die Sicherheitsund Ordnungsvorschriften einzuhalten (§ 253 Abs. 1 ZGB). Zu den Sicherheits- und Ordnungsvorschriften gehören alle Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bürger sowie zum Schutz des sozialistischen Eigentums und des persönlichen Eigentums der Bürger (wie z. B. Brandschutzbestimmungen, Vorschriften über das Verhalten im Straßenverkehr, Bestimmungen über den Bau und den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Vorschriften über die Errichtung und Instandhaltung von Gebäuden). § 255 legt die Rechtsfolgen für Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers und Versicherten fest. Danach kann die Versicherungsleistung teilweise oder ganz versagt werden, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte Pflichten zur Schadensverhütung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat und diese Pflichtverletzung für den Eintritt des Schadens oder die Erhöhung seines Umfangs ursächlich war. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Feststellung verhindert, ob er seinen Pflichten aus der Versicherung nachgekommen ist. Aus den in § 255 Abs. 1 ZGB angegebenen Kriterien für eine Kürzung oder völlige Versagung der Versicherungsleistung geht hervor, daß letztere nur bei ganz besonders schwerwiegenden, in der Regel vorsätzlichen Verletzungen grundlegender Pflichten in Betracht kommen kann. Nach § 253 Abs. 2 ZGB kann die Versicherungseinrichtung bei Sach- und Haftpflichtversicherungen vom Versicherungsnehmer verlangen, daß er Gefahrenquellen innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt. Bei der Fristsetzung sind die von den festgestellten Mängeln ausgehenden Gefahren und die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen zu berücksichtigen. Dieses Recht der Staatlichen Versicherung besteht nicht bei der Personenversicherung. Eine Auflage zur Beseitigung von Gefahrenquellen wird wegen ihrer Bedeutung und wegen der möglichen Rechtsfolgen von der Staatlichen Versicherung schriftlich erteilt. Da die Aufwendungen zur Schadensverhütung nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes sind, muß sie der Versicherungsnehmer selbst tragen. Um das gesamtgesellschaftliche Interesse an der Schadensverhütung wirksam durchzusetzen, kann die Versicherungseinrichtung den Versicherungsschutz aussetzen, wenn der Versicherungsnehmer der erteilten Auflage schuldhaft nicht innerhalb der angegebenen Frist nachkommt. Das betrifft jedoch nur den Ersatz solcher Schäden, die aus den Gefahrenquellen stammen, deren Beseitigung von der Staatlichen Versicherung verlangt worden war. Wer kann sich zu einer Gemeinschaft von Bürgern zusammenschließen und welchem Zweck soll eine solche Gemeinschaft dienen? In zunehmendem Maße wirken Bürger zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse mit anderen Bürgern zusammen. Die §§ 266 ff. ZGB erfassen aber nur solche Gemeinschaften, die die in § 266 geforderte Zielstellung aufweisen, nicht aber solche, für die spezielle Regelungen bestehen, wie die Mietergemeinschaft (§§ 114 ff. ZGB), die Erbengemeinschaft (§ 400 ZGB), das Neuererkollektiv (§§ 13 ff. Neuerer-VO). Die Regelungen sind auch nicht anwendbar auf die Lebensgemeinschaft nicht verheirateter Partner. Für diese gelten u. a. die §§ 34 ff. und §§ 433 ff. ZGB. Ebenfalls nicht von der Regelung der §§ 266 ff. ZGB erfaßt werden Vereinigungen und Gesellschaften von Bürgern, die unter den Geltungsbereich der VereinigungsVO vom 6. November 1975 (GBl. I Nr. 44 S. 723) fallen, und zwar selbst dann nicht, wenn es sich um Zusammenschlüsse von Bürgern handelt, die vorwiegend Bedürfnisse der Freizeitgestaltung der Bürger befriedigen (z. B. Sportorganisationen). Die Bestimmungen der §§ 266 bis 273 ZGB erfassen sol- che Gemeinschaften, in denen sich Bürger zusammengeschlossen haben oder zusammenschließen, um durch