Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 505

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 505 (NJ DDR 1981, S. 505); Neue Justiz 11/81 505 Die VO über das Dienstsiegel der staatlichen Organe Siegelordnung vom 16. Juli 1981 (GBl. I Nr. 25 S. 309) regelt, wer Dienstsiegel führt. Dienstsiegelführende legen schriftlich fest, in welchen Funktionen Leiter und Mitarbeiter ihres Verantwortungsbereichs einschließlich der ihnen unterstellten Einrichtungen Dienstsiegel führen. Diese Berechtigten legen für ihren Verantwortungsbereich schriftlich fest, welche Urkunden, Dokumente u. a. Schriftstücke zu siegeln sind und zu welchen anderen Zwecken das Dienstsiegel anzuwenden ist. Im Umgang mit Dienstsiegeln ist eine hohe Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Bei Verletzung der Siegelordnung ist Ordnungsstrafe bis zu 500 M angedroht, darüber hinaus können Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durchgesetzt werden (Ziff. 43 der Anlage zum Anpassungsgesetz vom 11. Juni 1968 [GBl. I Nr. 11 S. 142]). * Mit der AO über den Kauf und Verkauf sowie über die Ermittlung des Preises für gebrauchte Kraftfahrzeuge vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 27 S. 333) werden einheitliche Grundsätze auf diesem Gebiet festgelegt. An bestimmten Arten von Kraftfahrzeugen hat der VEB Maschinenbauhandel ein Vorerwerbsrecht. Nicht erfaßt vom Vorerwerbsrecht sind die privaten Kraftfahrzeuge der Bürger. Für Kraftfahrzeuge der Bürger, die aus dem Ausland, der BRD und Westberlin eingeführt werden, wird das Vorerwerbsrecht des VEB Maschinenbauhandel im Geltungsbereich der AO nicht mehr ausgeübt. Die AO legt fest, daß der Kaufpreis für gebrauchte Kraftfahrzeuge zwischen Käufer und Verkäufer zu vereinbaren ist. Neu ist die Verpflichtung, einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen, der diesen Preis enthält. Höchstpreis bei allen gebrauchten Kraftfahrzeugen ist der Zeitwert, der sich jeweils auf den Zustand des Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Wertermittlung bezieht. Bürger können den Zeitwert anhand der vom Ministerium für Verkehrswesen, Hauptverwaltung des Kraftverkehrs, herausgegebenen Leitfäden für die Wertermittlung8 selbst ermitteln. Der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist verpflichtet, den Käufer über alle bekannten Mängel (z. B. Schweißstellen, Brüche, Klebungen oder solche, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen), über Veränderungen am Kraftfahrzeug und über vorausgegangene Unfälle unaufgefordert zu informieren. Ausführlich wird der Verkauf von Kraftfahrzeugen durch den VEB Maschinenbauhandel geregelt. Bürger können dort grundsätzlich nur gebrauchte Pkws, Zweiradfahrzeuge und Anhänger erwerben. Erstmalig wird das öffentliche Abstellen und Anbieten von Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs rechtlich geregelt. Die örtlichen Staatsorgane können wie auch schon praktiziert Plätze oder Straßen festlegen, auf denen das Anbieten und der Verkauf erfolgen darf. Dafür kann ggf. eine Gebühr erhoben werden. Im Interesse des vorbeugenden Gesundheitsschutzes regelt die 2. DB zur VO über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten Arbeitsmedizinische Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen vom 25. August 1981 (GBl. I Nr. 28 S. 337)9 die arbeitsmedizinischen Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen (ausgenommen die Beurteilung der Tauglichkeit und Eignung für den Dienst in den bewaffneten Organen). Diese Untersuchungen sind Vorsorgeuntersuchungen, die der Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Werktätigen dienen. Sie umfassen Einstellungsuntersuchungen vor und Wiederholungsuntersuchungen nach Aufnahme der Tätigkeit sowie Untersuchungen für bestimmte gesellschaftliche Tätigkeiten, bei veränderter Tätigkeit im gleichen Betrieb bzw. bei gleicher Tätigkeit mit veränderter Technologie. Die Zeitabstände für die Wiederholungsuntersuchungen sind in der Anlage zur DB festgelegt, wobei unter bestimmten Voraussetzungen kürzere Termine bzw. weitere Untersuchungen festgelegt werden können. Die DB enthält die Aufgaben der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Ärzte für diese Untersuchungen. So hat z. B. der Betrieb zu sichern, daß der Werktätige die Untersuchungstermine wahrnimmt und dafür gemäß § 183 Abs. 1 AGB freigestellt wird. Die Tauglichkeit des Werktätigen beurteilt der Arzt im Ergebnis des festgestellten Gesundheitszustandes und der arbeitshygienischen Analyse des Arbeitsplatzes. Ist der Werktätige aus gesundheitlichen Gründen für die Arbeit nicht geeignet, darf