Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 524

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 524 (NJ DDR 1981, S. 524); 524 Neue Justiz 11/81 Die Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien durch das Bezirksgericht ist insofern unzutreffend, als es die Jahresendprämie bei dem Nettoeinkommen der Prozeßparteien unbeachtet gelassen und vom Nettoeinkommen des Verklagten den Unterhalt für die drei ehelichen Kinder abgesetzt hat. Wenn das Bezirksgericht entgegen der bisherigen Rechtsprechung die Unterhaltsbeträge bei der Kostenentscheidung berücksichtigen wollte, wären auch vom Einkommen der Klägerin die Leistungen abzuziehen gewesen, die sie ihrerseits, ausgehend von der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II Nr. 49 S. 331; NJ 1965, Heft 10, S. 305), für die Kinder einzusetzen hätte. Das sind bei einem anrechnungsfähigen Einkommen von 1 230 M je Kind entsprechend dessen Alter 115 M bzw. 135 M. Werden diese Beträge vom Nettoeinkommen der Klägerin abgezogen, verbleiben ihr da die Kinder jetzt über 12 Jahre alt sind monatlich etwa 825 M. Das Verhältnis zum Einkommen, das dem Verklagten verbleibt, ändert sich damit nicht wesentlich. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung ist bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse für Kostenentscheidungen auch weiterhin davon abzusehen, Unterhaltsverpflichtungen vom Nettoeinkommen abzusetzen. Im übrigen verbleiben dem Verklagten nach der Unterhaltszahlung von dreimal 170 M im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts nicht 1 080 M, sondern 1 220 M monatlich. Die Gerichte hätten sich zunächst einen Überblick verschaffen sollen, in welchem Verhältnis die Prozeßparteien von der Kostenentscheidung tatsächlich betroffen werden. Auf dieses Erfordernis hat das Oberste Gericht in seinen Entscheidungen wiederholt hingewiesen (vgl. OG, Urteile vom 17. Oktober 1972 - 1 ZzE 21/72 - [NJ 1973, Heft 4, S. 122], vom 21. Januar 1975 - 1 ZzF 24/74 - [NJ 1975, Heft 13, S. 403] und vom 7. Juni 1977 - 1 OFK 15/77 -[a. a. O.]). Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung für beide Prdzeß-parteien etwa bei 2100 M liegen. Die Verteilung der Kosten mit einem Drittel zu Lasten der Klägerin und mit zwei Dritteln zu Lasten des Verklagten hätte der wirtschaftlichen Situation beider Prozeßparteien entsprochen. Zivilrecht * 1 §§ 330, 332 ff. ZGB; AO über den Scheckverkehr vom 25. November 1975 (GB1.I Nr. 47 S. 760). 1. Die AO über den Scheckverkehr (nebst Anlage „Bedingungen für den Scheckverkehr“) regelt nur die Rechtsbeziehungen zwischen den am Kontovertrag Beteiligten. Eine darüber hinausgehende allgemeine Rechtspflicht des Kontoinhabers, für das Handeln Dritter (hier: die strafbare Handlung des Finders von Scheckvordrucken) einzustehen, gibt es nicht. 2. Das Verlieren von Scfaeckformularen durch den Kontoinhaber stellt keine Rechtspflichtverletzung gegenüber einer Einzelhandelseinrichtung dar, bei der der Finder unter betrügerischer Verwendung der Schecks Waren gekauft hat. Es führt für sich allein auch nicht zwingend zum Eintritt eines Schadens. 3. Zur Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten durch die Handelseinrichtungen bei Entgegennahme von Schecks. OG, Urteil vom 8. September 1981 - 2 OZK 26/81. Der Verklagte ist Inhaber eines Kontos bei einer Sparkasse und nimmt am Scheckverkehr teil. Er hat am 25. November 1978 sein Scheckheft und den Personalausweis verloren. Am 27. November 1978 sind in Verkaufseinrichtungen des Klägers Warenkäufe in Höhe von insgesamt 2 794 M mit zwei auf das Konto des Verklagten bezogenen Schecks bezahlt worden. Diese Schecks hat die kontoführende Sparkasse nicht eingelöst. