Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 518

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 518 (NJ DDR 1981, S. 518); 518 Neue Justiz 11/81 Fragen und Antworten Welche Leistungen können Gegenstand persönlicher Dienstleistungen i. S. der §§ 197 ff. ZGB sein? Gegenstand persönlicher Dienstleistungen können sein: a) die Besorgung von Vermögens- und anderen Angelegenheiten (dazu gehören sowohl die Leistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Hausverwaltern als auch die Leistungen spezieller Handelseinrichtungen wie z. B. Hochzeitausstatter); b) die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten (das betrifft Qualifizierungsleistungen, zu deren Inanspruchnahme sich ein Bürger in seiner Freizeit entschließt, z. B. Sprach-, Gesangs-, Musik-, Tanzunterricht, Besuch einer Fahrschule); c) die Erbringung kulturell-künstlerischer Leistungen (darunter fallen Leistungen, die individuell im Auftrag eines oder mehrerer Bürger z. B. einer Brigade erbracht werden, beispielsweise Auftritt einer Musikgruppe auf einer Brigade- oder Familienfeier, Leistungen eines künstlerisch Tätigen außerhalb seines Arbeitsverhältnisses für einen Betrieb z. B. Rezitation eines Schauspielers auf einer Betriebsfeier , aber auch Theater-, Konzert-und Theateraufführungen); d) die persönliche Pflege oder Betreuung (dazu gehören z. B. die Leistungen von Friseuren, Kosmetikern, Fußpflegern sowie die entgeltliche Pflege von alten, kranken oder gebrechlichen Bürgern sowie von Kindern). Was umfaßt die Beratungs- und Auskunftspflicht des Auftragnehmers einer persönlichen Dienstleistung? * 2 Die Beratungspflicht des Auftragnehmers ist Ausdruck der Pflicht zur Zusammenarbeit (§§ 14, 44 ZGB). Es wird von der Sachkunde des Auftragnehmers ausgegangen, der in der Lage sein muß, auf der Grundlage der Übersicht über seine Möglichkeiten zur Leistung zugleich weitgehend zu überblicken, wie die Bedürfnisse des Auftraggebers am besten befriedigt werden können. Es handelt sich hierbei um eine Rechtspflicht. Im Stadium der Vorbereitung des Vertragsabschlusses besteht die Beratungspflicht z. B. in der Beratung über die Gestaltung einer Anzeige oder in der Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Vergütung. Nach Abschluß des Vertrags besteht sie für die gesamte Dauer der Leistung (z. B. Beratung durch den Rechtsanwalt nach Erlaß des Urteils der ersten Instanz über die Einlegung der Berufung). Entsteht infolge der Verletzung der Beratungspflicht beim Auftraggeber ein Schaden, ergibt sich die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus § 92 Abs. 1 bzw. 2 ZGB. Die für persönliche Dienstleistungen vorgesehene Auskunftspflicht des Auftragnehmers ist ausdrücklich auf die laufende Wahrnehmung von Vermögens- und anderen Angelegenheiten begrenzt (z. B. Verwaltung eines Hauses, Bauberatung, Führung eines Rechtsstreits). In Sachverhalten dieser Art hat der Auftraggeber ein echtes Bedürfnis, sich während des laufenden Vertrags über den Stand der Dienstleistung zu informieren (z. B. bei einer Hausverwaltung über die Höhe des eingenommenen Mietpreises oder über die Erfüllung der Vermieterpflicht zur Instandhaltung der Wohnungen). In den anderen Fällen der persönlichen Dienstleistung also bei Leistungen zur Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten, bei kulturellkünstlerischen Leistungen und bei der persönlichen Pflege und Betreuung kann eine Auskunftspflicht kaum praktisch wirksam werden, da der Auftraggeber jederzeit den notwendigen Überblick hat. Für den Fall der Beendigung der Dienstleistung ist die Auskunftspflicht als Rechenschaftspflicht ausgestaltet Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über den Stand der Angelegenheit zu informieren, der durch die