Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 522

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 522 (NJ DDR 1981, S. 522); 522 Neue Justiz 11/81 weil die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen dafür andere Sanktionen vorsehen. Diese Mängel bei der Sachaufklärung im erstinstanzlichen Verfahren sind vom Bezirksgericht nicht behoben worden. Aus seiner Entscheidung geht nicht hervor, ob es geprüft hat, inwieweit die fristlose Entlassung der Zustimmung des dafür zuständigen Staatsorgans als Wirksamkeitsvoraussetzung für diese Maßnahme bedurfte. Deshalb ist es geboten, nunmehr zu klären, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Arbeitsplatzbindung erfolgte und ob die fristlose Entlassung von der Zustimmung des dafür zuständigen Staatsorgans abhängig war. Sollte sich dabei erweisen, daß die Bindung des Klägers an einen Arbeitsplatz von dem Anliegen bestimmt war, ihn zu ordnungsgemäßer und pflichtbewußter Arbeit anzuhalten, und war mit dieser Auflage auch die Zustimmung des dafür zuständigen Organs für eine Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses ganz gleich in welcher Form und von wem ausgehend erforderlich, läge in der Bestätigung der fristlosen Entlassung durch das Bezirksgericht ohne diese Zustimmung eine Gesetzesverletzung, durch die die Zielstellung der Arbeitsplatzbindung dufchkreuzt worden wäre. Überdies birgt die Bestätigung einer fristlosen Entlassung in solchen Fällen die Gefahr in sich, daß arbeitsscheue Bürger unter formeller Berufung auf die fristlose Entlassung ihr gesellschaftswidriges Verhalten fortsetzen. Unter diesen Voraussetzungen hätte die fristlose Entlassung nicht ausgesprochen werden dürfen, sondern es hätten andere Maßnahmen ergriffen werden müssen. § 260 AGB. Ein Kraftfahrer, der zur Vermeidung von Frostschäden das Kühlwasser des von ihm gefahrenen Betriebsfahrzeugs ablassen will, dies aber unterläßt, weil der technische Dienst des Betriebes diese Maßnahme bereits ausgeführt hat, kann für trotzdem eingetretene Frostschäden nicht materiell verantwortlich gemacht werden, wenn diese Schäden auf das nicht ordnungsgemäße Ablassen des Kühlwassers zurückzuführen sind. KrG Zeulenroda, Urteil vom IX. März 1981 A 7/81. Der Verklagte ist beim Kläger (einem Kraftverkehrsbetrieb) als Kraftfahrer tätig. Am Nachmittag des 31. Oktober 1980 stellte er den von ihm gefahrenen Lkw auf dem Betriebsgelände ab, ohne zunächst das Kühlwasser abzulassen. Nachdem er aber am 1. November 1980 durch den Wetterbericht erfahren hatte, daß in der Nacht erhebliche Fröste zu erwarten sind, ging er sofort zum Betrieb, um das Kühlwasser aus dem Fahrzeug abzulassen. Dort stellte er jedoch fest, daß der technische Dienst des Betriebes das Kühlwasser bereits abgelassen hatte. Der Kühlerverschluß war abgenommen und an sichtbarer Stelle hinterlegt worden, und unter dem Fahrzeug befand sich eine Wasserlache. Daraufhin ging der Verklagte wieder nach Hause. In der Nacht zum 2. November 1980 zerfror der Motorblock des Lkw, weil das Wasser nicht ordnungsgemäß abgelassen worden war. Der Kläger machte bei der Konfliktkommission die materielle Verantwortlichkeit des Verklagten geltend, weil er sich davon hätte überzeugen müssen, daß der technische Dienst das Wasser ordnungsgemäß abgelassen hatte. Die Konfliktkommission hat die materielle Verantwortlichkeit des Verklagten verneint, weil er darauf vertrauen durfte, daß der technische Dienst das Kühlwasser ordnungsgemäß abgelassen hat. Die gegen diesen Beschluß vom Kläger eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Der Werktätige ist dem Betrieb gemäß § 260 Abs. 1 AGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den er durch Verletzung seiner Arbeitspflichten schuldhaft verursacht hat. