Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 538

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 538 (NJ DDR 1981, S. 538); 538 Neue Justiz 12/81 Rechtsprechung Kauf INGRID TAUCHNITZ, Richter am Obersten Gericht Übersicht über die zur Garantie beim Auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität vollzieht sich die weitere Verbesserung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bürger auch über den Kauf von Konsumgütern. Entsprechend der auf dem X. Parteitag der SED beschlossenen ökonomischen Strategie für die 80er Jahre sind wesentlich mehr und bessere Konsumgüter zu erzeugen. Dabei geht es zugleich um die Erreichung einer immer höheren Qualität der Waren.1 Deshalb ist die Produktion von Waren in guter Qualität Bestandteil des sozialistischen Wettbewerbs vieler Kollektive der Werktätigen. Dabei spielen solche Initiativen, wie „Meine Hand für mein Produkt“ oder „Jeder liefert jedem Qualität“ eine wichtige Rolle. Sie bringen den Zusammenhang zum Ausdruck, der zwischen der Verantwortung der Werktätigen als Produzenten und ihren Interessen als Konsumenten besteht, daß nämlich der Anspruch jedes Bürgers auf den Kauf von Qualitätswaren die Leistung von Qualität durch jeden Werktätigen voraussetzt. Auch die Rechtsprechung hat durch die Sicherung der Rechte der Bürger beim Kauf gleichzeitig zur Erhöhung der Verantwortung der Betriebe des Einzelhandels wie auch der Dienstleistungsbetriebe für eine planmäßige Durchführung der staatlichen Versorgungspolitik wirksam beizutragen. Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei die Durchsetzung der an die Konsumgüter zu stellenden Qualitätsanforderungen. Mit den Regelungen über die Garantie, die als Bestandteil des Kaufrechts in enger Verbindung mit der Durchführung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik stehen, gibt das ZGB hierzu vielseitige Möglichkeiten, die es richtig anzuwenden gilt. Dabei ist zu beachten: Für die Garantie ist insbesondere kennzeichnend, daß die Ware die erforderlichen Gebrauchseigenschaften sowohl bei der Übergabe aufweisen als auch bei sachgemäßem Gebrauch mindestens für den Garantiezeitraum behalten muß. Durch diese Gebrauchswertgarantie wird gesichert, daß sich die Qualität der Erzeugnisse letztlich beim Gebrauch bewähren muß. Die in § 151 ZGB geregelten Garantieansprüche sind das dem Käufer zur Verfügung stehende Instrument, den Gebrauchswert der Ware während der Garantiezeit auch dann zu realisieren, wenn diese einen Mangel aufweist, der ihren Gebrauchswert beeinträchtigt Im folgenden soll ein Überblick über Entscheidungen des Obersten Gerichts gegeben werden, die seit dem Inkrafttreten des ZGB zur Garantie beim Kauf von Konsumgütern und Grundstücken ergangen sind. Außerdem wird auf einige weitere damit in Zusammenhang stehende Fragen und auf einige Urteile von Gerichten eingegangen. Anlaß dazu gibt u. a. die Tatsache, daß die Entscheidungspraxis der Gerichte zu Fragen der Garantie gering ist. Es hat sich gezeigt, daß es beim Auftreten von Warenmängeln den Vertragspartnern in der Regel gelingt, ihre Vertragsbeziehungen eigenverantwortlich abzuwdckeln, so daß es nur selten zu Rechtsstreitigkeiten über Garantieansprüche bei den Gerichten kommt. Nachbesserung als vorrangiger Garantieanspruch * S. In der Rechtsprechung wird in Übereinstimmung mit der Praxis des Handels beachtet, daß unter den in § 151 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 ZGB geregelten Garantieansprüchen der kostenlosen Beseitigung des Mangels der Ware (Nachbesserung) eine Vorrangstellung zukommt. Die Nachbesserung entspricht in der Regel am besten den Interessen des Käufers auf Wiederherstellung des Gebrauchswerts der Ware und ist zugleich die volkswirtschaftlich günstigste' Variante der Realisierung des dem Käufer garantierten Gebrauchswerts. Demzufolge wurde sie in § 152 ZGB speziell ausgestaltet. Danach ist der aus der Garantie Verpflichtete bei Vorliegen der in § 152 ZGB genannten Voraussetzungen die einwandfreie Beseitigung des Mangels in angemessener Frist und die Wahrung der berechtigten Interessen des Käufers berechtigt, einen Garantieanspruch auch dann durch Nachbesserung zu erfüllen, wenn der Käufer zunächst einen der anderen in § 151 Abs. 1 ZGB geregelten Ansprüche (Ersatzlieferung, Preisminderung, Preisrückzahlung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware) anstrebt. Liegen diese Voraussetzungen vor, muß sich der Käufer auf die Nachbesserung verweisen lassen. Dabei kommt zugleich den in § 3 der (1.) DVO zum ZGB über Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 (GBl. 1977 I Nr. 2 S. 9) geregelten Nachbesserungsfristen eine wesentliche Bedeutung zu. Zu Streitigkeiten kommt es vor allem dann, wenn der Garantieverpflichtete unter Hinweis auf § 152 ZGB Nachbesserung anbietet, der Käufer aber Ersatzlieferung oder Preisrückzahlung fordert und darauf behanrt. Eine Klärung erfolgt dann des öfteren durch Sachverständigengutachten. Aber auch bei der gutachterlichen Feststellung der technischen Möglichkeiten einer Nachbesserung ist vom Gericht zu prüfen, ob die berechtigten Interessen des Käufers gewahrt bleiben und diesem die vom Garantieverpflichteten angebotene Art der Nachbesserung zuzumuten ist. Dabei ist zu beachten, daß die Verneinung einer bestimmten Art der Nachbesserung (Reparatur) eine andere Art der Nachbesserung (z. B. Auswechselung selbständiger, austauschbarer Teile) nicht ausschließt. So lag einem Kassationsverfahren folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte während der Garantiezeit erhebliche Mängel am Kaufgegenstand festgestellt und daher Ersatzlieferung gefordert. Der Verklagte bestätigte zwar diese Mängel, bestand aber auf Nachbesserung, weil die Beeinträchtigungen dadurch vollständig zu beheben wären. Auch der Gutachter hielt eine einwandfreie Nachbesserung für möglich. Das Kreisgericht, das den Standpunkt vertrat, dem Kläger könne die vorgeschlagene Nachbesserung zugemutet werden, wies daraufhin die Klage ab, weil der Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises keinen Antrag auf Nachbesserung gestellt habe. Obwohl der Kläger mit der Berufung hilfsweise Nachbesserung beantragte, wurde die Berufung durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es ist äußerst problematisch, einen an sich berechtigt;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 538 (NJ DDR 1981, S. 538) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 538 (NJ DDR 1981, S. 538)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage eines eines einer eines Operativen Vorgangs, eines Untersuchungsvorgangs sowie die Erfassung. Passive sind auf der Grundlage der Archivierung vorgenannter operativer Materialien und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Tätigkeit Staatssicherheit dienenden Potenzen des politisch-operativen Zusammenwirkens haben sich flankierende operative Maßnahmen in Vorbereitung parallel zu den Untersuchungshandlungen der Partner des politisch-operativen Zusammenwirkens bewährt.

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