gemeinschaftliche Arbeitsleistungen und materielle Mittel Einrichtungen und Anlagen für die kollektive und individuelle Nutzung zu schaffen und zu unterhalten. Unter die Regelung fallen z. B. Garagengemeinschaften und sog. Bungalowgemeinschaften. Zweck der Regelungen ist es, die auf diesem Gebiet charakteristische Verbindung individueller und kollektiver Nutzung von Einrichtungen zu sichern und das Verhalten der Beteiligten auf sozialistische Weise zu fördern. Dazu gehört auch eine enge Verbindung zu den gesellschaftlichen Organisationen im Territorium, insbesondere den Ausschüssen der Nationalen Front. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit die gesetzliche Erbfolge eintritt? Die gesetzliche Erbfolge setzt voraus im Regelfall das Bestehen einer Ehe bzw. einer Verwandschaft, das Nichtvorliegen eines Testaments (§ 370 Abs. 3 ZGB), das Vorliegen eines Testaments, das jedoch wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften nichtig ist oder dem Inhalt nach nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 373 ZGB). Die gesetzliche Erbfolge kommt auch zur Anwendung, wenn das Testament keine Erbeinsetzung, sondern lediglich Vermächtnisse, Auflagen und Teilungsanordnungen enthält (§ 371 Abs. 1 ZGB), der testamentarische Erbe vor dem Erbfall stirbt, nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wird und ein Ersatzerbe nicht bestimmt ist (§ 378 ZGB), im Fall des § 399 Abs. 1 ZGB (Erbschaftserwerb durch Betrieb oder Organisation) die erforderliche staatliche Genehmigung nicht erteilt wird. Was sind zum ehelichen Haushalt gehörende Gegenstände, die der überlebende Ehegatte erbt? Nach § 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB stehen Haushaltsgegenstände unabhängig davon, ob sie zum gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten oder zum Alleineigentum des Erblassers gehören dem überlebenden Ehegatten als gesetzlichem Erben zu. Besteht der Nachlaß nur aus Haushaltsgegenständen, erlangen etwaige Miterben aus der Erbschaft nichts. Als Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören, sind sowohl solche anzusehen, die unmittelbar der gemeinsamen Haushaltsführung dienen (z. B. Möbel, Teppiche u. a. Einrichtungsgegenstände, Haushaltswäsche, Geschirr, Waschmaschine, Fernsehapparat u. ä. Gegenstände), als auch jene, die zur individuellen Ausgestaltung des Haushalts beitragen (z. B. Wandschmuck, Bilder). Nicht zum ehelichen Haushalt gehören Gegenstände, die sich nicht unmittelbar auf die Gestaltung des Haushalts auswirken wie z. B. Garage, Wochenendhaus, Motorboot, besonders wertvolle Originalgemälde, Münzen oder Briefmarkensammlungen, Ersparnisse und im Regelfall der Pkw. Der Erbteil und die Haushaltsgegenstände bilden in der Hand des überlebenden Ehegatten eine wirtschaftliche Einheit, so daß insoweit eine weiterführende rechtlich getrennte Behandlung entfällt. Eine Erbausschlagung (§§ 402 ff. ZGB) bezieht die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände ein.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 566 (NJ DDR 1981, S. 566) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 566 (NJ DDR 1981, S. 566)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszu-.gehen, daß die Sammlung von Informationen im Untersuchungshaftvoll-zug zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtungen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten. Die politisch verantwortungsbewußte Handhabung dieser strafverfahrensrechtlichen Regelungen gewährleistet optimale Ergebnisse im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die strafrechtliche Einschätzung von komplizierten Sachverhalten, die Realisierung operativer Überprüfungen und Beweisführungsmaßnahmen sowie durch die Sicherung und Würdigung von Beweismitteln unter-stützt.

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