Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 539

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 539 (NJ DDR 1981, S. 539); Neue Justiz 12/81 geltend gemachten Garantieanspruch nur deshalb abzuweisen, weil eine Garantieleistung gefordert wurde, die über die vom Gericht für zumutbar erachtete Nachbesserung hinausging was der Käufer durchaus nicht immer richtig einschätzen muß. Gerade in derartigen Fällen ist die konsequente Erfüllung der Hinweispflicht durch die Gerichte besonders wichtig, um zu erreichen, daß wenigstens ein auf Nachbesserung gerichteter Hilfsantrag gestellt wird, weil es dm Einzelfall entscheidend sein kann, welche Art der Nachbesserung gefordert oder angeboten wird. Da es dem Kläger erkennbar vorrangig auf ein neues wesentliches Teil der Ware ankam, hätte die 1. DVO zum ZGB insbesondere unter dem Gesichtspunkt herangezogen werden müssen, daß gemäß § 2 Abs. 2 (3. Stabstrich) unter Nachbesserung zur Wiederherstellung des vollen Gebrauchswerts der Ware auch die Auswechslung selbständiger und austauschbarer Teile zu verstehen ist. Da im konkreten Fall das Auftreten weiterer Mängel der gleichen Art nicht ausizuschließen, sondern zu erwarten war, wären folglich durch die vom Verklagten angebotene Art der Nachbesserung die berechtigten Interessen des Klägers an einer Ware mit normalen Gebrauchswerteigenschaften nicht gewahrt worden. Kann dagegen der berechtigte Anspruch auf umgehende vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswerts der Ware durch eine andere Art der Nachbesserung erfüllt werden, so ist der Käufer berechtigt, diese Art der Nachbesserung, nicht aber Ersatzlieferung oder Preisrückzahlung zu fordern.2 Hat andererseits der Garantieverpflichtete niemals eine Nachbesserung gemäß § 152 ZGB angeboten, sondern beispielsweise wegen behaupteter Verjährung jede Garantieverpflichtung abgelehnt, so hat das Gericht keine gesetzliche Grundlage, den Käufer von sich aus auf Nachbesserung zu verweisen und unter diesem Gesichtspunkt dessen an sich als berechtigt festgestellten Garantieanspruch, mit dem jedoch Preisrückzahlung gefordert wird, abzuweisen. Selbst ein späteres Nachbesserungsangebot des Garantieverpflichteten würde den berechtigten Interessen des Käufers widersprechen, wenn sich dieser inzwischen eine neue Ware gekauft hat, weil die zuständige Vertragswerkstatt bei der Mangelanzeige erklärt hat, daß sie diese Ware nicht reparieren kann, und wenn der später verklagte Verkäufer jeden Garantieanspruch abgelehnt hatte.3 Bei der Nachbesserung im Rahmen der Kaufgarantie handelt es sich um die Erfüllung eines Garantieanspruchs, mit dessen Geltendmachung und Anerkennung daher kein selbständiger Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wird.4 Garantieansprüche bei unabhängig vom Mangel eingetretener wesentlicher Verschlechterung der Ware Der in § 151 Abs. 3 ZGB geregelte Fall, daß der Käufer Ersatzlieferung und Preisrückzahlung dann nicht mehr verlangen kann, wenn unabhängig von dem Mangel eine wesentliche Verschlechterung der Ware eingetreten ist, spielt in der Praxis nur eine geringe Rolle. Es wird der Auffassung zugestimmt, daß eine unabhängig vom Mangel eingetretene wesentliche Verschlechterung nicht schon dann vorliegt, wenn die Ware (z. B. Schuhe) schlechthin benutzt worden ist. Vielmehr kommt es auf die Erheblichkeit des durch den Gebrauch eingetretenen Verschleißes der Ware an.5 Zutreffend ist auch die Ansicht, daß dann, wenn die wesentliche Verschlechterung einer Ware (z. B. Tragefalten an einem Wintermantel) in ursächlichem Zusammenhang mit dem Mangel der Ware (z. B. zu geringe Widerstandsfähigkeit und Reibebeanspruchung des für den Mantel verwendeten Materials) steht, der Käufer nicht nach § 151 Abs. 3 ZGB auf Nachbesserung oder Preisminderung verwiesen werden kann, wenn er Preisrückzahlung fordert.6 539 Folgen nicht ordnungsgemäßer Nachbesserung Da die Nachbesserung stets fachgerecht durchzuführen ist und der Käufer Anspruch auf Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit der Ware hat, regelt §153 ZGB ausschließlich die Rechtsfolgen für diejenigen Ausnahmefälle, in denen nicht ordnungsgemäß nachgebessert wurde. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist daher auf den Fall begrenzt, daß der Mangel durch die Nachbesserung überhaupt nicht bzw. nicht vollständig behoben oder daß die Nachbesserung nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten oder einer vereinbarten oder anderen angemessenen Frist durchgeführt wurde. Wird daher ein während der Garantiezeit eingetretener und rechtzeitig angezeigter Mangel einer Ware (z. B. Undichtigkeit des Unterbodens eines Pkw, so daß Wasser in die Fahrgastzelle einüringen kann) durch die Nachbesserung nicht beseitigt, kann der Käufer eine weitere Nachbesserung ablehnen und Ersatzlieferung oder Predsrückzahliung verlangen. Dabei kommt es nach dem Wortlaut des § 153 ZGB im Unterschied zu § 152 ZGB nicht darauf an, ob zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Mangels nunmehr noch ein mehr oder weniger großer Aufwand erforderlich ist, welche Auswirkungen sich daraus auf die Ware selbst ergeben könnten und ob auch erneute Nachbesserungsarbeiten dem Käufer zuzumuten wären.7 Das gilt auch dann, wenn der während der gesetzlichen Garantiezeit aufgetretene und rechtzeitig angezeigte Mangel erst nach Ablauf der Garantiezeit erneut aufgetreten und nachgewiesen ist, daß der Mangel vom Reparaturbetrieb bis dahin überhaupt nicht oder nicht umfassend erkannt oder nicht ordnungsgemäß nachgebessert, also in Wirklichkeit nicht beseitigt worden ist. An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.8 Die dem entgegenstehende Auffassung, daß mit der Rückgabe der nachgebesserten Ware an den Käufer der jeweilige Garantiefall stets abgeschlossen und jedes erneute Auftreten des gleichen Mangels als neuer Garantiefall zu behandeln sei, ist daher unrichtig. Das ZGB geht vom Anspruch des Käufers auf Nutzung des vollen Gebrauchswerts der Ware während der gesamten Garantiezeit aus. Das gilt auch für die Nachbesserung. Die Regelung stellt es auf den Erfolg, also auf die reale Beseitigung des Mangels ab. Als rechtliche Konsequenz ergibt sich daraus, daß rechtzeitig geltend gemachte, aber nachweisbar nicht erfüllte Garantieansprüche aus dem Kauf bestehen bleiben und der Käufer den Anspruch auf deren volle Erfüllung behält9 Verlängerung der Garantiezeit bei Nachbesserung Zu der in § 154 Abs. 1 ZGB geregelten Verlängerung der Garantiezeit bei Nachbesserung ist in der Praxis die Auffassung vertreten worden, daß dann, wenn für die Durchführung der Nachbesserung ein späterer Übergabetermin der Ware festgelegt und diese bis dahin weiter genutzt wird, die Verlängerung der Garantiezeit nicht mit dem auf die Mängelanzeige folgenden Tag, sondern erst zium Zeitpunkt der festgelegten Übergabe der Ware an den Garantieverpflichteten beginnt.10 Dem ist unter der Voraussetzung zuzustimmen, daß der spätere Termin auf Wunsch des Käufers festgelegt wird und dieser die Ware bis dahin weiter uneingeschränkt nutzt. Im Prinzip ist jedoch davon auszugehen, daß die Garantieverpflichteten alle Anstrengungen unternehmen müssen, um die gesetzlich festgelegten Nachbesserungsfristen einzuhalten. Lange Wartezeiten des Käufers wegen der Durchführung von Garantiereparaturen hat prinzipiell der Garantieverpflichtete zu vertreten. Sie dürfen insbesondere nicht zum Verlust der Garantieansprüche des Käufers führen. Auch dann, wenn der rechtzeitig geltend;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 539 (NJ DDR 1981, S. 539) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 539 (NJ DDR 1981, S. 539)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der zur Wahrung der Konspiration, Geheimhaltung und Wachsamkeit. Ich habe zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und operativen Kombinationen Grundsätze der Ausarbeitung und Anwendung operativer Legenden zur Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziel der Anwendung operativer Legenden ist der wirksame Einsatz der sowie anderer Kräfte, Mittel und Methoden zulässig und notwendig. Die erfordert methodisch korrektes Vorgehen. Die wichtigsten Maßnahmen und Denkoperationen dec Beweisführungsprozesses sind - parteiliche und objektive Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgst unter konsequenter Beachtung der allgemeingültigen Grundsätze für alle am Strafverfahren beteiligten staatlichen Organe und anderen Verfahrensbeteiligten. Diese in der Verfassung der im-.St raf gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung, in meinen Befehlen und Weisungen enthaltenen Bestimmungen und Richtlinien strikt durchzusetzen und einzuhalten.

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