er an dem vorgesehenen bzw. bisherigen Arbeitsplatz nicht beschäftigt werden. Der Betrieb muß ihm eine seiner Fähigkeit und seiner gesundheitlichen Eignung zumutbare andere Arbeit anbieten (§ 209 AGB). Die DB regelt weiterhin das Recht der Beschwerde durch den Werktätigen bzw. den Betrieb gegen die Entscheidung des Arztes. Mit der AO über die Verrechnung von Geldforderungen und Geldverbindlichkeiten im Abbuchungsverfahren AbbuchungsAO vom 11. September 1981 (GBl. I Nr. 28 S. 343) wird ein bisher nur im Ansatz geregeltes Verfahren in seinen wichtigsten Grundsätzen näher ausgestaltet. Die Zahl der Abbuchungsaufträge für ständig wiederkehrende Geldforderungen gegenüber Bürgern, z. B. auf Grund von Leistungen, festen Gebühren und Entgelten oder für Steuern, ist in den letzten Jahren beträchtlich angestiegen. Die neue AO erhöht die Rechtssicherheit auf diesem Gebiet, indem sie die Rechte und Pflichten der beteiligten Bürger, Geld- oder Kreditinstitute und Kombinate, Betriebe, Staatsorgane, Einrichtungen, Organisationen und anderen Zahlungsempfänger näher ausgestaltet. Neu ist darüber hinaus, daß künftig auch einmalig von den Bürgern zu entrichtende Zahlungen (z. B. für Reparaturen) abgebucht werden können. Die Teilnahme am Abbuchungsverfahren ist freiwillig, d. h. Geldforderungen dürfen nur abgebucht werden, wenn die schriftliche Einwilligung des Bürgers vorliegt. Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen oder geändert werden. Damit ist der Bürger weitgehend vor ungerechtfertigten Abbuchungen geschützt. Sollte der Bürger jedoch eine unberechtigt abgebuchte Geldverbindlichkeit feststellen, kann er innerhalb von drei Monaten nach der Abbuchung schriftlich die sofortige Rückverrechnung verlangen. Die Zahlungsempfänger haften nach den zivilrechtlichen Bestimmungen für Schäden, die dem Bürger aus fehlerhaft bzw. ungerechtfertigt eingereichten Abbuchungsaufträgen entstehen. Ebenso gehen verspätet eingereichte Abbuchungsaufträge nicht zu Lasten der Bürger. Die Zahlungsempfänger haben vor Anwendung des Abbuchungsverfahrens ihr kontoführendes Geld- oder Kreditinstitut zu informieren und mit ihm eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Darin sind u. a. Festlegungen über die rechtzeitige Übergabe der Abbuchungsaufträge in Form von datenerfassungsgerechten Belegen oder maschinenlesbaren Datenträgern aufzunehmen. Mit der Übergabe solcher Abbuchungsaufträge wird gesichert, daß dem Zahlungsempfänger der Betrag zum vereinbarten Termin sofort gutgeschrieben wird. Ausgearbeitet von: JOACHIM LEHMANN, Dt. HANS-PETER BERGER, Dr. NORBERT KÖNIG, KURT L1PPOLD, HEINZ MARTIN, WOLFGANG FETTER, Dr. LIESELOTTE SCHRAMM und Dr. HANS TARNICK * 1 * Zu der in dieser Übersicht nicht erwähnten VO über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume BaumschutzVO -vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273) vgl. L. Boden/K.Gläß/ G. Hoffmann, „Die BaumschutzVO eine bedeutsame Regelung zum Schutz der natürlichen Umwelt“, in diesem Heft. 1 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 66 ff. 2 Gleichzeitig wurde die bisherige VO über die Staatliche Bauaufsicht vom 22. März 1972 (GBl. H Nr. 26 S. 285) i. d. F. der 2. VO vom 29. März 1979 (GBl. I Nr. 11 S. 285) - vgl. hierzu auch die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1979, Heft 8, S. 359 sowie die dazu ergangenen fünf Durchführungsbestimmungen außer Kraft gesetzt. 3 Vgl. Gesetzgebungsübersicht in NJ 1981, Heft 5, S. 224 f. 4 Vgl. Gesetzgebungsübersicht in NJ 1981, Heft 8, S. 360. 5 Zur VO über die Sicherung einer festen Ordnung an den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen Schulordnung vom 29. November 1979 (GBl. I Nr. 44 S 433) vgl. Gesetzgebungsübersicht in NJ 1980, Heft 2, S. 71. 6 Vgl. dazu Gesetzgebungsübersicht in NJ 1981, Heft 8, S. 361. 7 Vgl. dazu Gesetzgebungsübersicht in NJ 1979, Heft 2, S. 78. 8 Die Leitfäden können im Kraftfahrzeugtechnischen Amt eingesehen werden. Der Leitfaden für die Wertermittlung gebrauchter Pkws ist auch veröffentlicht in: Der Deutsche Straßenverkehr 1976, Heft 1. 9 Zur VO über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 12 S. 137) und der 1. DB dazu Liste der Berufskrankheiten vom 21. April 1981 (GBl. I Nr. 12 S. 139) vgl. Gesetzgebungsübersicht in NJ 1981, Heft 8, S. 360 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Vorgehens feindlicher Kräfte, über die Wirksamkeit eingeleiteter Abwehrmaßnahmen Staatssicherheit und anderer Organe Alle diese Beschuldigtenaussagen sind im Vernehmungsprotokoll zu dokumentieren.

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