Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 535

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 535 (NJ DDR 1981, S. 535); Neue Justiz 12/81 535 Wirksamkeit des Arbeitsrechts bei der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen Dr. sc. OTTO BOSSMANN, wiss. Oberassistent, und Prof. Dr. HORST OERTEL, Sektion Wirtschaftswissenschaften der Humboldt-Universität Berlin Die auf dem X. Parteitag der SED entwickelte ökonomische Strategie1 bildet eine in sich geschlossene, konstruktive strategische Konzeption für die erfolgreiche Fortsetzung der Wirtschafts- und Sozialpolitik in der vor uns liegenden Entwicklungsetappe der 80er Jahre. Folglich muß auch hinsichtlich der Lösung der Aufgaben der Aus-und Weiterbildung der Werktätigen in den Kombinaten und Betrieben von den Schwerpunkten der ökonomischen Strategie und ihrem inneren Zusammenhang ausgegangen werden. Konsequenzen für die Aus- und Weiterbildung aus der ökonomischen Strategie Die sich aus dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt ergebenden Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung berühren zugleich alle weiteren Schwerpunkte der ökonomischen Strategie der 80er Jahre. Thesenhaft sei hier auf einige der dabei bestehenden Zusammenhänge verwiesen: Eine weitere bedeutende Steigerung der Arbeitsproduktivität erfordert es, den Wirkungsgrad der Arbeit als der Quelle des gesellschaftlichen Reichtums zu erhöhen. Das hat Auswirkungen auf die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen, denn die damit einhergehende mögliche und notwendige Einsparung von Arbeitsplätzen verlangt es, Werktätige für andere Arbeiten zu gewinnen, für die sie qualifiziert sein müssen. Zur vollen Ausschöpfung des gewachsenen Bildungsniveaus ist es deshalb notwendig, den qualifikationsgerechten Einsatz dieser Werktätigen für andere Arbeitsaufgaben entweder an bereits vorhandenen oder besonders auch an neuen Arbeitsplätzen zu sichern, die durch wissenschaftlich-technische Veränderungen entstehen. Die bei den Werktätigen vorhandene Qualifikation ist hierbei voll zu nutzen, zum anderen ist aber auch die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen für neue Arbeitsaufgaben zu verstärken. Entsprechende Bildungskonsequenzen ergeben . sich gleichermaßen aus der Forderung, durch qualifiziertere Arbeit eine höhere Veredlung der zum Einsatz gelangenden Rohstoffe und Materialien zu gewährleisten. Im Rahmen der Aus- und Weiterbildung muß gesichert werden, daß den Werktätigen die dafür erforderlichen umfassenden Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, damit sie den erhöhten Anforderungen an ihr Verhalten im technologischen Prozeß für diese qualifizierte Arbeit gerecht werden können. Qualitätsarbeit verlangt umfassende fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die Einhaltung der technologischen Disziplin wie überhaupt ein bewußtes, diszi-niertes Verhalten der Werktätigen. Es kommt darauf an, die Potenzen der beruflichen Erwachsenenbildung im Kampf um hohe Qualität der Produkte voll auszuschöpfen. Und nicht zuletzt werden mit der Zielsetzung, durch umfassende Rationalisierung die Effektivität der Arbeit zu erhöhen, weitere Anforderungen an die Aus- und . Weiterbildung gestellt. Das betrifft beispielsweise solche in größeren Dimensionen in Angriff zu nehmenden und eine höhere Qualifikation erfordernden Aufgaben, die den verstärkten eigenen Rationalisierungsmittelbau sowie die zunehmende Anwendung der Mikroelektronik und Robotertechnik in den Kombinaten und Betrieben betreffen. Höhere gesellschaftliche Wirksamkeit des Rechts bei der Realisierung der Aufgaben der Aus- und Weiterbildung Diese aus den Schwerpunkten der ökonomischen Strategie abzuleitenden Belange machen deutlich, daß ihre Umsetzung grundlegend neue Fragen der Ökonomie der lebendigen Arbeit berührt. Die