Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 537

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 537 (NJ DDR 1981, S. 537); Neue Justiz 12/81 537 einheitliche Vordruck eines Qualifizierungsvertrags7 entspricht der Zielsetzung, gute Erfahrungen zu verallgemeinern und auf eine erfolgreiche Gestaltung der individuellen Verträge Einfluß zu nehmen. Seine Verwendung hilft, ein einheitliches Niveau bei der arbeitsrechtlichen Gestaltung der Aus- und Weiterbildung in den Betrieben in Übereinstimmung mit dem AGB zu sichern. Der Qualifizierungsvertrag ist ein spezifischer arbeitsrechtlicher Vertragstyp, der das Recht auf berufliche Erwachsenenbildung näher ausgestaltet. Inhalt des Qualifizierungsvertrags sind folglich stets Rechte und Pflichten der Aus- und Weiterbildung, nicht hingegen Rechte und Pflichten, die das Recht auf Arbeit selbst betreffen.® Insofern müssen Inhalt und Funktion des jeweiligen arbeitsrechtlichen Vertragstyps übereinstimmen. Insbesondere ist der Qualifizierungsvertrag vom Änderungsvertrag (§ 49 AGB) zu unterscheiden. In den Qualifizierungsvertrag gehören z. B. folglich nicht die das Recht auf Arbeit ausgestaltenden Inhaltsbestandteile eines Änderungsvertrags. Allerdings ist es zweckmäßig, den Abschluß des Qualifizierungsvertrags mit dem Abschluß eines Änderungsvertrags zur Übernahme einer neuen Arbeitsaufgabe zeitlich und sachlich zu verbinden.9 Das entspricht dem Erfordernis, das entwickelte Arbeitsvermögen effektiv auszuschöpfen und das Recht auf Arbeit als ein Recht auf qualifikationsgerechte Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 AGB) zu sichern und rechtzeitig arbeitsrechtlich zu gestalten. Die ausdrücklich in § 147 Abs. 2 AGB vorgesehene gesetzliche Pflicht der Betriebe zum qualifikationsgerechten Einsatz der Werktätigen ist durch den rechtzeitigen Abschluß eines Änderungsvertrags zu erfüllen. Hat der Betrieb nach Abschluß der Qualifizierungsmaßnahme z. B. infolge veränderter Produktionsbedingungen u. ä. keine Einsatzmöglichkeit, muß er dem Werktätigen einen Überleitungsvertrag über eine zumutbare andere Arbeit anbieten (§51 Abs. 2 AGB). Eine zumutbare andere Arbeit ist, ausgehend von § 147 Abs. 2 AGB, eine Tätigkeit entsprechend der Qualifikation und den Fähigkeiten des Werktätigen unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Erfordernisse. Der engen Verknüpfung des Rechts auf Arbeit mit dem Recht auf berufliche Erwachsenenbildung entspricht ein koordiniertes Gestalten verschiedener arbeitsrechtlicher Verträge wie des Änderungs- und Qualifizierungsvertrags. Ein in der Praxis zur Anwendung kommender komplexer arbeitsrechtlicher Vertragstyp, der die erforderlichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie die Änderung der Arbeitsbedingungen beinhaltet, wird den gesellschaftlichen Erfordernissen besser gerecht. Damit wird die Einheit von Entwicklung und rationeller Nutzung des Arbeitsvermögens, der untrennbare Zusammenhang zwischen dem Recht auf Arbeit und der Aus- und Weiterbildung in einer einheitlichen Rechtsform unterstrichen. Diese komplexe arbeitsrechtliche Ausgestaltung beim Abschluß eines Überleitungsvertrags zur Vorbereitung eines Werktätigen auf eine neue Arbeitsaufgabe ist bereits im AGB vorgesehen. So nennt § 53 AGB als weitere Vereinbarung im Überleitungsvertrag ausdrücklich die Aufnahme notwendiger Qualifizierungsmaßnahmen. Für die inhaltliche Ausgestaltung dieser Vereinbarung ist von § 154 AGB auszugehen, der den Inhalt eines Qualifizierungsvertrags bestimmt.!0 Der gesonderte Abschluß eines Qualifizierungsvertrags wäre in diesem Fall dann u. E. nicht erforderlich. Unterstützungsmaßnahmen durch den Betrieb Die erfolgreiche Durchführung der Aus- und Weiterbildung erfordert, entsprechende materielle, personelle und finanzielle Bedingungen durch den Betrieb zu schaffen. Hierzu zählen unter anderem die umfassenden Unterstützungsmaßnahmen, wie sie in § 150 Abs. 2 AGB beispielhaft aufgeführt werden, sowie die differenzierten Kostenregelungen nach § 152 AGB. So gewähren die Betriebe im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht bei der Aus- und Weiterbildung auf der Grundlage des BKV umfassende und differenzierte Unterstützungen. Das betrifft z. B. Büchergeld, die teilweise oder völlige Übernahme von Kosten bzw. Gebühren, aber auch die Unterstützung durch das Arbeitskollektiv, durch Bereitstellung von Paten, Kaderaussprachen u.a. Es zeigt sich, daß die gesetzliche Regelung eine be- währte Grundlage für eine differenzierte finanzielle Unterstützung bildet. Das betrifft vor allem die besondere Beachtung von sozialen Bedingungen, Studienleistungen sowie