Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 490 (NJ DDR 1981, S. 490); 490 Neue Justiz 11/81 Die Pflichten der Werktätigen im Arbeitsrechtsverhältnis Dr. ROLF UHLMANN und Dr. sc. ARTHUR-AXEL WANDTKE, wiss. Oberassistenten an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die sozialistische Arbeitsdisziplin ist wichtiger Bestandteil der Verwirklichung des Arbeitsrechts in den Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen. Sie schließt die Förderung der Kollektivität und der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit sowie des verantwortungsbewußten Handelns der Werktätigen zur Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit ein. Ihre Verwirklichung stellt hohe Anforderungen an die Leiter aller Ebenen. Ihre Pflicht ist es in diesem Zusammenhang, den Werktätigen klare Aufgaben zu stellen, ihnen deren Inhalt und ihre Bedeutung zu erläutern und die Verantwortungsbereiche klar voneinander abzugrenzen. Hierdurch schaffen sie wichtige Voraussetzungen für die Erfüllung der Arbeitspflichten durch jeden einzelnen Werktätigen sowie für ihr kollektives Zusammenwirken. Eine schöpferische, initiativreiche, auf kameradschaftlicher Zusammenarbeit und gegenseitiger Hilfe beruhende Disziplin im Bereich der Arbeit! ist ein wesentlicher Beitrag zur Lösung der vom X. Parteitag gestellten Aufgaben.3 Platz der Arbeitspflichten im System arbeitsrechtlicher Verantwortung Im System der arbeitsrechtlichen Verantwortung kommt den Arbeitspflichten in mehrfacher Hinsicht ein besonderer Platz zu: Die sozialistische Arbeitsdisziplin als Bedingung und Resultat der sozialistischen Arbeitsverhältnisse ist letztlich durch das Wesen und die Entwicklungstendenzen dieser gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmt. Aus ihnen resultiert sowohl die objektive materielle Bedingtheit der Anforderungen als auch die spezifische Form der subjektiven Verwirklichung der Disziplin, die durch Freiwilligkeit und Bewußtheit sowie durch „Selbständigkeit und Initiative im Kampfe“3 gekennzeichnet ist. Das Rechtsinstitut der sozialistischen Arbeitsdisziplin erstreckt sich nicht allein und ausschließlich auf die in § 80 AGB genannten Arbeitspflichten, sondern es ist auf Grund des Charakters der sozialistischen Arbeitsverhältnisse inhaltlich auch mit der Realisierung gesellschaftlicher Erfordernisse in Form von Berechtigungen und Moralforderungen verknüpft, nicht jedoch mit ihnen identisch. Arbeitspflichten und Mitwirkungsrechte bilden u E. das juristische Normensystem, anhand dessen eine Bewertung von Handlungs- und Verhaltensweisen daraufhin vorgenommen werden kann, ob sie der sozialistischen Arbeitsdisziplin entsprechen oder nicht.4 Werktätige, die sich zu solchen Handlungs- und Verhaltensweisen entscheiden, die mit den ihnen im Rahmen des Arbeitsrechtsverhältnisses übertragenen Arbeitspflichten, Mitwirkungsrechten usw. übereinstimmen, handeln verantwortungsbewußt und realisieren ihre Verantwortung als Produzenten und gesellschaftliche Eigentümer der Produktionsmittel. Arbeitsrechtlich bezeichnen wir deshalb die Entscheidung zu solchen Verhaltensweisen, die den arbeitsrechtlichen Pflichten und Rechten entsprechen, als Wahmahme arbeitsrechtlicher Verantwortung.5 Damit sind jedoch Wesen und Inhalt der sozialistischen Arbeitsdisziplin als gesellschaftliche und juristische Kategorie noch nicht vollständig erfaßt, wenngleich damit eine wesentliche Seite skizziert wird. Die Einhaltung der sozialistischen Arbeitsdisziplin ist gleichermaßen auch Gradmesser dafür, inwiefern die Werktätigen sich freiwillig und bewußt, umsichtig und initiativreich zu solchen Handlungs- und Verhaltensweisen entscheiden, die ihnen arbeitsrechtlich als Rechte und Pflichten übertragen sind Arbeitsdisziplin besagt also letztlich, inwieweit und in welchem Umfang die Werktätigen ihre Handlungs- und Verhaltensweisen am bestehenden progressiven Normensystem orientieren. Die Frage, welche gesellschaftlichen Erfordernisse in Form von arbeitsrechtlichen Rechten oder Pflichten im gesellschaftlichen Arbeitsprozeß ausgestaltet werden müssen, hängt von mehreren Faktoren ab, auf die im Rahmen dieses Beitrags nicht näher eingegangen werden kann. Hier sei nur soviel gesagt: Der Festlegung von Arbeitspflichten kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil sie im Interesse ihrer Realisierbarkeit stets eine Einheit von objektiver Anforderung und subjektiver (politisch-ideologischer, fachlicher usw.) Befähigung sowie von Handlungsund Entscheidungsraum verkörpern müssen und weil sie das grundlegende juristische Instrument zur reibungslosen Organisation und Durchführung des Prozesses der Leitung, Planung und Realisierung der Produktion bilden. Deshalb können u. E. die in § 80 Abs. 1 AGB genannten Arbeitspflichten nicht als Mindestpflichten oder Hauptpflichten der Werktätigen mit und ohne Leitungsfunktion dargestellt werden. Eine Arbeitspflicht drückt immer ein historisch-konkretes, politisch-ideologisches, ökonomisches bzw. soziales Maß an Verhaltensanforderungen aus, für deren Nichteinhaltung bzw. Verletzung soweit weitere Voraussetzungen vorliegen die disziplinarische oder materielle Verantwortlichkeit vorgesehen ist Jede Arbeitspflicht widerspiegelt also ein Maß an gesellschaftlichen Anforderungen, das nicht unterschritten werden darf. Insofern beschreibt § 80 AGB vorwiegend die Art und Weise wie Arbeitspflichten zu erfüllen sind und nennt ihre grundsätzlichen politischen, ökonomischen und sozialen Ziele. Diese Bestimmung ist keinesfalls so zu verstehen, als bestünde eine unterschiedliche Wertigkeit zwischen den hier genannten und den übrigen Arbeitspflichten, die jeder Werktätige im Zusammenhang mit seinem Arbeitsrechtsverhältnis zu erfüllen hat. Arbeitspflichten sind stets Bestandteil eines Arbeitsrechtsverhältnisses.6 Das Kernstück der Arbeitspflichten ist jedoch mit der Erfüllung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsaufgabe verbunden. Wesentlich ist dabei, daß der Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Werktätigen und dem Arbeitsprozeß einen ganzen Komplex von verbindlichen Verhaltensanforderungen innerhalb und außerhalb des Betriebes einschließt (z. B. Verhalten am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsgelände, während der Pausen usw. sowie das Verhalten während der Dienstreise, der Arbeitsbereitschaft [§ 180 AGB], der Erfüllung eines Delegierungsvertrags [§ 50 AGB] usw.). Zu den Formen, in denen Arbeitspflichten entstehen Für die Sicherung einer hohen Arbeitsdisziplin sowie für die Verwirklichung des Arbeitsrechts namentlich für die Rechtsanwendung in den Betrieben und Einrichtungen und die Arbeitsrechtsprechung ist die Feststellung, ob Arbeitspflichten bestehen und woraus sie sich im Einzelfall ergeben, von genereller Bedeutung. Arbeitspflichten unterscheiden sich hinsichtlich ihres Zustandekommens in mehr-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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