Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 527

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 527 (NJ DDR 1981, S. 527); Neue Justiz 11/81 527 hingewiesen worden, obwohl es von Anfang an keinerlei Zweifel gab, daß die Straftat als fahrlässige Körperverletzung nach § 118 StGB und damit als Antragsdelikt zu bewerten ist Am 19. Januar 1981 ging die Anklage beim Kreisgericht ein. Es eröffnete das Verfahren nach § 118 StGB und übersah, daß die Mutter des geschädigten Kindes keinen Strafantrag gestellt, der Staatsanwalt keine Erklärung über die Strafverfolgung im öffentlichen Interesse abgegeben hatte und damit die Strafverfolgungsvoraussetzungen fehlten. Die gesetzliche Frist zur Stellung des Strafantrags durch die Mutter des geschädigten Kindes endete erst am 11. Februar 1981. Die Hauptverhandlung setzte das Gericht finden 26. Februar 1981 an. Wenn zum Zeitpunkt des Eingangs einer Anklage wegen eines der in § 2 Abs. 1 StGB erschöpfend angeführten Antragsdelikte erkennbar ist, daß der Staatsanwalt an der Strafverfolgung im öffentlichen Interesse nicht interessiert ist, er aber ebenso wie das Untersuchungsorgan entgegen § 93 Abs. 1 Satz 4 StPO die Belehrung des Geschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters über die Notwendigkeit der Stellung eines Strafantrags unterlassen hat und die Antragsfrist nach § 2 Abs. 2 StGB noch nicht verstrichen ist, dann muß das Gericht den Geschädigten über sein Recht, die Strafverfolgung zu beantragen, belehren, und zwar so rechtzeitig, daß er die Antragsfrist von drei Monaten einhalten kann. Diese Belehrungspflicht ergibt sich für das Gericht aus §.17 StPO. In Absatz 1 dieser Bestimmung wird dem durch die Straftat Geschädigten das Recht eingeräumt, die Strafverfolgung zu verlangen, d. h. insbesondere Strafanzeige und Strafantrag zu stellen. Wenn § 17 Abs. 3 StPO bestimmt, daß Gericht, Staatsanwalt und Untersuchungsorgan den Geschädigten auf seine Rechte hinzuweisen und ihn bei ihrer Verwirklichung zu unterstützen haben, so ist das nicht nur bezogen auf die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, sondern auf alle dem Geschädigten nach den Bestimmungen der StPO zustehenden Rechte. Aus § 93 StPO ist diese Belehrungspflicht des Gerichts allerdings nicht herzuleiten. Diese strafprozessuale Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf das Ermittlungsverfahren, das nach § 140 Ziff. 4 StPO mit der Übergabe des Verfahrens an den Staatsanwalt abgeschlossen ist. Am Tage der Hauptverhandlung wurde die Mutter des geschädigten Kindes vom Staatsanwalt belehrt und ihr Antrag auf Strafverfolgung protokolliert Dieser Antrag ging dann erst kurz vor der Hauptverhandlung am 25. Februar 1981 beim Kreisgericht ein. Die Belehrung des Staatsanwalts war unvollständig. Da die Frist für den Strafverfolgungsantrag schon am 11. Februar 1981 abgelaufen war, hätte der Staatsanwalt die Mutter des geschädigten Kindes darauf hinweisen müssen, daß sie einen Antrag auf Befreiung von den Folgen der Fristversäumung nach § 80 Abs. 1 StPO stellen und damit zugleich die versäumte Handlung nämlich die Stellung des Antrags auf Strafverfolgung gemäß § 80 Abs. 2 StPO nachholen soll. Über die Befreiung von den Folgen der Fristversäumung kann das Gericht nicht von Amts wegen entscheiden; dazu ist ein Antrag desjenigen, der durch die Fristversäumung seine Rechte verloren hat, notwendig. Einen solchen Antrag auf Befreiung von den Fristversäumungsfolgen stellte die Mutter des Kindes erst in der Hauptverhandlung. Das Kreisgericht stellte das Verfahren aber nach § 248 Abs. 1 Ziff. 1 StPO endgültig ein. Es hat dabei übersehen, daß dem Geschädigten die Überschreitung einer gesetzlichen Frist dann nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn er bei einem Antragsdelikt, für das der Staatsanwalt keine Erklärung über die Strafverfolgung im öffentlichen Interesse abgegeben hat, von den Strafverfolgungsorganen über sein Recht, Strafantrag zu stellen, nicht belehrt worden ist und durch diese pflichtwidrige Arbeitsweise die dreimonatige Antragsfrist nach § 2 Abs. 2 StGB versäumt hat Hat der Geschädigte die Versäumung der Frist nicht schuldhaft herbeigeführt, ist für ihn ein unabwendbarer Zufall gegeben, durch den die Einhaltung der Antragsfrist verhindert wurde. Damit liegt aber eine der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung des Geschädigten von den Folgen der Fristversäumung vor. Das Kreisgericht hätte daher der Mutter des geschädigten Kindes entsprechend ihrem Antrag Befreiung von den Fristversäumungsfolgen nach §§ 79, 80 StPO gewähren müssen (vgl. auch BG Leipzig, Urteil vom 5. März 1971 - Kass. 3/71 -). Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben und zugleich der Beschluß über die Befreiung von den Folgen der Fristversäumung durch das Rechtsmittelgericht zu fassen. Anmerkung: Es ist bereits mehrfach (so u. a. von H. S chmidt in NJ 1968, Heft 16, S. 494 und im StGB-Kommentar, 3. überarb. Auflage, Berlin 1981, S. 50) darauf hingewiesen worden, daß bei einem Versäumen der Strafantragsfrist nach §2 Abs. 2 StGB die §§ 79 ff. StPO anzuwenden sind. Konkrete Aussagen über die Voraussetzungen und die Verfahrensweise der Heilung der Fristversäumung fehlen aber bisher. Mit der Auffassung, daß die unterlassene Belehrung ein unabwendbarer Zufall i. S. des § 79 StPO ist, folgt das BG Leipzig in dem vorstehenden Beschluß der schon im StPO-Lehrkommentar (Berlin 1968, S. 127) enthaltenen Darlegung, daß auch ein Verschulden staatlicher Organe, das die Fristeinhaltung unmöglich macht, zur Befreiung von den Folgen der Fristversäumung führen kann. Dem ist zuzustimmen. Soweit das Bezirksgericht in seiner Entscheidung davon ausgeht, daß bei der Heilung des Versäumens der Strafantragsfrist der in §§ 80, 81 StPO vorgeschriebene Weg der Antrag Stellung und Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den Folgen der Fristversäumung einzuhalten ist, halte ich diese Auffassung für unrichtig. Die Befreiungsregelung der §8 79 ff. StFO bezieht sich nur auf prozeßrechtliche Fristen. Das wird schon daraus deutlich, daß §80 Abs. 1 StPO die Antragstellung bei dem Gericht vorschreibt, bei dem die versäumte Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Nach der materiellrechtlichen Bestimmung des § 2 Abs. 2 StGB muß bei einem Antragsdelikt der Strafantrag nicht bei einem Gericht gestellt werden. Er wird in der Regel mit der Anzeigeerstattung beim Untersuchungsorgan gestellt. Er kann aber auch beim Staatsanwalt und nach Anhängigkeit des Verfahrens beim Gericht gestellt werden. In allen Fällen hat der Antrag bis zum Abschluß des Verfahrens Gültigkeit, wenn er nicht zurückgenommen wird. Wegen der nicht selten geringen Tatschwere der Antragsdelikte werden damit häufig die Gerichte gar nicht befaßt. Die Verfahren enden z. B. mit einer Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht gemäß §§ 142, 149, 58 StPO oder mit einem schuldfeststellenden Verfahrensabschluß durch den Staatsanwalt gemäß § 148 Abs. 1 Ziff. 3 StPO. Ist in einem solchen Falle eine schuldlose Fristversäumung zu heilen, gibt es kein nach § 81 Abs. 1 StPO entscheidungsbefugtes Gericht. Konfliktkommissionsordnung und Schiedskommissionsordnung sehen eine Entscheidung der gesellschaftlichen Gerichte über die Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung nicht vor. Auch für den Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan ist eine solche Entscheidungsbefugnis nicht ausdrücklich geregelt. Aus diesen Gründen ist die Regelung der §§ 79 ff. StPO nicht ohne weiteres auf die Problematik der versäumten Strafantragsfrist zu übertragen. Da das StGB keine eigene Regelung für die Heilung einer Fristversäumung enthält, können zur Wahrung der Interessen der Bürger in diesen Fällen die §§79 ff. StPO nur analog angewendet werden. Das bedeutet m. E., daß es wegen des Fehlens eines entscheidungsbefugten Gerichts keiner selbständigen Entscheidung über die Befreiung von den Folgen der Fristversäumung oder über deren Ablehnung bedarf. Vielmehr hat das zuständige;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 527 (NJ DDR 1981, S. 527) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 527 (NJ DDR 1981, S. 527)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung nur gerecht werden, wenn die eigenen Kräfte entsprechend eingestellt und vorbereitet sowie in Zusammenarbei mit den zuständigen operativen Diensteinheiten gemeinsam mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie zu unüberlegten Handlungen, insbesondere zur Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, zu provozieren, um diese Handlungsweisen in die politisch-ideologische Diversion des Gegners gegen die Deutsche Demokratische Republik besonders gern sogenannte Militärfachleute, ehemalige Stabsoffiziere, höhere Wehnnachtsangeste Ute, verkommene ehemalige faschistische Offiziere und Unteroffiziere, Punkpersonal, Chemiker, Peuer-werker und Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Entscheidungen über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens - sind in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielstellungen der Hechtsverwirklichung zu treffen.

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