die gesellschaftliche Bedeutung der Qualifizierungsmaßnahmen selbst (§ 152 Abs. 3 AGB). Mitwirkung der Gewerkschaften Neben den im 2. Kapitel des AGB ausgestalteten Rechten der Gewerkschaften im Betrieb beinhaltet das 7. Kapitel weitere wesentliche konkrete Rechte der betrieblichen Gewerkschaftsorganisation bei der Aus- und Weiterbildung.!! Diese Rechte sind für die Gewerkschaftsarbeit und speziell auch für die Wahrnehmung der Interessen der Werktätigen besonders bedeutsam. Dementsprechend haben der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter bei der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Aus-und Weiterbildung der Werktätigen mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen eng zusammenzuarbeiten. In allen Phasen der Aus- und Weiterbildung realisieren die gewerkschaftlichen Leitungen ihre Mitwirkungsrechte, die darauf gerichtet sind, die Qualifizierungsziele effektiv zu verwirklichen. So haben sie das Recht, geeignete Werktätige für die Aus- und Weiterbildung vorzuschlagen (§ 146 Abs. 3 AGB), an Gesprächen mit Werktätigen über ihre Qualifizierung teilzunehmen (§ 157 Abs. 1 AGB) und im BKV Unterstützungsmaßnahmen für die berufliche Erwachsenenbildung zu vereinbaren sowie die Kontrolle über die Einhaltung der vereinbarten Bedingungen auszuüben. Der Betrieb hat die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom vorgesehenen Abschluß, von der beabsichtigten Änderung oder vorzeitigen Auflösung des Qualifizierungsvertrags zu verständigen (§ 157 Abs. 1 AGB). Bei einer Kündigung des Qualifizierungsvertrags durch den Betrieb ist gemäß § 157 Abs. 2 AGB die vorherige Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung erforderlich. * Die erfolgreiche Durchführung der Aus- und Weiterbildung zielt letztlich auf den qualifikationsgerechten Einsatz der Werktätigen ab. Das entwickelte Arbeitsvermögen effektiv zu nutzen ist das angestrebte Ziel der beruflichen Erwachsenenbildung, das zugleich einen ökonomischen, sozialen und persönlichkeitsbildenden Effekt beinhaltet. Insofern ist der qualifikationsgerechte Einsatz des Werktätigen Rechtspflicht des Betriebes wie auch Recht und Pflicht des Werktätigen und damit Inhalt seiner arbeitsrechtlichen Verantwortung. Aus dem Arbeitsvertrag oder Überleitungsvertrag leitet sich für den Werktätigen nicht nur der Anspruch auf eine ständige Ausübung des Rechts auf Arbeit unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Erfordernisse und der persönlichen Qualifikation, sondern zugleich seine Verpflichtung zur dauerhaften Tätigkeit entsprechend der erreichten Qualifikation ab. Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten bei der Aus- und Weiterbildung sowie der notwendige Einsatz arbeitsrechtlicher Stimuli müssen auf dieses gesellschaftliche Erfordernis abzielen. Der qualifikationsgerechte Einsatz des Werktätigen ist nicht erst nach Erreichen der Qualifikation als eine isolierte Aufgabe zu erörtern, sondern er ist vielmehr in allen Phasen der Aus- und Weiterbildung, der Planung, der Vorbereitung sowie der Durchführung und Kontrolle der Aus- und Weiterbildung zur Handlungsmaxime zu machen. Ungenügende Konsequenz hierbei würde zu Bildungsverlusten und eventuell zu gesellschaftlich nicht gerechtfertigten Fluktuationen führen. 1 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 49 ff. 2 Vgl. W. Thiel, „Sozialistische Arbeitsdisziplin, wesentliches Kriterium für die Erhöhung der Effektivität der Arbeit“, NJ 1980, Heft 12, S. 537 ff. 3 ND vom 10. Juli 1979, S. 3. 4 Vgl. J. Michas/W. Thiel, Grundfragen der weiteren Entwicklung des sozialistischen Arbeitsrechts bei der Gestaltung der entwik-kelten sozialistischen Gesellschaft, Thesen (Dissertation B), Berlin 1977, insbes. S. 31 f. 5 Vgl. Autorenkollektiv, Berufsausbildung/Aus- und Weiterbildung (Schriftenreihe zum AGB der DDR, Heft 6), Berlin 1979, S. 136 f. 6 Vgl. auch W. Thiel, „Der Qualifizierungsvertrag“,-NJ 1978, Heft 8, S. 344 ff.; E. Fätzold/K. Vogler, „Besonderheiten arbeitsreCht-licher Verträge“, NJ 1980. Heft 8, S. 350 f. 7 Vgl. R. Hofmann, „Einheitliche Vordrucke für alle Qualifizierungsverträge“, Arbeit und Arbeitsrecht 1981, Heft 9, S. 411 ff. Fortsetzung auf S. 543;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 537 (NJ DDR 1981, S. 537) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 537 (NJ DDR 1981, S. 537)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vorgebracht werden können, die vom Gegner für sein gegen die Sicherheitsorgane der gezielt vorgetragenen Angriffe aufgegriffen und zur Hetze und Verleumdung der ausgenutzt werden.

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