Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 507

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 507 (NJ DDR 1981, S. 507); Neue Justiz 11/81 507 deutlich, daß sie insbesondere unter den in § 5 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen und unter Beachtung der dort allerdings nicht ausschließlich genannten Zielstellungen erteilt werden kann. Diese Kriterien sind der Maßstab, von dem die zuständigen staatlichen Organe bei den zu treffenden Entscheidungen auszugehen haben. Über Anträge zur Erteilung einer Genehmigung zum Beseitigen von Bäumen ist von den Räten der Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden zu entscheiden (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1). Eine Delegierung der Entscheidungsbefugnis auf Leiter der den genannten örtlichen Räten unterstellten Betrieben das war in örtlichen Regelungen bisher teilweise vorgesehen ist folglich nach Inkrafttreten der BSchVO nicht mehr zulässig. Der Rat kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten (§ 6 Abs. 2) in Form einer Kollektiventscheidung (Ratsbeschluß) oder einer Einzelleiterentscheidung (durch den Ratsvorsitzenden oder das sachlich zuständige Ratsmitglied) befinden. Die Frist von 2 Monaten beginnt mit Eingang der zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen. Reichen die Antragsteller ungenügende Unterlagen ein (z. B. Anträge ohne Begründung oder mit unzureichender Begründung), sollten sie zur Vervollständigung der Unterlagen auf gef ordert werden. Die Bearbeitungsfrist beginnt, wenn alle Unterlagen eingegangen sind. Die Entscheidung über die Beseitigung geschützter Bäume zur Durchführung eines Investitionsvorhabens ist mit im Standortbestätigungs- und Standortgenehmigungsverfahren zu treffen (§ 7 Abs. 1). Die Zweckmäßigkeit dieser Regelung liegt auf der Hand: Erstens haben die für die Standortbestätigung bzw. -genehmigung zuständigen Organe bei ihrer Entscheidung über den Investitionsstandort neben vielen anderen Gesichtspunkten (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 StandortVO4) auch die ggf. eintretenden Auswirkungen auf den Baumbestand zu berücksichtigen und entsprechende Festlegungen zu treffen, und zweitens brauchen die Investitionsauftraggeber kein gesondertes Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Beseitigung von Bäumen einzuleiten. Die Entscheidung über eine ggf. erforderliche Baumbeseitigung wird grundsätzlich mit der Standortgenehmigung getroffen. Dies folgt aus der Tatsache, daß erst zu diesem Zeitpunkt durch die zuständigen Räte der Städte bzw. Gemeinden der Mikrostandort der Investitionen und die damit evtl, eintretenden Auswirkungen auf den Baumbestand geprüft werden können. Soweit die Zuständigkeit der Räte der Kreise oder Bezirke gegeben ist (§ 6 Abs. 5 StandortVO), wird die Mitwirkung der Räte der Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden (die hinsichtlich der konkreten Umweltbedingungen über die größte Sachkunde verfügen) an der Entscheidung über die Beseitigung von Bäumen durch die Einholung einer Stellungnahme (§ 7 Abs. 1 Satz 2) gewährleistet. Investitionen bis 0,1 Mio M Gesamtwertumfang, die Baumaßnahmen umfassen, bedürfen keiner Standortbestätigung und -genehmigung (§ 6 Abs. 6 StandortVO). Über die ggf. notwendige Beseitigung von Bäumen und über Auflagen zum Schutz und zur Gestaltung des Baumbestandes muß deshalb im Bauzustimmungsverfahren durch die Räte der Gemeinden, Stadtbezirke oder Städte gemäß Bau-werkeVO5 mit entschieden werden. Dem gesellschaftlichen Interesse an der Erhaltung, Pflege und Gestaltung des Baumbestandes wird auch dann Rechnung getragen, wenn der Beseitigung von Bäumen durch die Staatsorgane aus volkswirtschaftlichen oder anderen übergreifenden gesellschaftlichen Gründen zugestimmt wird. Sowohl die Genehmigung der Räte der Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden zur Baumbeseitigung als auch die Entscheidung darüber im Standortbestätigungs- und -genehmigungsverfahren kann mit Auflagen verbunden werden, die auf den Schutz und die Pflege der Bäume sowie auf die Gestaltung des Baumbestandes gerichtet sind. Derartige Auflagen sind keinesfalls Sanktionen zur Ahndung von Rechtsverletzungen. Es geht vielmehr darum, im Interesse der sozialistischen Landeskultur Bäume zu erhalten bzw. wo dies nicht möglich ist einen entsprechenden Ausgleich zu schaffen (z. B. durch Ersatzpflanzungen). Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung ist zwischen den zur Genehmigung der Beseitigung von Bäumen erteilten Auflagen nach § 6 Abs. 3 und den zu den Entscheidungen im Standortbestätigungs- und -genehmigungsverfahren erteilten Auflagen gemäß § 7 Abs. 2 zu unterscheiden. Prof. Dr. Günther Klinger 14. August 1928 21. September 1981 Mit Genossen Prof. Dr. Günther Klinger, Leiter der Rechtsabteilung im Sekretariat des Ministerrates der DDR, verlieren wir einen Staatsfunktionär und Rechtswissenschaftler, der einen wichtigen Beitrag zum Aufbau und zur Stärkung unserer sozialistischen Staats- und Rechtsordnung geleistet hat. Bereits als wissenschaftlicher Assistent an der damaligen Juristischen Fakultät der Karl-Marx-Universität Leipzig (1951 bis 1955) gehörte Günther Klinger einem Autorenkollektiv an, das die erste systematische Darstellung des Zivilrechts der DDR ausarbeitete (Allgemeiner Teil, Berlin 1955; Sachenrecht, Berlin 1956), auf die sich Lehre und Praxis viele Jahre lang stützten. In jungen Jahren wurde Günther Klinger schon mit verantwortungsvollen Aufgaben im zentralen Staatsapparat betraut. Er war zunächst (1955 bis 1959) Mitarbeiter und stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung im damaligen Büro des Ministerrates und danach (1959 bis 1967) Abteilungsleiter und Stellvertreter des Vorsitzenden des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts. 1967 wurde er als Dozent an das Zentralinstitut für sozialistische Wirtschaftsführung beim Zentralkomitee der SED berufen, um sein Wissen und Können für die Weiterbildung von Führungskadern aus Staat und Wirtschaft einzusetzen. Seit Ende 1971 wirkte Günther Klinger als Leiter der Rechtsabteilung im Sekretariat des Ministerrates. Er widmete sich in besonderem Maße den Rechtsfragen der Leitung und Planung der Volkswirtschaft und leistete einen bedeutenden Beitrag zur rechtlichen Ausgestaltung der Stellung und Aufgaben der volkseigenen Kombinate in der Volkswirtschaft der DDR. Seine Aufmerksamkeit galt gleichermaßen der Durchsetzung des sozialistischen Rechts in der Staats- und Wirtschaftspraxis. Als Wissenschaftler war Günther Klinger maßgeblich an der Ausarbeitung der theoretischen Grundlagen des Wirtschaftsrechts in der DDR beteiligt. Mit zahlreichen Veröffentlichungen, so z. B. in der gemeinsam mit anderen Wissenschaftlern verfaßten Monographie „Sozialistisches Wirtschaftsrecht Instrument der Wirtschaftsführung" (Berlin 1971), hat er zur Profilierung dieses Rechtszweigs beigetragen. Er war Mitglied des Arbeitskreises Wirtschaftsrecht des Rates für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR sowie des wissenschaftlichen Rates der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR. Günther Klinger war es stets ein Bedürfnis, an der Festigung des sozialistischen Rechtsbewußtseins der Leiter und Mitarbeiter in Staat und Wirtschaft mitzuwirken. Er vermittelte seine reichen Erfahrungen auch in Vorträgen am Zentralinstitut für sozialistische Wirtschaftsführung beim Zentralkomitee der SED, an der Parteihochschule „Karl Marx" und an anderen Bildungseinrichtungen. Als Mitglied des Sekretariats der Vereinigung der Juristen der DDR und Vorsitzender der Sektion Wirtschaftsrecht widmete er sich vor allem der Popularisierung des neuen, sozialistischen Rechts sowie der Arbeit unter den Wirtschaftsjuristen. Günther Klinger genoß als Leiter und Wissenschaftler hohes Ansehen. Wir werden sein Andenken stets in Ehren halten. Mit der Genehmigung kann der Adressat zur Durchführung von Ersatzpflanzungen bis zur doppelten Anzahl der zu beseitigenden Bäume verpflichtet werden (§ 6 Abs. 3 Satz 1). Dabei kann das staatliche Organ Standort und Art, nicht aber den Stammdurchmesser der Ersatzpflanzungen festlegen. Die Auflage ist erfüllt, wenn ein der Art nach bestimmter Baum von einer gärtnerischen Baumschule bezogen und am festgelegten Standort gepflanzt wird. Bei der möglichen Beauflagung zur Kostentragung für erforderliche Ersatzpflanzungen (§ 6 Abs. 3 Satz 2) ist von den gleichen Grundsätzen auszugehen, wobei hier zusätzlich;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 507 (NJ DDR 1981, S. 507) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 507 (NJ DDR 1981, S. 507)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung und sein Kollektiv kommt es jetzt insbesondere darauf an, die amnestiebedingte Pause intensiv zu einer gründlichen und sachlichen Auswertung der gesammelten Erfahrungen zu nutzen und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und gesellschaftlichen Kräften, um mögliche negative Auswirkungen zu verhindern ziehungswe inz ehränLeen. Die Grundanforderung umfaßt die Durchsetzung der Prinzipien der Konspiration, Geheimhaltung und Wachsamkeit in ihrem Handeln zu gewährleisten. Das ist das Ziel und zugleich der Maßstab für Aufwand und Ergebnis der Erziehung und Befähigung der.

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