Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 521

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 521 (NJ DDR 1981, S. 521); Neue Justiz 11/81 521 dige Anlaß (Folgen eines Arbeitsunfalls.) ausreichend berücksichtigt, noch war damit ein dem Qualifikationsniveau des Klägers entsprechender künftiger Arbeitseinsatz gesichert. Letztlich wurde dabei auch übersehen, daß die Frage der Zumutbarkeit der anderen Arbeit im Betrieb nicht allein daran gemessen werden konnte, ob der Kläger über von der Staatlichen Versicherung geleistete Ausgleichszahlungen (Differenz zwischen seinem Einkommen als KOM-Fahrer und dem aus der neuen Tätigkeit als Schadenersatz wegen des 1967 erlittenen Verkehrsunfalls) keine Minderung seines bisherigen Durchschnittseinkommens gehabt hätte. Wenn das Kreisgericht und das Bezirksgericht dazu ausgeführt haben, die Möglichkeit zum weiteren Verbleiben im Betrieb des Verklagten hätte sich für den Kläger auch daraus ergeben, weil ihm infolge dieser Ausgleichszahlungen selbst bei einem geringeren Verdienst als Tankwart oder Expedient kein materieller Nachteil erwachsen wäre, so wurde dabei verkannt, daß die Zumutbarkeit einer anderen Arbeit im Betrieb mittels Angebots eines Änderungsvertrags auch Aspekte der effektiven gesellschaftlichen Nutzung des Arbeitsvermögens eines Werktätigen mit umfassen muß. Wenn also der Kläger es im vorliegenden Fall vorzog, anstelle einer nicht seinem Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeit eine Arbeit in einem anderen Betrieb aufzunehmen, kann und darf ihm dies nicht zum Nachteil in Form der Versagung anteiliger Jahresendprämie gereichen. Das gilt um so mehr, als der Kläger durch seinen nunmehrigen im Vergleich zum Tankwart oder Expedienten höheren Verdienst sogar den ihm zu ersetzenden Schaden minderte. Insgesamt erweist sich somit, daß die Entscheidungen der Vordergerichte zu dieser Frage auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 117 Abs. 2 Buchst, e AGB) beruhen. Das Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb des Verklagten während des Planjahrs 1979 entsprach einem gesellschaftlichen Erfordernis. Demnach hätte dem Kläger für dieses Jahr anteilige Jahresendprämie zuerkannt werden müssen. § 56 AGB; §§33, 34, 45, 48 StGB; §§ 4 Abs. 3 Buchst, a, 6 Abs. 4,12 GcfährdetenVO. Werktätige, die nach dem StGB oder der GefährdetenVO einer Arbeitsplatzbindung unterliegen, dürfen bei schwerwiegender Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin nur dann fristlos entlassen werden, wenn dazu die Zustimmung des zuständigen Staatsorgans vorliegt. Andernfalls sind insbesondere bei Arbeitsbummelei diejenigen Sanktionen anzuwenden, die die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen bei Verletzung der mit der Arbeitsplatzbindung verbundenen Pflichten vorsehen. OG, Urteil vom 31. Juli 1981 - OAK 17/81. Der Kläger war seit 1978 beim Verklagten beschäftigt. Dieser hat wegen unentschuldigten Fernbleibens des Klägers von der Arbeit in der Zeit von Ende Oktober 1979 bis zum 23. November 1979 dessen fristlose Entlassung zum 23. November 1979 ausgesprochen. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Einspruch bei der Konfliktkommission eingelegt, die den Einspruch als unbegründet abgewiesen hat. Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Kreisgericht unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission die Unwirksamkeit der fristlosen Entlassung festgestellt, da trotz erheblicher schuldhafter Arbeitspflichtverletzungen durch den Kläger die schwerste Disziplinarmaßnahme nicht gerechtfertigt sei. Das Bezirksgericht hat auf die Berufung des Verklagten die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat wegen ungenügender Sachaufklärung die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Im Verfahren vor den Instanzgerichten wurde festgestellt, daß der Kläger nach seiner Wiedergenesung Ende Oktober 1979 und nach der Aufforderung des Verklagten zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme längere Zeit unentschuldigt der Arbeit femgeblieben ist. Auch nach dem Ausspruch der fristlosen Entlassung hatte er monatelang keine Arbeit auf genommen, obwohl er dazu auch vom Verklagten die Möglichkeit erhalten hatte. Es war zutreffend, wenn der Verklagte und die Instanzgerichte das Verhalten, das eine Bereitschaft des Klägers zu ehrlicher, gesellschaftlich nützlicher Arbeit vermissen läßt, als eine schwerwiegende Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin bewertet haben. Diese Einschätzung wird vom Senat geteilt. Wenn dennoch die Berechtigung der daraufhin vom Verklagten ausgesprochenen und vom Bezirksgericht bestätigten fristlosen Entlassung nach dem gegenwärtigen Stand der Sachaufklärung in Frage gestellt werden muß, so aus einem anderen Grund. In dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers wurde darauf hingewiesen, daß der Kläger am 6. April 1978 aus dem Strafvollzug entlassen und von der Abt. Innere Angelegenheiten des Rates des Kreises „über zusätzlich festgelegte Kontroll- und Erziehungsmaßnahmen belehrt worden war“. Auch im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht ist die Feststellung enthalten, „daß der Kläger von der Abt. Inneres betreut wird und entsprechend den Auflagen die Verpflichtung hat, seinen Arbeitsplatz nicht ohne Zustimmung dieser Abteilung zu wechseln“. Es wird aber nicht erkennbar, welche Bedeutung die Instanzgerichte diesen Kontroll- und Erziehungsmaßnahmen bzw. der Arbeitsplatzbindung beigemessen haben. Das Kreisgericht hat zwar diesen Umstand erwähnt und kritisch vermerkt, daß der Verklagte vor Ausspruch der Disziplinarmaßnahme Rüdesprache mit der Abt. Innere Angelegenheiten hätte nehmen müssen, „um von dieser Seite abzusichern, daß der Kläger reibungslos in ein anderes Arbeitsrechtsverhältnis übernommen werden kann“. Damit hätte sich das Kreisgericht jedoch nicht begnügen dürfen. Es hätte vielmehr feststellen müssen, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Arbeitsplatzbindung erfolgte. Zu klären war, ob die Auflage, den Arbeitsplatz nicht bzw. nur mit Zustimmung des dafür zuständigen Staatsorgans zu wechseln, auf einer einseitigen Verpflichtung des Klägers beruhte oder ob sich damit auch die Verpflichtung des Betriebes verband, eine von ihm beabsichtigte Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnisses nur mit Zustimmung des zuständigen staatlichen Organs vorzunehmen. Das gilt z. B. bei der Verurteilung auf Bewährung mit der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz (§§ 33, 34 StGB), bei der Strafaussetzung auf Bewährung gemäß § 45 StGB, bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung nach §§ 47, 48 StGB sowie bei Maßnahmen nach der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 6 S. 130) i. d. F. der 2. VO vom 6. Juli 1979 (GBl. I Nr. 21 S. 195). Bei diesen Maßnahmen der Arbeitsplatzbindung wird das Ziel verfolgt, im Interesse eines wirksamen erzieherischen Einflusses auf straffällig gewordene bzw. kriminell gefährdete Bürger und zum Schutz der Gesellschaft vor einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch arbeitsscheues Verhalten dieses Personenkreises einen Wechsel des Arbeitsplatzes nur dann zu gestatten, wenn dafür gerechtfertigte Gründe vorliegen. Hierüber zu befinden, ist nicht Sache des Betriebes, sondern der dafür zuständigen Staatsorgane, die deshalb der Auflösung eines Arbeitsrechtsverhältnisses, auch wenn sie vom Betrieb angestrebt wird, widersprechen oder ihr zustimmen können. Für eine Zustimmung wird in der Regel ein der Auflage zur Bewährung am Arbeitsplatz zuwiderhandelndes arbeitspflichtverletzendes Verhalten allein nicht ausreichend sein können,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Inforraationsbedarfs-kompiezen mid der richtigen Bewertung der Informationen. Grundanforderungen an den Einsatz aller? - zur Erarbeitung und Verdichtung von Ersthinweisen, Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die ständige politisch-operative Einschätzung, zielgerichtete Überprüfung und analytische Verarbeitung der gewonnenen Informationen Aufgaben bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden und zur Vorbeugung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der zunehmend über die Territorien anderer sozialistischer Staaten zu realisieren. Im Zusammenhang mit derartigen Schleusungsaktionen erfolgte die Eestnahme von Insgesamt Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, davon auf dem Territorium der und in anderen sozialistischen Staaten. Weitere Unterstützungshandlungen bestanden in - zielgerichteter Erkundung der GrenzSicherungsanlagen an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Schaffung einer eindeutigen Beweislage, auf deren Grundlage dann VerdächtigenbefTagungen oder gar vorläufige Festnahmen auf frischer Tat erfolgen können, genutzt werden.

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