Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 523

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 523 (NJ DDR 1981, S. 523); Neue Justiz 11/81 523 hatte bzw. die ihr später vom Verklagten übergeben wurden, verblieben der Hausrat und ein Pkw im Alleinbesitz des Verklagten. Die gemeinschaftlichen Ersparnisse wurden von den Prozeßparteien vor der Ehescheidung geteilt. Mit der seit dem 30. Juni 1980 beim Gericht anhängigen Klage hat die Klägerin die gegenständliche Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens der Prozeßparteien und die Zahlung eines Erstattungsbetrags von 11 582 M angestrebt. Sie hat um die Schätzung des gemeinschaftlichen Vermögens zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Trennung der Prozeßparteien gebeten. Der Verklagte hat unter Hinweis auf die sich aus § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB ergebende Jahresfrist eine Verteilung der Sachen des ehelichen Vermögens und die Zahlung eines Erstattungsbetrags abgelehnt. Das Kreisgericht hat die Klage unter Hinweis auf den Fristablauf als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückverwiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Das Alleineigentum an den gemeinschaftlichen Gegenständen sei auf den Verklagten übergegangen. Das bedeute jedoch nicht, daß die Klägerin alle Ansprüche aus der ehelichen Vermögensgemeinschaft verloren habe. Zur Feststellung des Erstattungsbetrags der Klägerin sei es notwendig, Umfang und Wert des gemeinschaftlichen Ver- mögens aufzuklären. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: § 39 FGB geht davon aus, daß in der Regel im Zusammenhang mit der Ehescheidung oder alsbald danach das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen verteilt wird. Mit der sich aus § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB ergebenden Frist von einem Jahr nach rechtskräftiger Ehescheidung ist es den Beteiligten überlassen, wann sie eine Regelung über die künftigen Eigentumsverhältnisse an den beweglichen Sachen treffen. Diese Frist ist ausreichend bemessen, um durch eine außergerichtliche Vereinbarung oder durch gerichtliche Vermögensauseinandersetzung die Rechte der geschiedenen Ehegatten zu sichern. Unbestritten waren die Besitzverhältnisse der Prozeßparteien insoweit geklärt, als jede von ihnen bewegliche Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe im Alleinbesitz hatte. Bis zum Ablauf eines Jahres nach rechtskräftiger Scheidung ihrer Ehe am 3. Mai 1979 hat keine der beiden Prozeßparteien einen Antrag auf Vermögensverteilung gemäß § 39 FGB gestellt. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, durch rechtzeitige Erhebung der Klage innerhalb der Jahresfrist ihre Ansprüche geltend zu machen. Davon hat sie keinen Gebrauch gemacht. Bei dieser Sachlage ist in der Entscheidung des Bezirksgerichts zutreffend festgestellt worden, daß der Verklagte Alleineigentümer derjenigen beweglichen Sachen des ehelichen Eigentums wurde, die sich bei Fristablauf in seinem Alleinbesitz befanden (vgL D. Machinia/F. Thoms in NJ 1975, Heft 24, S. 721). Umstände, die diesg Rechtsfolge ausgeschlossen haben könnten (vgl. hierzu OG, Urteil vom 22. Mai 1979 - 3 OFK 14/79 - NJ 1980, Heft 3, S. 139), sind nicht gegeben. Der Auffassung des Bezirksgerichts, wonach der Klägerin unbeschadet des Alleineigentums des Verklagten an den fraglichen Sachen insoweit ein Erstattungsanspruch zustehe, kann nicht gefolgt werden. Nach § 39 Abs. 1 FGB steht die gegenständliche Verteilung des ehelichen Eigentums und Vermögens im Vordergrund. In Abhängigkeit von der gegenständlichen Verteilung kann sich die Erstattung eines anteiligen Wertes in Geld ergeben. Anders verhält es sich, wenn die eigentumsrechtlichen Verhältnisse an beweglichen Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens dadurch geklärt wurden, daß mit Ablauf der Jahresfrist gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB jeder oder einer der geschiedenen Ehegatten unter den dargelegten Voraussetzungen Alleineigentümer der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände geworden ist. Mit der Entstehung von Alleineigentum eines der geschiedenen Ehegatten nach § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB an ursprünglich gemeinschaftlichen Sachen sind alle Ansprüche ausgeschlossen, die der andere geschiedene Ehegatte hinsichtlich dieser Sachen aus der Eigentumsgemeinschaft zuvor geltend machen konnte. Das läßt die nachträgliche Geltendmachung von Erstattungsansprüchen des anderen geschiedenen Ehegatten nicht zu. Aus diesen Gründen lagen entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts keine Voraussetzungen für eine Aufhebung des klageabweisenden Urteils des Kreisgerichts vor. § 174 Abs. 3 ZPO. Im Eheverfahren kann eine Entscheidung über den Umfang der Kostenbeteiligung erst getroffen werden, nachdem die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien ausreichend geklärt worden sind. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung ist bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien für die Kostenentscheidung davon abzusehen, Unterhaltsverpflichtungen vom Nettoeinkommen abzusetzen. OG, Urteil vom 6. Januar 1981 3 OFK 35/80. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden. Das Erziehungsrecht für die drei Kinder wurde der Klägerin übertragen und der Verklagte verpflichtet, an die Kinder Unterhalt zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Prozeßparteien je zur Hälfte auferlegt Die Beschwerde der Klägerin, mit der beantragt wurde, dem Verklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen, hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Die Ehe der Prozeßparteien sei nicht allein wegen der Beziehungen des Verklagten zu einer anderen Frau, sondern wegen der seit Jahren bestehenden Disharmonie zwischen den Ehegatten gescheitert. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen seien die Einkommensverhältnisse beider Prozeßparteien gleich. Die Klägerin habe ein monatliches Nettoeinkommen von 1100 M und der Verklagte nach Abzug der Unterhaltsverpflichtung für die Kinder ein solches von 1 080 M. Die Kostenentscheidung des Kreisgerichts sei deshalb richtig. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Nach § 174 Abs. 3 ZPO hat das Gericht über die Kosten des Eheverfahrens unter Würdigung der getroffenen Feststellungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien zu entscheiden. Hinsichtlich der Würdigung der Feststellungen zur Ehescheidung für die Kostenverteilung ist den Auffassungen des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts beizupflichten, daß sich daraus für die Kostenverteilung keine besonderen Gesichtspunkte ergeben. Demzufolge sind für die Kostenverteilung in diesem Verfahren allein die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien bestimmend. Insoweit fehlen im Urteil des Kreisgerichts außer dem Hinweis auf das Nettoeinkommen des Verklagten in Verbindung mit der Unterhaltsentscheidung für die Kinder weitere Aussagen. Eine Entscheidung über den Umfang der Kostenbeteiligung kann jedoch erst getroffen werden, nachdem die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien ausreichend geklärt worden sind (vgl. OG, Urteil vom 7. Juni 1977 - 1 OFK 15/77 - NJ 1977, Heft 16, S. 566). Aus den Akten ergibt sich für die Klägerin ein monatliches Bruttoeinkommen von 1 480 M und für den Verklagten ein solches von 2 050 M. Unter Einbeziehung der Jahresendprämie hat die Klägerin ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1 230 M, der Verklagte von 1730 M. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verklagten sind also wesentlich günstiger als die der Klägerin.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 523 (NJ DDR 1981, S. 523) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 523 (NJ DDR 1981, S. 523)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Persönlichkeit der ihren differenzierten Motiven für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ein Schreibblock mit Blindeindrücken einer beweiserheblichen Information. Nach solchen Sachen dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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