Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 544 (NJ DDR 1981, S. 544); 544 Neue Justiz 12/81 Zur Eigenverantwortlichkeit der Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte Dr. ERICH BAIER, Vorsitzender des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Dresden Eine wichtige Voraussetzung für die anwaltliche Tätigkeit und insbesondere für das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und rechtsuchendem Bürger ist die in § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. Dezember 1980 (GBl. I 1981 Nr. 1 S. 1) und in § 15 Abs. 2 des Musterstatuts der Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. Dezember 1980 (GBl. 11981 Nr. 1 S. 4) ausdrücklich statuierte Eigenverantwortlichkeit der Mitglieder des jeweiligen Kollegiums. Dieser Grundsatz bestimmt wesentlich die Stellung des Rechtsanwalts in der sozialistischen Gesellschaft, im gerichtlichen Verfahren, im Kollegium und im Verhältnis zum Auftraggeber. Die Auffassung, daß niemand befugt ist, dem Rechtsanwalt bei der Erfüllung ihm übertragener Aufträge Weisungen zu erteilen oder in anderer Weise in die Beratung und Vertretung der Bürger einzugreifen, wurde bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vertreten. In diesem Zusammenhang wurde meist von der „Unabhängigkeit“ des Rechtsanwalts gesprochen.! Auch § 16 StPO bestimmt, daß der Verteidiger unabhängig von anderen Beteiligten die Rechte des Angeklagten wahrnimmt. Diese Regelung bezieht sich aber in erster Linie auf das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und den anderen Beteiligten eines Strafverfahrens (besonders Gericht und Staatsanwaltschaft), während für das Verhältnis zum Angeklagten wie auch für das Verhältnis zu anderen Auftraggebern Besonderheiten zu beachten sind. Die Beziehungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber Wenn in den letzten Jahren Bedenken geltend gemacht worden sind, die Stellung des Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber als unabhängig zu bezeichnen, so insbesondere deshalb, weil der Anwalt vom Bürger gewählt wird2, der Bürger ihm jederzeit die Vollmacht entziehen kann, der Bürger Umfang und Gegenstand des Auftrags bestimmt und beispielsweise eine nach Auffassung des Rechtsanwalts aussichtsreiche Klage zurücknehmen oder Berufung gegen ein Urteil fordern kann, deren Erfolgsaussichten als sehr gering einzuschätzen sind. Der Auftraggeber kann auch trotz Belehrung über mögliche nachteilige Folgen eine Befreiung von der Schweigepflicht über wichtige Tatsachen ablehnen. Im Unterschied zum Richter, der nicht nur die entlastenden, sondern auch die belastenden Umstände festzustellen hat, darf der Rechtsanwalt nicht zum Nachteil seines Auftraggebers handeln, und er ist an die Wahrnehmung der Interessen einer Prozeßpartei oder des Angeklagten gebunden. Trotz dieser Umstände darf der Rechtsanwalt bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufträge nicht allein dem Willen des Mandanten untergeordnet sein. Er hat vielmehr als Jurist bei Wahrung der eigenen Verantwortung darüber zu entscheiden, wie der Auftrag am besten erfüllt werden kann. F. W o 1 f f hat zutreffend hervorgehoben, daß der sozialistische Rechtsanwalt weder Sprachrohr noch Werkzeug seines Auftraggebers ist.3 Die Beziehungen zwischen beiden werden wesentlich vom Vertrauensverhältnis bestimmt. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Kollegien haben diese zu gewährleisten, daß ihre Mitglieder das Vertrauen der Bürger rechtfertigen. Artikel 19 der Verfassung garantiert allen Bürgern und Gemeinschaften, daß sie über die Ausübung ihrer Rechte frei entscheiden können. Diese Entscheidungsbefugnis soll durch die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht eingeengt, sondern voll zur Geltung gebracht werden. Der Rechtsanwalt verfolgt keinerlei eigene Interessen, seine Tätigkeit dient einzig und allein der Wahrnehmung der gesetzlich garantierten Rechte und Interessen seines Auftraggebers. Es kann deshalb gesagt werden: Der Auftraggeber selbst entscheidet über die Ausübung seiner Rechte und die Erfüllung seiner Pflichten. Der Rechtsanwalt hat ihn dabei gewissenhaft zu beraten und innerhalb des vom Auftraggeber bestimmten Umfangs des Auftrags eigenverantwortlich die zur Interessenvertretung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wie der Rechtsanwalt seinen Auftrag erfüllt, dazu kann auch der Auftraggeber seinem Anwalt keine Weisungen erteilen. Es prägen also nicht Abhängigkeit oder Unabhängigkeit das Auftragsverhältnis zwischen Bürger und Rechtsanwalt, sondern das Bestreben, gemeinsam einen richtigen Standpunkt zu erarbeiten und durchzusetzen. Das Wesen der Eigenverantwortlichkeit Die Unzulässigkeit äußerer Einmischung in die anwaltliche Tätigkeit besagt noch nichts über das Wesen der eigenverantwortlichen Berufsausübung. Kein Anwalt kann tun und lassen, was er will, er ist an das Gesetz gebunden und wendet es entsprechend seinem Rechtsbewußtsein an, das von den gesellschaftlichen Verhältnissen bestimmt wird. Eigenverantwortliche Berufsausübung heißt für die Mitglieder des Kollegiums Wahrnehmung der Rechte und Interessen der Auftraggeber auf der Grundlage des sozialistischen Rechts, welches der Durchsetzung der objektiven Gesetzmäßigkeiten, der weiteren Gestaltung der entwik-kelten sozialistischen Gesellschaft dient. Die Interessen der Bürger stimmen in der sozialistischen Gesellschaft grundsätzlich mit den gesellschaftlichen Erfordernissen überein. Mit der Beratung und Vertretung der Bürger erfüllt der Anwalt deshalb zugleich eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Dabei ist die Einheit von Rechten und Pflichten zu beachten, auf die im Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED nochmals eindringlich hingewiesen worden ist.4 Nur das ständige Bemühen des Rechtsanwalts, die persönlichen Interessen des Auftraggebers mit den gesellschaftlichen Erfordernissen in Übereinstimmung zu bringen, dient letztlich den Bürgern und der gesellschaftlichen Entwicklung. Da jede äußere Einmischung bei der Erfüllung eines Auftrags unzulässig ist, muß der Anwalt allein die für die Interessenvertretung notwendigen Maßnahmen treffen. Je größer seine Sachkenntnis und sein Verständnis für die gesellschaftlichen Zusammenhänge ist, um so größer ist auch seine Fähigkeit, die Bürger richtig zu beraten und zu vertreten. Die eigenverantwortliche Berufsausübung als Rechtsanwalt erfordert deshalb eine hohe politische und fachliche Qualifikation sowie großes Verständnis für das jeweilige Anliegen des Bürgers.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 544 (NJ DDR 1981, S. 544) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 544 (NJ DDR 1981, S. 544)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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