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, an den Kläger 2 794 M Schadenersatz zu zahlen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Verklagte die Scheckvordrucke nicht sicher verwahrt und daher pflichtwidrig gehandelt habe. Dadurch sei der Kläger mittelbar geschädigt worden, weil der Verklagte einem Dritten ermöglicht habe, unberechtigt Waren mit Schecks zu bezahlen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht abgewiesen. Es hat sich darauf gestützt, daß der mit der Sparkasse bestehende Kontovertrag des Verklagten der allgemeinen Rechtspflicht entspreche, wonach Bürger und Betriebe verpflichtet seien, sich so zu verhalten, daß dem sozialistischen Eigentum kein Schaden entstehe. Diese Rechtspflicht habe der Verklagte fahrlässig verletzt, so daß er dem Kläger schadenersatzpflichtig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Nach den von den Gerichten getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß nicht der Verklagte, sondern ein Dritter bei dem Kläger Waren gekauft und diese unter betrügerischer Verwendung der Schecks und des Personalausweises des Verklagten bezahlt hat. Richtig haben die Gerichte auch hervorgehoben, daß mit Scheckformularen sorgfältig umgegangen werden muß, um den Eintritt von Schäden zu vermeiden. Soweit sie jedoch davon ausgehen, daß durch das Verhalten des Verklagten dessen zivilrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber dem Kläger begründet worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die AO über den Scheckverkehr vom 25. November 1975 und die dazu als Anlage veröffentlichten Bedingungen über den Scheckverkehr (GBl. I Nr. 47 S. 760) regeln nur die Rechtsbeziehungen der am Kontovertrag Beteiligten. Der kontoführenden Sparkasse ist jedoch infolge Nichteinlösung der gefälschten Schecks ein Schaden nicht entstanden, so daß es hier auf die Frage, ob der Verklagte die Scheckbedingungen aus dem zugrunde liegenden Kontovertrag verletzt hat, nicht ankommt. Eine Anwendung dieser Bedingungen auf am Kontovertrag nicht Beteiligte findet im Gesetz keine Stütze. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts besteht darüber hinaus keine allgemeine Rechtspflicht des Kontoinhabers, für das Handeln Dritter (hier: die strafbare Handlung des Finders von Scheckvordrucken) einzustehen. Eine solche Verantwortlichkeit könnte nur eintreten, wenn sie in speziellen Regelungen für derartige Fälle ausdrücklich vorgesehen wäre. Solche Regelungen gibt es jedoch außer den für die am Kontovertrag Beteiligten geltenden Scheckbedingungen nicht. Ausgehend davon war eine außervertragliche materielle Verantwortlichkeit des Verklagten gegenüber dem Kläger gemäß §§ 330 ff. ZGB zu verneinen. Zwischen den Prozeßparteien bestehen keine vertragliche Rechtsbeziehungen. Das Verlieren der Scheckformulare durch den Verklagten stellt keine Rechtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger dar und führt für sich allein auch nicht zwingend zum Eintritt eines Schadens. Damit scheidet eine Verantwortlichkeit des Verklagten gegenüber dem Kläger aus. Der Kläger kann daher entgegen der Auffassung des Kreisgerichts auch nicht ein durch den Verklagten mittelbar Geschädigter sein; denn Ansprüche mittelbar Geschädigter können nur als Folge der Schädigung eines anderen entstehen, sofern ihnen ausnahmsweise ein Schadenersatzanspruch zusteht (§ 332 ZGB). Entstanden ist der Schaden des Klägers durch das strafbare Handeln des Finders. Diesen hat der Verklagte aber nicht geschädigt. Der Kläger kann folglich nur Schadenersatzansprüche gegenüber dem Scheckbetrüger geltend machen. Der vorliegende Fall unterstreicht erneut die Notwendigkeit der konsequenten Wahrnehmung der Sorgfalts-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 524 (NJ DDR 1981, S. 524) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 524 (NJ DDR 1981, S. 524)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

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