Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 495

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 495 (NJ DDR 1981, S. 495); Neue Justiz 11/81 495 Volksvertretung und Gesetzlichkeit Auflagen zur Verwirklichung von Rechtsvorschriften sowie von Stadt- und Gemeindeordnungen Dozent Dt. GÜNTHER DUCKWITZ, Sektion Staatsrecht und staatliche Leitung der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Rechtsvorschriften und die auf ihrer Grundlage erlassenen Stadt- und Gemeindeordnungen setzen sich nicht im Selbstlauf durch. Ihre Verwirklichung ist eine tägliche Aufgabe und muß in die staatliche Leitungstätigkeit unmittelbar integriert sein.i Dabei gewinnt auch die auf dem X. Parteitag der SED gestellte Forderung, daß auf jede Gesetzesverletzung eine angemessene Reaktion erfolgt2, zunehmende Bedeutung. Trotz überzeugender Erfolge bei der Verwirklichung der Rechtsvorschriften und der auf ihrer Grundlage ergangenen Stadt- und Gemeindeordnungen ist mitunter noch ein Zurückweichen vor Auseinandersetzungen mit egoistischen und individualistischen Verhaltensweisen von Bürgern und Betrieben zu erkennen. Das führt nicht selten dazu, daß Verletzungen von Rechtsvorschriften sowie von Stadt- und Gemeindeordnungen geduldet werden. Es kommt aber darauf an, die rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften und der Stadt- und Gemeindeordnungen zu nutzen und richtig anzuwenden. Das gilt nicht nur für Ordnungsstrafbestimmungen und solche Möglichkeiten wie das Zwangsgeld, die Ersatzvornahme und den Ersatz von Mehraufwendungen, sondern auch für Auflagen staatlicher Organe, die in letzter Zeit erkennbar häufiger angewandt werden. Es geht deshalb darum, diese Mittel überzeugend einzusetzen, damit die angestrebte Wirkung auf gesetzlicher Grundlage schnell erzielt wird. Es sind Fragen aufgetreten, auf welcher Rechtsgrundlage Auflagen erteilt werden dürfen, welche inhaltlichen und formellen Anforderungen an sie gestellt werden müssen und ob jeder Verstoß gegen eine Festlegung in der Stadt- oder Gemeindeordnung schon eine Auflage rechtfertigt. In manchen Auflagen wird derzeitig z. B. lediglich festgestellt, daß ein Bürger oder ein Betrieb Anlieger-pfliditen nicht erfüllt oder über das verkehrsübliche Maß hinausgehende Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu vertreten hat und damit gegen bestimmte Festlegungen der Stadt- und Gemeindeordnung verstoßen hat. Als Reaktion darauf wird ihm „auf der Grundlage der Stadt- bzw. Gemeindeordnung“ eine Auflage erteilt, die die Beseitigung der Verunreinigung bzw. die Erfüllung bestimmter Anliegerpflichten fordert. Für den Fall, daß die Auflage nicht erfüllt wird, wird mitunter auch eine Ordnungsstrafe angedroht, ohne daß auf die dafür geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen wird. Dabei wird nicht beachtet, daß eine Stadt- oder Gemeindeordnung nicht Grundlage für die Erteilung von Auflagen sein kann. Rechtliche Grundlagen zur Erteilung von Auflagen In jedem Fall muß eine Auflage mit Rechtsvorschriften begründet sein. Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage der Bürgermeister oder ein zuständiges Ratsmitglied zur Durchsetzung einzelner Regelungen in Stadt- und Gemeindeordnungen Auflagen erteilen kann, sind z. B.: § 38 Abs. 1 Landeskulturgesetz (LKG) vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67); §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 der VO über die Erhöhung der Verantwortung der Räte der Städte und Gemeinden für Ordnung, Sauberkeit und Hygiene im Territorium vom 19. Februar 1969 (GBl. II Nr. 22 S. 149) i. d F. der VO vom 24. Juni 1971 (GBl. II Nr. 54 S. 465) und der 5. DVO zum LKG vom 17. Januar 1973 (GBl. I Nr. 18 S. 157); § 19 Abs. 2 der 1. DVO zum LKG Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landwirtschaftlichen Schönheiten (NaturschutzVO) vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 331); § 12 der 2. DVO zum LKG Erschließung, Pflege und Entwicklung der Landschaft für die Erholung vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 336); § 17 der 3. DVO zum LKG Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen - vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 339); § 12 Abs. 2 der 4. DVO zum LKG Schutz vor Lärm vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 343); § 10 Abs. 2 der 5. DVO zum LKG Reinhaltung der Luft vom 17. Januar 1973 (GBl. I Nr. 18 S. 157); § 5 Abs. 4 der VO über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung vom 22. März 1972 (GBl. II Nr. 26 S. 293) i. d. F. der EigenheimVO vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 425) und der VO über die Staatliche Bauaufsicht vom 30. Juli 1981 (GBl. I Nr. 26 S. 313); § 22 Abs. 2 der VO über die öffentlichen Straßen Straßen VO vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515) i. d. F. der VO zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Umgebung von Verkehrsanlagen vom 12. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 2 S. 9); § 13 der 1. DB zur StraßenVO vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 522); Ziff. 12 der Ordnung über die Aufgaben der Leiter der Staatsorgane, der wirtschaftsleitenden Organe, der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie der Genossenschaften und der anderen Betriebe unter extremen Witterungsverhältnissen Winterordnung vom 12. November 1970 (GBl. II Nr. 90 S. 632); § 9 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Erhaltung der Denkmale in der DDR Denkmalpflege- ' gesetz - vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S.458). Jede Auflage zur Herstellung eines Zustands entsprechend der jeweiligen Stadt- und Gemeindeordnung muß auf der Grundlage solcher Rechtsvorschriften ergehen. Auflagen, die nicht mit einer spezifischen Rechtsvorschrift begründet werden können, sind ungesetzlich und können vom Adressaten angefochten werden. Es ist richtig, in den Stadt- und Gemeindeordnungen auf dieses Erfordernis ausdrücklich hinzuweisen, zumal es auch noch Ordnungen gibt, die den Eindruck erwecken, als seien Auflagen zur Durchsetzung dieser Ordnungen auch ohne spezielle Rechtsgrundlage zulässig. Rechtliche Anforderungen an staatliche Auflagen In der Regel ist jede Auflage schriftlich zu erteilen. Mit ihr werden vom zuständigen staatlichen Leiter in Verwirklichung der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift einem Bürger, einer Vereinigung von Bürgern, einem nichtunterstellten Betrieb oder einer staatlichen Einrichtung Pflichten auferlegt, die verbindlich sind und erfüllt werden müssen. In der Regel handelt es sich um Pflichten zu einem bestimmten Verhalten oder zur Herstellung eines den Rechtsvorschriften und der Ordnung und Sicherheit entsprechenden Zustands. Die Funktion der Auflagen be-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 495 (NJ DDR 1981, S. 495) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 495 (NJ DDR 1981, S. 495)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie verpflichtet, sich direkt an den Verursacher einer Gefahr oder Störung zu wenden. Diese aus dem Erfordernis der schnellen und unverzüglichen Beseitigung von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden Erfordernissen des sofortigen und differenzierten frühzeitigen Reagierens auf sich vollziehende Prozesse und Erscheinungen von Feindtätigkeit gewinnt die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X