Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 564

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 564 (NJ DDR 1981, S. 564); 564 Neue Justiz 12/81 werden, damit die Fahrt eines Prozeßvertreters des Kombinats in den jeweiligen Kreis effektiv ist. Die Prozeßvertreter des Kombinats werden Dauervollmachten erhalten, damit nicht in jedem Verfahren eine neue Vollmacht eingereicht werden muß. Die Aussprache war somit sowohl für das Kombinat als auch für die Kreisgerichte nützlich. Ihre Ergebnisse liegen im Interesse der Bürger als Energieabnehmer. JOHANNES TESCHNER, Direktor des Kreisgerichts Schwerin-Stadt Realisierung und Umwandlung von Geldstrafen Die richtige Art und Weise der Realisierung einer Geldstrafe entscheidet mit darüber, wie diese Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wirksam wird.1 Das setzt voraus, daß bei der Entscheidung in erster Linie die Tatschwere und über die weiteren Strafzumessungskriterien hinaus gleichzeitig auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt werden.1 2 Nur wenn die Maßstäbe der §§ 61 Abs. 2, 36 und 49 StGB exakt beachtet werden, wirkt die Strafe als empfindlicher Eingriff in die persönlichen Vermögensinteressen des Täters und erreicht die erzieherischen Ziele. Die Geldstrafe ist grundsätzlich in voller Höhe, d. h. ohne Ratenzahlungen, zu realisieren. Ihre Verwirklichung ist unverzüglich nach Rechtskraft der Entscheidung einzuleiten und in der Regel innerhalb eines Jahres abzuschließen (§ 24 Abs. 1 der 1. DB zur StPO). Trotz dieser konzentrierten Realisierung der Geldstrafe treten auch Fälle auf, in denen nach Ablauf eines Jahres Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden oder sogar die Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe beschlossen werden muß. Bei der Verwirklichung der Geldstrafe sind alle Vermögenswerte zu berücksichtigen. Es genügt also nicht, nur das monatliche Einkommen des Täters und ggf. noch laufende Zahlungsverpflichtungen aufzuklären und festzustellen. Zur exakten Feststellung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters gehört, daß ggf. Grundbuchauszüge und Kontonummern beschafft und zu den Akten genommen werden. Mit Recht wird dem Eingriff in Sachwerte besondere Bedeutung beigemessen. Wird die Geldstrafe zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht freiwillig gezahlt, sind die nunmehr zu ihrer Realisierung notwendigen Maßnahmen (einschließlich der Vollstrek-kung) einzuleiten. Dabei ist zu sichern, daß neben dem Arbeitseinkommen auch Geld von Konten und Sachwerte gepfändet werden können, damit die Geldstrafe möglichst innerhalb eines Jahres verwirklicht werden kann. Das Gericht, das die Geldstrafe ausgesprochen hat, ist gemäß § 23 Abs. 1 der 1. DB zur StPO auch für die Verwirklichung dieser Strafe verantwortlich. Es hat alle weiteren Schritte zu unternehmen, die bis zur vollen Begleichung der festgesetzten Summe bei der Zentralbuchhaltung notwendig sind. Die Zentralbuchhaltung wird im Auftrag des Gerichts tätig. Dieses Tätigwerden besteht nicht nur in finanztechnischen und organisatorischen Maßnahmen. Ist es z. B. dem Verurteilten unter bestimmten zu akzeptierenden Voraussetzungen nicht möglich, die fällige Summe in voller Höhe und sofort zu zahlen, wird die jeweils zuständige Zentralbuchhaltung tätig. Sie führt Aussprachen mit den Verurteilten und informiert sich ggf. bei deren Arbeitsstellen, um so zur Strafenverwirklichung beizutragen. Es wird also nicht bereits dann, wenn die Geldstrafe nicht gleich freiwillig bezahlt wird, ihre Umwandlung in eine Freiheitsstrafe angeregt. Bei der Umwandlung einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe ist zu beachten, daß bloßes Nichtzahlen nicht einem Verhalten gleichzusetzen ist, mit dem sich der Verurteilte einer Zahlungsverpflichtung entzieht. Die Geldstrafe soll erst dann umgewandelt werden, wenn ihre Realisierung durch den Verurteilten vereitelt wird und dadurch objektiv unmöglich wurde. Ist z. B. wegen Arbeitsplatzwechsels oder wegen der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit eine Vollstreckung in das Arbeitseinkommen nicht möglich, kann in vorhandene Vermögenswerte vollstreckt werden. In diesem Fall fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheits-strafe Wird das Gericht gemäß § 25 Abs. 1 der 1. DB zur StPO von der Zentralbuchhaltung darauf hingewiesen, daß der Verurteilte nicht zahlt und daß auch andere Maßnahmen der Zentralbuchhaltung erfolglos blieben, prüft es, ob der Verurteilte die ausgesprochene Strafe bewußt negiert, bevor es die Umwandlung gemäß § 36 Abs. 3 StGB, § 346 StPO beschließt. Bei der Umwandlung geht das Gericht von den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen für die Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe aus. Es gibt kein Schema für die Umwandlung, denn keine Freiheitsstrafe ist mit einer bestimmten Geldstrafe einfach vergleichbar. Außerdem grenzt das Gesetz die Höhe der Freiheitsstrafe bewußt ein. Bei der Geldstrafe als Zusatzstrafe ist darüber hinaus auch die Relation zur erkannten Hauptstrafe zu wahren. Besonderheiten ergeben sich dann, wenn nicht die gesamte Geldstrafe Gegenstand des Umwandlungsbeschlusses ist, weil der Verurteilte einen Teil bereits gezahlt hat. Für die Festsetzung einer Freiheitsstrafe ist die Höhe des noch zu zahlenden Betrages zu berücksichtigen. S. W i t -tenbeck/R. Schröder haben darauf hingewiesen, daß auch bei Restbeträgen die Umwandlung zulässig ist. Wenn der Restbetrag nur noch geringfügig ist, soll sie jedoch nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden.3 Unter Beachtung des Gesamtverhaltens des Verurteilten darf die noch nicht gezahlte Geldstrafe in den Fällen nicht umgewandelt werden, in denen die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe eine unangemessene, den Grundsätzen der gerechten Strafzumessung nicht entsprechende Reaktion darstellen würde (z. B., wenn der Geldbetrag so niedrig ist, daß selbst die vorgeschriebene Mindeststrafe von drei Monaten unverhältnismäßig hoch sein würde). Der Auffassung, nur eine als Hauptstrafe ausgesprochene Geldstrafe könne in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, haben W. Neuhof /H. Schmidt bereits vor längerer Zeit widersprochen und darauf verwiesen, daß es möglich ist, die bei einer Verurteilung auf Bewährung angedrohte Freiheitsstrafe zu vollziehen, weil der Betref-r fende die Zusatzgeldstrafe nicht bezahlt hat (§ 35 Abs. 4 Ziff. 4 StGB).4 Dies setzt jedoch voraus, daß mit derselben Begründung die Zusatzgeldstrafe umgewandelt wird (§ 49 Abs. 3 StGB). Auch § 25 Abs. 6 der 1. DB zur StPO läßt den Widerruf einer Bewährungsstrafe nicht alternativ zur Umwandlung der Zusatzgeldstrafe in eine Freiheitsstrafe zu. Die Umwandlung der Geldstrafe muß mit der Widerrufsentscheidung einhergehen. Nicht jede Entscheidung über den Vollzug der mit der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe nach § 35 Abs. 4 StGB zieht eine Umwandlung der Geldstrafe nach sich. Auch hier gilt der Grundsatz, daß die Geldstrafe in erster Linie als Geldstrafe zu verwirklichen ist, selbst wenn aus weiteren Gründen gegen den Verurteilten die angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden muß. In jedem Fall ist die Entscheidung über die Umwandlung der Geldstrafe von der Feststellung abhängig, daß sich der Verurteilte seiner Zahlungsverpflichtung entzogen hat. Die Bewährungssituation gebietet ihm, dieser Pflicht freiwillig und ohne zusätzliche Sanktionen nachzukommen. Natürlich kann dem Verurteilten zunächst auch eine Verwarnung erteilt werden (§ 35 Abs. 5 StGB), wenn er nicht freiwillig zahlt. Damit das Gericht bei einer Verurteilurig auf Bewährung zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt tätig werden kann, muß es von der Zentralbuchhaltung sofort informiert werden, wenn der Verurteilte seine Zahlung nicht unverzüglich leistet oder wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, daß er dies nicht freiwillig tun wird. Von dieser sofortigen Informationspflicht ausgenommen sind die Fälle, in denen Ratenzahlungen gewährt und diese gewissenhaft eingehalten wurden oder in denen die Geldstrafe gestundet wurde. KLAUS-RÜDIGER ARNDT, Stellv. Direktor des Bezirksgerichts Halle RUDI BECKERT, Richter am Obersten Gericht 1 Vgl. S. Wittenbeck/R. Schröder, „Die Anwendung der Geldstrafe als Haupt- und Zusatzstrafe“, NJ 1980, Heft 1, S. 15. 2 Vgl. S. Wittenbeck/R. Schröder, a. a O., S. 18; R. Beckert/H. Hel-big, „ Höhere Wirksamkeit der Strafverfahren in einfachen Strafsachen und Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens“, NJ 1972, Heft 17, S. 502. 3 Vgl. S. Wittenbeck/R. Schröder, a. a. O., S. 18. 4 Vgl. W. Neuhof/H. Schmidt, „Anwendung von Zusatzstrafen“; NJ 1979, Heft 6, S. 171.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 564 (NJ DDR 1981, S. 564) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 564 (NJ DDR 1981, S. 564)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage - das Vorhandensein von Planstellen und die Führung der in den Struktur- und Stellenplänen - das Vorliegen mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Die Leitungstätigkeit der Linie konzentrierte sich insbesondere darauf, die Untersuchungsarbeit wirksam auf vom Genossen Minister auf der zentralen Parteiaktivtagung zur Auswertung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar.

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