Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 536

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 536 (NJ DDR 1981, S. 536); 536 Neue Justiz 12/81 einheitlicher Prozeß verstanden werden. Sowohl über die arbeitsrechtliche Regelung der Aus- und Weiterbildung (§§ 145 ff. AGB), über die Gestaltung von Rechtsverhältnissen als auch durch die tatsächliche Realisierung der Rechte und Pflichten in der Aus- und Weiterbildung sind die wachsenden Ansprüche an die berufliche Qualifizierung mit Hilfe des Arbeitsrechts wirksam zu gestalten und zu gewährleisten. Mit dem Gemeinsamen Beschluß des Ministerrates und des Bundesvorstandes des FDGB „Für eine weitere Erhöhung des Niveaus der Erwachsenenbildung“ von 19793 wurden die im AGB enthaltenen Grundsätze zur Aus- und Weiterbildung bekräftigt und weiter konkretisiert. Er gibt Orientierungen, wie die arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf diesem bedeutsamen Gebiet in den 80er Jahren wirksam anzuwenden sind. Dieser Beschluß beinhaltet die wesentlichen bildungspolitischen Anforderungen des neuen gesellschaftlichen Entwicklungsabschnittes in ihren inneren Zusammenhängen und in ihrer Wechselwirkung zur Volkswirtschaft und allen anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Konsequente Verwirklichung des Arbeitsrechts schließt ein, die Bildungskonsequenzen planmäßig, kontinuierlich und rechtzeitig entsprechend den Erfordernissen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts umzusetzen. Mit diesen Zielen sind die im einzelnen zu regelnden und durchzusetzenden juristischen Rechte und Pflichten bei der Aus- und Weiterbildung untrennbar verbunden. Das 7. Kapitel des AGB beinhaltet durchgängig Rechte und Pflichten des Betriebes und der Werktätigen sowie umfassende Mitgestaltungsrechte der Gewerkschaften (z. B. §§ 146, 150 f. AGB). Diese umfassende und konkrete Festlegung von Rechten und Pflichten ist erforderlich, um die Ziele der Aus- und Weiterbildung entsprechend den ihnen zugrunde liegenden objektiven Gesetzmäßigkeiten mit hohem Effekt zu erreichen. Dabei sind auch hier die Rechte und Pflichten stets in ihrer Gesamtheit, die die Komplexität und Differenziertheit der festgelegten Verhaltensanforderungen ausdrückt, im Auge zu behalten. So kann einerseits weder auf einzelne Rechte und Pflichten verzichtet noch andererseits eine Rangfolge zwischen ihnen anerkannt werden. Beide Seiten sind mit den Zielen der Aus- und Weiterbildung verknüpft, so daß ihr notwendiges Zusammenwirken für das effektive Erreichen dieser Ziele unverzichtbar ist. Die Verwirklichung der Ziele und statuierten Rechte und Pflichten der Aus- und Weiterbildung im AGB vollzieht sich über das konkrete Rechtsverhältnis der Aus-und Weiterbildung. Objektive Kriterien wie Art, Inhalt und Umfang der Aus- und WeiterbildungsVerhältnisse sowie rechtspolitische Erwägungen bestimmen dieses konkrete Rechtsverhältnis, das untrennbar mit dem Arbeitsrechtsverhältnis verbunden ist. Es stellt sich als konkretes Rechtsverhältnis im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses dar, das das bestehende Arbeitsrechtsverhältnis vorübergehend erweitert, modifiziert bzw. ändert, indem es einen Ausschnitt der vom Arbeitsrecht zu regelnden gesellschaftlichen Verhältnisse, die Aus- und Weiterbildungsverhältnisse, über die Begründung konkreter Rechte und Pflichten der Aus- und Weiterbildung in Form des Qualifizierungsvertrags gestaltet.4 Realisierung von Rechten und Pflichten in der Aus- und Weiterbildung durch das Handeln des Betriebes und der Werktätigen Entscheidend für die Wirksamkeit des Arbeitsrechts bei der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen ist, daß die durch die Rechtsetzung und durch die Herausbildung von Rechtsverhältnissen entstehenden Rechte und Pflichten über ein entsprechendes konkretes Handeln des Betriebes und der Werktätigen auch tatsächlich verwirklicht werden. Das konkrete Handeln des Betriebes muß sich dabei sowohl auf die Vorbereitung als auch auf die Durchführung der Aus- und Weiterbildung erstrecken. Im AGB ist diese Verantwortung des Betriebes differenziert ausgestaltet Die Vorbereitung der Aus- und Weiterbildung seitens der Betriebe umfaßt die Planung der Aus- und Weiterbildung, die Gewinnung der Werktätigen, die Durchführung von Qualifizierungsgesprächen sowie den Abschluß von Qualifizierungsverträgen (§§ 146, 147, 150, 153 AGB). Die Betriebsleiter müssen sichern, daß