Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 545

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 545 (NJ DDR 1981, S. 545); Neue Justiz 12/81 545 Die Gewährleistung der Eigenverantwortlichkeit durch das Kollegium, Auch die Organe des Kollegiums (§§ 7 bis 10 MSt) sind nicht befugt, in die Vertretung der Interessen des Bürgers einzugreifen und dem Anwalt für die Erfüllung seines konkreten Auftrags Weisungen zu erteilen. Das Kollegium ist jedoch als Ganzes für eine hohe Qualität der Arbeit seiner Mitglieder verantwortlich. Deshalb wurde auch bei der Begründung des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte vom Minister der Justiz gefordert, daß die Kollegien stärkeren Einfluß darauf nehmen, daß die Mitglieder ihre Aufträge „konsequent, politisch bewußt und mit hoher Sachkunde wahrnehmen“5 Diese Verpflichtung ist auch in § 1 Abs. 1 des MSt festgelegt. Das Kollegium sichert die Erfüllung dieser Verpflichtung durch vielfältige Weiterbildungsmaßnahmen sowie durch die Förderung des Erfahrungsaustauschs und die Verallgemeinerung der besten Arbeitsmethoden. Damit wird die ständige politische und fachliche Qualifizierung der Mitglieder gewährleistet. Je besser dabei die Vorzüge des kollektiven Zusammenwirkens, das kollektive Wissen und die kollektiven Erfahrungen genutzt werden, um so besser wird es gelingen, die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit im Interesse der rechtsuchenden Bürger weiter zu erhöhen. Das Kollegium schafft durch die Errichtung von Zweigstellen (§ 4 MSt) und deren materielle Sicherstellung, einschließlich der Personalkosten, aus den Mitteln des Kollegiums die erforderlichen Voraussetzungen für eine qualifizierte Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit. Es sichert jedem Mitglied ein angemessenes Einkommen entsprechend seiner Leistung (§ 21 MSt), dadurch wird die materielle Abhängigkeit vom Auftraggeber beseitigt, und es werden die Hemmnisse für eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Rechtsanwalts weitgehend überwunden. Das Kollegium gewährleistet die Zusammenarbeit mit den Justizorganen, den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie den gesellschaftlichen Organisationen (§ 1 Abs. 5 des Gesetzes). Es fördert eine aktive gesellschaftliche Tätigkeit aller Mitglieder, insbesondere deren Beteiligung an der Propagierung des sozialistischen Rechts in den Betrieben und Wohngebieten. Damit leisten die Rechtsanwälte nicht nur einen Beitrag zur Rechtserziehung der Bürger, sondern es entstehen zugleich enge Bindungen zur gesellschaftlichen Praxis. Gesellschaftliche Zusammenhänge können von den Rechtsanwälten besser erkannt und damit zugleich gute Voraussetzungen für die Einordnung des Einzelfalls in die gesamtgesellschaftliche Entwicklung geschaffen werden. Die eigenverantwortliche Berufsausübung, die hohe Sachkunde und politische Verantwortung voraussetzt, wird somit vom jeweiligen Kollegium allseitig gefördert und gewährleistet. Die Verantwortung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kollektiv Mißachtet ein Rechtsanwalt seine Pflichten, setzt er sich nur ungenügend oder unqualifiziert für die Rechte seines Auftraggebers ein oder unterstützt er u. U. sogar gesetzwidrige Interessen, dann müssen Möglichkeiten für die Organe des Kollegiums gegeben sein, künftig ein verantwortungsbewußtes Verhalten des Anwalts zu erreichen oder sich bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen von ihm zu trennen. Eigenverantwortung darf also keinesfalls mit Unverantwortlichkeit gleichgesetzt werden. Die Verantwortung für eine hohe Qualität der Interessenvertretung besteht sowohl gegenüber dem Auftraggeber6 als auch gegenüber dem Kollegium. Dieses hat gemäß § 2 MSt auf eine gewissenhafte Erfüllung der Aufträge Einfluß zu. nehmen. Das geschieht neben den bereits erwähnten Weiterbildungsmaßnahmen durch eine regel- mäßige Kontrolle der Tätigkeit der Mitglieder, durch Auswertung-von Eingaben der Bürger und durch die Prüfung entsprechender Hinweise von Gerichten oder anderen Organen. Unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung ist festzustellen, daß die Rechtsanwälte, die sich freiwillig