gewachsenen Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen, die sich speziell aus der beschleunigten Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts ergeben, stellen an die Leitungstätigkeit des Staates entsprechende Aufgaben. Dabei ist die schöpferische Rolle des sozialistischen Staates bei der effektiven Organisierung der beruflichen Erwachsenenbildung eng mit dem weiteren Ausbau der sozialistischen Rechtsordnung verbunden. Rechtsvorschriften verschiedener Rechtszweige wie des Staats-, Verwaltungs- und des Wirtschaftsrechts sowie insbesondere des Arbeitsrechts müssen erforderliche bildungsmäßige Konsequenzen wirksam rechtlich Umsetzern Dazu müssen die Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung richtig im Gesetz widergespiegelt und als juristische Ziele sowie als Rechte und Pflichten ausgestaltet werden, wie das im AGB geschehen ist. Das Arbeitsrechf muß z. B. die Konsequenzen der beruflichen Erwachsenenbildung durchsetzen helfen. Das Gesetz selbst kann aber Größenordnungen, Inhalt und Zeitpunkte der Bildungskonsequenzen nicht fixieren. Eine ständige Aufgabe der Betriebe besteht deshalb zur Erreichung hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit des Arbeitsrechts darin, im Planteil Wissenschaft und Technik auszuweisen, welche Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung im Betrieb konkret zu stellen sind. Sie sind jeweils entsprechend den veränderten Bedingungen zu präzisieren. So entsteht die Grundlage zur konkreten Ausgestaltung der Kader- und Bildungspläne. Das sind entscheidende Voraussetzungen für die organisierend-regulierende Funktion des Arbeitsrechts auf diesem Gebiet. Hierbei müssen die Möglichkeiten des sozialistischen Rechts als staatliches Leitungsinstrument voll ausgeschöpft werden. Das betrifft u. a. das Erfordernis, eine neue, höhere inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitsaufgabe konkret umzusetzen, indem z. B. entsprechende Qualifizierungen geplant werden. Das erfordert aber auch, das gewachsene Bildungspotential in Gestalt der Betriebsakademien und anderen Weiterbildungsveranstaltungen zielgerichtet und zweckmäßig zu nutzen, und schließt auch ein rechtzeitiges, oft kurzfristiges Reagieren auf die Dynamik der wissenschaftlich-technischen Entwicklung ein. Der notwendige Bildungsvorlauf ist in den Betrieben nur zu sichern, wenn zugleich die entsprechenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen konsequent angewendet werden. Werden hingegen erst nach Einführung der neuen Technik Überlegungen angestellt, wie die Werktätigen diese Technik bedienen sollen, folgen Qualifizierungsmaßnahmen für die Werktätigen zu spät, und es können volkswirtschaftliche Verluste an den hochproduktiven neuen Anlagen auf-treten. Die höhere gesellschaftliche Wirksamkeit des Arbeitsrechts bei der Aus- und Weiterbildung ergibt sich unter anderem auch daraus, daß über den Erwerb größeren Wissens und Könnens hinaus erhöhte Anforderungen an das Verhalten der Werktätigen im technologischen Prozeß gestellt werden. Mit der damit einhergehenden erforderlichen Ausprägung bewußter Verhaltensweisen, dem Erfordernis, eine technologische Ordnung und Disziplin zu gewährleisten und die Selbständigkeit in der Arbeit zu entwickeln, wird dazu beigetragen, das Herausbilden neuer Persönlichkeitseigenschaften auszuprägen. Das Arbeitsrecht ist in diesem Prozeß ein bedeutsames Leitungsinstrument für die Gestaltung und Durchsetzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin als einer wesentlichen Seite der Erhöhung der Effektivität der Arbeit.2 Wirksame Durchsetzung des Arbeitsrechts bei der Aus- und Weiterbildung Die Aus- und Weiterbildung sowie ihre Verwirklichung im Handeln der Werktätigen und der Betriebe muß als ein;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen.

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