die erforderlichen Bildungsmaßnahmen in den Kader- und Bildungsplänen mit den Planteilen Wissenschaft und Technik, Grundfondsreproduktion, Investitionen und Rationalisierung sowie mit den Zielen der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation und der Materialökonomie übereinstimmen. Hierzu ist u. a. notwendig, im Planteil Wissenschaft und Technik auszuweisen, welcher Bedarf an Kadern mit einer bestimmten Qualifikation besteht, um die geplanten Aufgaben realisieren zu können. Die Aufgaben der beruflichen Erwachsenenbildung sind auch in die Pflichtenhefte für die Forschungs- und fcntwicklungsthemen aufzunehmen. Überwunden werden muß u. E. ein teilweise anzutreffendes ressortmäßiges Herangehen an Bildungsaufgaben durch den Bereich Kader und Bildung. Vor allem ist es notwendig, wissenschaftlich-technische Veränderungen im Betrieb langfristig vorzubereiten. Bei langfristiger Planung können die Werktätigen rechtzeitig insbesondere schon im Rahmen der Plandiskussion darüber informiert werden, welche Qualifikationsanforderungen sich aus der Betriebsentwicklung für sie ergeben. Bereits im Planungsprozeß muß der Betrieb gewährleisten, daß die Werktätigen bei der Übernahme einer neuen oder veränderten Tätigkeit die erforderliche Qualifikation besitzen (§ 146 Abs. 1 AGB). Die Gewinnung der Werktätigen für notwendige Qualifizierungsmaßnahmen muß stets auf der Grundlage des Vergleichs von tatsächlich vorhandenem und dem erforderlichen Arbeitsvermögen erfolgen. Hierbei ist zu beachten, daß die Werktätigen ihre Bereitschaft für die erforderliche Qualifizierungsmaßnahme mit der Entscheidung zur Übernahme einer entsprechenden anderen Tätigkeit verbinden. Sie müssen von den notwendigen Veränderungen der Produktionsstruktur überzeugt sein und sie auch verstehen. In diesem Zusammenhang ist besonders zu berücksichtigen, daß der Werktätige für die vorgesehene Tätigkeit auch tatsächlich geeignet ist (§ 147 Abs. 1 AGB). Zur Vorbereitung notwendiger Aus- und Weiterbildung sind mit den Werktätigen Qualifizierungsgespräche zu führen (§ 150 Abs. 1 AGB).5 Diese Gespräche sind zugleich eine zweckmäßige Organisationsform, um konkrete Bildungskonsequenzen unter Berücksichtigung der beim Werktätigen vorhandenen Arbeits-, Berufs- und Lebenserfahrungen zu bestimmen, persönliche Umstände des Werktätigen zu ermitteln und daraus etwaige betriebliche Unterstützungsmaßnahmen während der Qualifizierung zu erörtern. Differenziert geführte Qualifizierungsgespräche haben großen Einfluß auf die Bereitschaft und die Verhaltensweisen des Werktätigen während der späteren Qualifizierungsmaßnahme. Bereits im Qualifizierungsgespräch ist der geplante Einsatz des Werktätigen konkret zu erörtern. Diesen gesetzlichen Anforderungen sollte u. E. seitens der Betriebe noch stärkere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Für eine höhere Wirksamkeit der Qualifizierungsgespräche ist es erforderlich, die betrieblichen und persönlichen Bedingungen der Aus- und Weiterbildung gründlich zu ermitteln und den späteren qualifikationsgerechten Einsatz des Werktätigen zu diskutieren und festzulegen. Qualifizierungsvertrag Verwirklichung des Rechts auf Aus- und Weiterbildung Im Ergebnis des Qualifizierungsgesprächs ist die Teilnahme an der geplanten Aus- und Weiterbildung zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen durch den Abschluß eines Qualifizierungsvertrags zu vereinbaren.6 Die Praxis bestätigt, daß die in den §§ 153 ff. AGB enthaltenen Regelungen zum Inhalt und Abschluß des Qualifizierungsvertrags den Betrieben eine gute Handlungsorientierung geben. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung derartiger Verträge ist von § 154 AGB auszugehen. Insbesondere hinsichtlich weiterer Vereinbarungen werden die im Gesetz aufgezählten Möglichkeiten, wie Arbeitszeitverlagerungen, Einsatz von Betreuern, z. Z. noch nicht immer voll ausgeschöpft. Gerade aber eine konkrete und differenzierte Ausgestaltung des Qualifizierungsvertrags, die die betrieblichen und persönlichen Bedingungen berücksichtigt, läßt diesen arbeitsrechtlichen Vertrag zu einem wirksamen Leitungsinstrument werden, mit dem das geplante Qualifizierungsziel mit gesichert und gefördert wird. Der vom Staatssekretariat für Berufsbildung herausgegebene und den Betrieben zur Anwendung empfohlene;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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