Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 518

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 518 (NJ DDR 1981, S. 518); 518 Neue Justiz 11/81 Fragen und Antworten Welche Leistungen können Gegenstand persönlicher Dienstleistungen i. S. der §§ 197 ff. ZGB sein? Gegenstand persönlicher Dienstleistungen können sein: a) die Besorgung von Vermögens- und anderen Angelegenheiten (dazu gehören sowohl die Leistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Hausverwaltern als auch die Leistungen spezieller Handelseinrichtungen wie z. B. Hochzeitausstatter); b) die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten (das betrifft Qualifizierungsleistungen, zu deren Inanspruchnahme sich ein Bürger in seiner Freizeit entschließt, z. B. Sprach-, Gesangs-, Musik-, Tanzunterricht, Besuch einer Fahrschule); c) die Erbringung kulturell-künstlerischer Leistungen (darunter fallen Leistungen, die individuell im Auftrag eines oder mehrerer Bürger z. B. einer Brigade erbracht werden, beispielsweise Auftritt einer Musikgruppe auf einer Brigade- oder Familienfeier, Leistungen eines künstlerisch Tätigen außerhalb seines Arbeitsverhältnisses für einen Betrieb z. B. Rezitation eines Schauspielers auf einer Betriebsfeier , aber auch Theater-, Konzert-und Theateraufführungen); d) die persönliche Pflege oder Betreuung (dazu gehören z. B. die Leistungen von Friseuren, Kosmetikern, Fußpflegern sowie die entgeltliche Pflege von alten, kranken oder gebrechlichen Bürgern sowie von Kindern). Was umfaßt die Beratungs- und Auskunftspflicht des Auftragnehmers einer persönlichen Dienstleistung? * 2 Die Beratungspflicht des Auftragnehmers ist Ausdruck der Pflicht zur Zusammenarbeit (§§ 14, 44 ZGB). Es wird von der Sachkunde des Auftragnehmers ausgegangen, der in der Lage sein muß, auf der Grundlage der Übersicht über seine Möglichkeiten zur Leistung zugleich weitgehend zu überblicken, wie die Bedürfnisse des Auftraggebers am besten befriedigt werden können. Es handelt sich hierbei um eine Rechtspflicht. Im Stadium der Vorbereitung des Vertragsabschlusses besteht die Beratungspflicht z. B. in der Beratung über die Gestaltung einer Anzeige oder in der Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Vergütung. Nach Abschluß des Vertrags besteht sie für die gesamte Dauer der Leistung (z. B. Beratung durch den Rechtsanwalt nach Erlaß des Urteils der ersten Instanz über die Einlegung der Berufung). Entsteht infolge der Verletzung der Beratungspflicht beim Auftraggeber ein Schaden, ergibt sich die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus § 92 Abs. 1 bzw. 2 ZGB. Die für persönliche Dienstleistungen vorgesehene Auskunftspflicht des Auftragnehmers ist ausdrücklich auf die laufende Wahrnehmung von Vermögens- und anderen Angelegenheiten begrenzt (z. B. Verwaltung eines Hauses, Bauberatung, Führung eines Rechtsstreits). In Sachverhalten dieser Art hat der Auftraggeber ein echtes Bedürfnis, sich während des laufenden Vertrags über den Stand der Dienstleistung zu informieren (z. B. bei einer Hausverwaltung über die Höhe des eingenommenen Mietpreises oder über die Erfüllung der Vermieterpflicht zur Instandhaltung der Wohnungen). In den anderen Fällen der persönlichen Dienstleistung also bei Leistungen zur Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten, bei kulturellkünstlerischen Leistungen und bei der persönlichen Pflege und Betreuung kann eine Auskunftspflicht kaum praktisch wirksam werden, da der Auftraggeber jederzeit den notwendigen Überblick hat. Für den Fall der Beendigung der Dienstleistung ist die Auskunftspflicht als Rechenschaftspflicht ausgestaltet Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über den Stand der Angelegenheit zu informieren, der durch die Dienstleistung erreicht wurde, um dem Auftraggeber die weitere selbständige Wahrnehmung zu ermöglichen. Entzieht sich der Auftragnehmer der Auskunfts- bzw. Rechenschaftspflicht, ist es möglich, diese Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Welche Einrichtungen gehören