Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 497

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 497 (NJ DDR 1981, S. 497); Neue Justiz 11/81 kung, wenn sie im Interesse der Verkehrssicherheit erteilt worden sind. Diese rechtlich unterschiedlich ausgestalteten Auflagen und die damit verbundenen Rechtsfolgen zwingen dazu, bei der Vorbereitung und Erteilung der Auflagen strikt die Besonderheiten in den Regelungen der den Auflagen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sorgfältig zu beachten. Auflagen zur Beseitigung von Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen sind auf die Herbeiführung dauerhafter Veränderungen gerichtet. Das gilt z. B. für Auflagen, die auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 der VO vom 19. Februar 1969 erteilt werden können. Danach sind die Räte der Städte und Gemeinden berechtigt, Baumaßnahmen an und auf Straßen, Wegen und Plätzen, in Erholungseinrichtungen und Parks sowie Sportanlagen und sonstigen nicht öffentlichen Grünanlagen und Freiflächen der Stadt bzw. Gemeinde zu koordinieren und dazu den Betrieben Auflagen zu erteilen. Adressaten dieser Auflagen sind ausschließlich Betriebe, die für diese Baumaßnahmen Verantwortung tragen. Diese Auflagen haben eine Koordinierungsfunktion zu erfüllen und unterscheiden sich in dieser Hinsicht eindeutig von Auflagen auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der VO vom 19. Februar 1969. Bei der Vorbereitung und Erteilung solcher Auflagen ist zu beachten, daß sie nicht im Widerspruch zu speziellen Rechtsvorschriften stehen dürfen, die sich auf Baumaßnahmen auf und an öffentlichen Straßen und Plätzen beziehen. Das sind z. B. §§ 13 bis 16 der StraßenVO einschließlich der dazu ergangenen 1. DB vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 522) und 2. DB Sperrordnung vom 28. Juli 1978 (GBl. I Nr. 29 S. 317) sowie der AO über die Sicherung der räumlichen und zeitlichen Koordinierung von Investitionen und Reparaturen im unterirdischen Bauraum vom 24. Oktober 1972 (GBl. II Nr. 66 S. 735), die für die Räte der Bezirksstädte der DDR gilt Es gibt keine Rechtsvorschrift die die Nichterfüllung von Auflagen gemäß § 6 Abs. 2 der VO vom 19. Februar 1969 generell als Ordnungswidrigkeit ausweist. Spezielle Rechtsvorschriften enthalten jedoch auch Möglichkeiten, die Nichterfüllung bestimmter Koordinierungsauflagen als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Wer z. B. vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter oder Mitarbeiter der Betriebe den Auflagen des Stadtbauamtes einer Bezirksstadt zur zeitlichen und räumlichen Einordnung der Baumaßnahmen im unterirdischen Bauraum gemäß § 3 der genannten AO vom 24. Oktober 1972 nicht nachkommt, kann mit Verweis oder .Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden, sofern sich nicht ein Disziplinarverfahren als geeigneter erweist. Auch hier zeigt sich die Notwendigkeit, bei der Vorbereitung und Erteilung von Auflagen dieser Art spezielle Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Auflagen, die mit Zustimmungen bzw. Genehmigungen verbunden sind, sollen gewährleisten, daß ein mit der Genehmigung bzw. Zustimmung gewährtes Recht nur unter Berücksichtigung bestimmter gesellschaftlicher Pflichten wahrgenommen werden darf. Der Adressat ist zur Erfüllung dieser Auflagen nur dann verpflichtet, wenn er von dem ihm gewährten Recht Gebrauch macht. So sind z. B. die örtlichen Räte gemäß § 5 Abs. 4 der VO über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung vom 22. März 1972 i. d. F. der VO über die Staatliche Bauaufsicht vom 30. Juli 1981 berechtigt, eine von ihnen erteilte Zustimmung mit Auflagen zu verbinden, die bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken einzuhalten sind. Wer derartige Auflagen nicht erfüllt, kann gemäß § 10 Abs. 1 Buchst, b der VO mit einer Ordnungsstrafe belegt werden. Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Vorsitzenden des Rates. Ein Zwangsgeld für die Durchsetzung der Auflage nach § 5 Abs. 4 sieht die VO nicht vor. Das in § 11 der VO vorgesehene Zwangsgeld ist nur gerechtfertigt, wenn der Vorsitzende des Rates den Rechts- 497 Auszeichnungen Für seine Forschungsergebnisse zur naturwissenschaftlichen Fundierung der Medizin erhielt Prof. Dr. sc. Otto Prokop, Direktor des Instituts für gerichtliche Medizin des Bereichs Medizin (Charite) der Humboldt-Universität Berlin, den Nationalpreis der DDR I. Klasse. Mit dem Vaterländischen Verdienstorden in Silber wurden geehrt: Else Kuckoreit, ehern. Direktor des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt, Bernd Rosenthal, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR, Dr. Werner Strasberg, Vizepräsident des Obersten Gerichts. * Den Vaterländischen Verdienstorden in Bronze erhielten: Heinz Buch, Sektorenleiter in der Rechtsabteilung des Sekretariats des Ministerrates der DDR, Raoul Gefroi, Oberrichter am Obersten Gericht, Karl Hennig, Stellvertreter des Direktors des Kreisgerichts Rudolstadt, Joachim Joedecke, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz, Rudolf Piltz, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Stadtbezirks Berlin-Friedrichshain, Heinz Stavorinus, Leiter der Abt. Staatliche Notariate beim Bezirksgericht Frankfurt (Oder). träger oder Eigentümer durch Auflage auf dessen Kosten zur Beseitigung eines widerrechtlich errichteten Bauwerks, zur Beseitigung widerrechtlich durchgeführter Veränderungen an Bauwerken sowie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet, soweit das gesellschaftliche Interesse dies erfordert. Die Erfüllung dieser Auflage kann er durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 2 000 M erzwingen. Erfüllt der Rechtsträger oder Eigentümer die Auflage trotz Festsetzung von Zwangsgeld nicht, kann der Vorsitzende des Rates die Arbeiten in Auftrag geben und vom Rechtsträger oder Eigentümer die Erstattung der Kosten verlangen. Eine Ordnungsstrafe ist im Falle der Nichterfüllung dieser Auflage nicht vorgesehen. Auch an diesem Beispiel zeigt sich, daß Auflagen eine sehr unterschiedliche rechtliche Wirkung haben können und daß die Rechtsfolgen im Falle ihrer Nichterfüllung differenziert geregelt sind. 1 1 Vgl. H. Krüger, „Ergebnisse aus Untersuchungen zur Durchsetzung von Stadtordnungen", NJ 1981, Heit 4, S. 168 f. 2 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 119. 3 Vgl. Handbuch für den Bürgermeister, Berlin 1978, S. 36 1.; Verwaltungsrecht praktisch angewandt, Aktuelle Beiträge der Staats- und Rechtswissenschaft, Heft 232, Potsdam-Babelsberg 1980, S. 49 ff. 4 Vgl. G. Duckwitz, „Erfahrungen bei der Durchsetzung von Stadtordnungen“, Organisation 1981, Heft 1, S. 16.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 497 (NJ DDR 1981, S. 497) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 497 (NJ DDR 1981, S. 497)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X