zu Kollegien zusammengeschlossen haben, bzw. die von ihnen gewählten Organe selbst die Kontrolle über die anwaltliche Tätigkeit ausüben. Eingriffe von außen in diese Tätigkeit sind grundsätzlich ausgeschlossen/, soweit nicht eine Straftat vorliegt. Auch die Gerichte sind deshalb nicht befugt, einen Rechtsanwalt, der eine Pflichtverletzung begangen hat, mit einer Ordnungsstrafe zu belegen (§ 68 Abs. 3 ZPO). Die Prüfung eines solchen Fehlverhaltens und die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen obliegt allein den Organen des Kollegiums. Bei der Überprüfung der Tätigkeit der Mitglieder durch das Kollegium wird in keiner Weise in die Vertretung der Interessen der Mandanten eingegriffen. Es wird vielmehr untersucht, ob die Aufträge der Bürger zügig, gewissenhaft und mit hoher Qualität erfüllt wurden, ob die Kostenberechnungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und ob fremde Gelder unverzüglich weitergeleitet wurden. Ergeben sich Pflichtverletzungen, wird der Sachverhalt kritisch ausgewertet, und notfalls wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Gute Erfahrungen werden unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht gegenüber Auftraggebern den anderen Mitgliedern vermittelt. Nur hinsichtlich der Kostenberechnung können die Organe des Kollegiums Festlegungen treffen, die das Auftragsverhältnis berühren, weil gemäß § 19 MSt die Gebühren dem Kollegium zustehen. So ist es beispielsweise möglich, daß bei einer überhöhten Kostenrechnung eine entsprechende Rückzahlung an den Auftraggeber veranlaßt wird. Die Verantwortung des einzelnen Rechtsanwalts gegenüber dem Kollektiv ist somit ein wichtiger Bestandteil seiner eigenverantwortlichen Berufsausübung. Sie trägt dazu bei, die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit zu erhöhen und die sozialistische Gesetzlichkeit zu festigen Je besser es gelingt, die Vorzüge des kollektiven Zusammenwirkens mit der Eigenverantwortung und Initiative des einzelnen Rechtsanwalts zu verbinden, um so besser werden alle Anwälte den Anforderungen gerecht werden, die sich aus dem Gesetz über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR und dem auf dessen Grundlage erlassenen Musterstatut ergeben. 1 2 3 4 5 6 7 1 Vgl. z. B. G. Häusler, „Hechtsanwälte beraten über die Durchsetzung des Staatsratsbeschlusses vom 30. Januar 1961“, NJ 1961, Heft 13, S. 463. 2 Gemäß § 14 Abs. 3 MSt gelten die Bestimmungen des Musterstatuts und des ZGB über den Auftrag entsprechend für den als Prozeßbeauftragten bestellten oder als Verteidiger beigeordne-ten Rechtsanwalt. 3 F. Wolff, „Aufgaben und Stellung des Rechtsanwalts im entwickelten gesellschaftlichen System des Sozialismus“, NJ 1969, Heft 20, S. 615 ff. (618). 4 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 119. 5 H.-J. Heusinger, „Sozialistische Rechtsanwaltschaft fester Bestandteil der sozialistischen Rechtsordnung“, NJ 1981, Heft 1, S. 4. 6 Der Auftraggeber kann nach § 20 Abs. 1 MSt vom Kollegium Schadenersatz fordern und bei nicht vertragsgemäßer Auftragserfüllung gemäß §§ 14 ff. MSt und § 201 ZGB die Bezahlung der Gebühren ganz oder teilweise ablehnen. Das Mitglied, das den Schaden verursacht hat, ist je nach der Schuldform dem Kollegium in voller Höhe oder in Höhe eines durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens des letzten Jahres erstattungspflichtig (§ 20 Abs. 2 MSt). 7 Gemäß § 14 des Gesetzes kann auch der Minister der Justiz einem Mitglied die Zulassung als Rechtsanwalt entziehen, wenn es eine schwere Pflichtverletzung begangen hat.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Erfоrdernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Anwendung, da sie gute Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme auf den Befragten bietet und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der sonstigen Prüfungshandlungen häufig die Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überzeugend begründet werden kann, wenn die Feststellungen im Prüfungsverfahren bereits ergeben haben, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermitt lungsverfahrens vorliegen.

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