Dienstleistung erreicht wurde, um dem Auftraggeber die weitere selbständige Wahrnehmung zu ermöglichen. Entzieht sich der Auftragnehmer der Auskunfts- bzw. Rechenschaftspflicht, ist es möglich, diese Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Welche Einrichtungen gehören zu den öffentlichen Gaststätten, die gemäß § 216 ZGB ggf. für den Verlust von Garderobe einzustehen haben? öffentliche Gaststätten sind Gaststätten des volkseigenen und konsumgenossenschaftlichen Einzelhandels einschließlich der Kommissions- und privaten Gaststätten. Dazu zählen auch gastronomische Einrichtungen anderer volkseigener Betriebe, Genossenschaften und des Feriendienstes des FDGB, soweit sie ständig oder zeitweise für die allgemeine gastronomische Versorgung arbeiten. Unter dem Aspekt der Aufbewahrung von Garderobe sind den öffentlichen Gaststätten auch gastronomische Einrichtungen von Versorgungsbetrieben gleichgestellt, die der gastronomischen Betreuung der Werktätigen mehrerer Betriebe dienen. Das gilt auch, soweit ausnahmsweise betriebsfremde Personen in ausschließlich für Werktätige des eigenen Betriebes bestimmten gastronomischen Einrichtungen versorgt werden. Zu den Sorgfaltsanforderungen, die an Gaststätten und Gäste hinsichtlich der Aufbewahrung von Garderobe zu stellen sind, vgl. z. B. OG, Urteil vom 11. März 1980 2 OZK 3/80 - (NJ 1980, Heft 5, S. 236). Welche Verpflichtungen ergeben sich für staatliche Organe und Einrichtungen, Betriebe sowie gesellschaftliche Organisationen, wenn sie Garderobe zur Aufbewahrung übernehmen? Das Gesetz orientiert darauf, insbesondere für die Garderobe von Bürgern sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten zu schaffen. Zu beachten ist der umfassende Geltungsbereich der Regelung. Er bezieht sich auf Beziehungen, die staatlich-rechtlich nicht geregelt sind, wie Beziehungen der Bürger zu gesellschaftlichen Organisationen (z. B. Gewerkschaften), sowie auf solche, die durch andere Zweige des sozialistischen Rechts, insbesondere des Staats- und Verwaltungsrechts, geregelt werden (z. B. Beziehungen der Bürger zu den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen). Für die in § 230 ZGB genannten Sachverhalte werden die Beziehungen, die sich aus der Aufbewahrung ergeben, der zivilrechtlichen Regelung unterworfen. Auch auf diesem Weg soll das Vertrauensverhältnis der Bürger zu den staatlichen Organen und Einrichtungen, Betrieben und gesellschaftlichen Organisationen gefestigt werden. Hat die Bestimmung daher einen sehr weiten Anwendungsbereich (z. B. Besuch einer Abgeordnetensprechstunde, Teilnahme an einer Delegiertenkonferenz des DTSB), findet sie jedoch ihre Grenzen dort, wo spezielle Regelungen gelten (z. B. im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses). Die vom Gesetz geforderte Übernahme der Sachen zur Aufbewahrung kann sowohl in Form der Abnahme und Beaufsichtigung durch Mitarbeiter bzw. Mitglieder der Verpflichteten als auch durch das Bereitstellen von Möglichkeiten zum Ablegen der Garderobe (z. B. Garderobenräume, -schränke, -Ständer) erfolgen, ohne daß es einer ausdrücklichen Aufforderung zum Ablegen der Garderobe bedarf. Der Verpflichtete kann durch entsprechende Hin-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der eigenen operativen Arbeit ständig weiter zunimmt. Grundsätzlich haben sich die operativen Diensteinheiten und die Untersuchungsabteilungen im Prozeß der Beweisführung sowohl bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister die eingeschaltet, wie es bereits im Punkt erläutert wurde. Als eine weitere eigentumssichernde Maßnahme ist die sofort!-ge fotografische Dokumentierung der festgestellten Gegenstände und Sachen anzusehen.

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