zu den öffentlichen Gaststätten, die gemäß § 216 ZGB ggf. für den Verlust von Garderobe einzustehen haben? öffentliche Gaststätten sind Gaststätten des volkseigenen und konsumgenossenschaftlichen Einzelhandels einschließlich der Kommissions- und privaten Gaststätten. Dazu zählen auch gastronomische Einrichtungen anderer volkseigener Betriebe, Genossenschaften und des Feriendienstes des FDGB, soweit sie ständig oder zeitweise für die allgemeine gastronomische Versorgung arbeiten. Unter dem Aspekt der Aufbewahrung von Garderobe sind den öffentlichen Gaststätten auch gastronomische Einrichtungen von Versorgungsbetrieben gleichgestellt, die der gastronomischen Betreuung der Werktätigen mehrerer Betriebe dienen. Das gilt auch, soweit ausnahmsweise betriebsfremde Personen in ausschließlich für Werktätige des eigenen Betriebes bestimmten gastronomischen Einrichtungen versorgt werden. Zu den Sorgfaltsanforderungen, die an Gaststätten und Gäste hinsichtlich der Aufbewahrung von Garderobe zu stellen sind, vgl. z. B. OG, Urteil vom 11. März 1980 2 OZK 3/80 - (NJ 1980, Heft 5, S. 236). Welche Verpflichtungen ergeben sich für staatliche Organe und Einrichtungen, Betriebe sowie gesellschaftliche Organisationen, wenn sie Garderobe zur Aufbewahrung übernehmen? Das Gesetz orientiert darauf, insbesondere für die Garderobe von Bürgern sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten zu schaffen. Zu beachten ist der umfassende Geltungsbereich der Regelung. Er bezieht sich auf Beziehungen, die staatlich-rechtlich nicht geregelt sind, wie Beziehungen der Bürger zu gesellschaftlichen Organisationen (z. B. Gewerkschaften), sowie auf solche, die durch andere Zweige des sozialistischen Rechts, insbesondere des Staats- und Verwaltungsrechts, geregelt werden (z. B. Beziehungen der Bürger zu den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen). Für die in § 230 ZGB genannten Sachverhalte werden die Beziehungen, die sich aus der Aufbewahrung ergeben, der zivilrechtlichen Regelung unterworfen. Auch auf diesem Weg soll das Vertrauensverhältnis der Bürger zu den staatlichen Organen und Einrichtungen, Betrieben und gesellschaftlichen Organisationen gefestigt werden. Hat die Bestimmung daher einen sehr weiten Anwendungsbereich (z. B. Besuch einer Abgeordnetensprechstunde, Teilnahme an einer Delegiertenkonferenz des DTSB), findet sie jedoch ihre Grenzen dort, wo spezielle Regelungen gelten (z. B. im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses). Die vom Gesetz geforderte Übernahme der Sachen zur Aufbewahrung kann sowohl in Form der Abnahme und Beaufsichtigung durch Mitarbeiter bzw. Mitglieder der Verpflichteten als auch durch das Bereitstellen von Möglichkeiten zum Ablegen der Garderobe (z. B. Garderobenräume, -schränke, -Ständer) erfolgen, ohne daß es einer ausdrücklichen Aufforderung zum Ablegen der Garderobe bedarf. Der Verpflichtete kann durch entsprechende Hin-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 518 (NJ DDR 1981, S. 518) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 518 (NJ DDR 1981, S. 518)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, Im Kapitel der Forschungsarbeit wurde auf der Grundlage langjähriger praktischer Erfahrungen Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von unterschiedlichen Lhitersuchungs Handlungen Verlauf der Bearbeitung von Brmittlungsverfahren - zu lösen. Schwerpunkt dabei die Befähigung des Einzuarbeitenden, den mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung desuchungshandlungen sowie anderer bei der Bearbeijjffaar Ermittlungsverfahren erfor- derlicher Schritte - die Erhöhung der X: fe.ßnahmen ksamkeit von Maßnahmen zur Unterstüt- zung politiech-operativer Aufgabenstellungen und Prozesse auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der unternehmen. In diesem Zusammenhang wurde erneut der Mißbrauch eingeräumter Kontrollbevorrechtung durch in der akkreditierte Korrespondenten von Massenmedien der nachgewiesen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X