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, daß ein Kraftfahrer für das von ihm gefahrene Fahrzeug verant- wortlich ist, liegt im konkreten Fall eine solche Verletzung der Arbeitspflichten nicht vor. Ist Frost zu erwarten, hat ein Kraftfahrer dafür zu sorgen, daß das Kühlwasser nicht einfrieren kann. Unterläßt er beim Abstellen des Fahrzeugs zum Ende der Arbeitszeit das Ablassen des nicht mit Gefrierschutz versehenen Wassers, dann ist er grundsätzlich für evtl, eintretende Schäden verantwortlich. Tritt die Frostgefahr erst später ein, kann er sich auch dann noch durch rechtzeitiges Ablassen des Kühlwassers pflichtbewußt verhalten. Ein solches pflichtbewußtes Handeln hat der Verklagte gezeigt, als er sich am 1. November 1980 nach Bekanntwerden der Frostgefahr in das Betriebsgelände begab, um aus dem von ihm gefahrenen Fahrzeug das Kühlwasser abzulassen. Dort stellte er jedoch fest, daß der technische Dienst des Klägers das Kühlwasser des Fahrzeugs bereits abgelassen hatte. Wenn der Kläger im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertritt, der Verklagte habe seine Arbeitspflichteri dadurch schuldhaft verletzt, daß er sich nicht vom ordnungsgemäßen Ablassen des Kühlwassers überzeugt habe, so kann dem die Kammer nicht folgen. Der technische Dienst, der vom diensthabenden Leiter eingesetzt wurde und der durch ein Vierzehn-Punkte-Programm und das erforderliche Fachwissen in der Lage ist, derartige Maßnahmen an Fahrzeugen sach- und fachgerecht auszuführen, ist für die von ihm eingeleiteten Maßnahmen selbst verantwortlich. Übernimmt der technische Dienst das Ablassen des Kühlwassers, dann muß er auch dafür sorgen, daß das ordnungsgemäß geschieht. Es gehört nicht zu den Pflichten eines Kraftfahrers, den technischen Dienst zu kontrollieren und die Vollständigkeit der von diesem vorgenommenen Arbeiten zu überprüfen. Er konnte sich vielmehr darauf verlassen, daß das Ablassen des Kühlwassers ordnungsgemäß geschah. Sollte der technische Dienst nicht in der Lage sein, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, dann ist es Aufgabe der Betriebsleitung, diesem die notwendigen Kenntnisse zu vermitteln. Leichtfertiges Verhalten oder Unkenntnis des technischen Dienstes dürfen jedenfalls nicht dem Werktätigen angelastet werden. Aus all dem ergibt sich, daß der Verklagte keine Pflichtverletzung begangen hat, die seine materielle Verantwortlichkeit begründen könnte. Familienrecht * 1 § 39 Abs. 3 FGB. 1. Die Frist des § 39 Abs. 3 FGB, wonach eine Regelung über die künftigen Eigentumsverhältnisse an den beweglichen Sachen binnen eines Jahres nach rechtskräftiger Ehescheidung erfolgen kann, ist ausreichend bemessen, um durch eine außergerichtliche Vereinbarung oder durch gerichtliche Vermögensauseinandersetzung die Rechte der geschiedenen Ehegatten zu sichern. 2. Sind die Eigentumsrechte an beweglichen Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens dadurch geklärt, daß mit Ablauf der Jahresfrist gemäß § 39 Abs. 3 FGB jeder oder einer der geschiedenen Ehegatten Alleineigentümer der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände geworden ist, sind alle Ansprüche ausgeschlossen, die der andere geschiedene Ehegatte hinsichtlich dieser Sachen aus der Eigentumsgemeinschaft zuvor geltend machen konnte. OG, Urteil vom 30. Juni 1981 - 3 OFK 15/81. Die Prozeßparteien sind seit dem 3. Mai 1979 rechtskräftig geschieden. Im Eheverfahren erklärten sie, sich außergerichtlich über die Verteilung ihres Vermögens einigen zu wollen. Die Klägerin lebt seit Januar 1978 nicht mehr mit dem Verklagten in der Ehewohnung zusammen. Bis auf einige Sachen, die sie bei ihrem Auszug mitgenommen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 522 (NJ DDR 1981, S. 522) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 522 (NJ DDR 1981, S. 522)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit Untergrundtätigkeit von Bedeutung sind. Das sind, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit Untergrundtätigkeit von Bedeutung sind. Das sind, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit Untergrundtätigkeit von Bedeutung sind. Das sind, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit der Verletzung des zwischen der und der abgeschlossenen Transitabkommens festgenommen wurden, die Transit strecken am Tage der Festnahme nictt zu befahren.

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