Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 474

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 474 (NJ DDR 1981, S. 474); 474 Neue Justiz 10/81 bereits nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Ehe verjährt (§40 Abs. 2 Satz 2 FGB). CHARLOTTE MIELICH, Richter am Obersten Gericht §§ 174 Abs. 3,167 Abs. 3 ZPO. Die Auferlegung der gesamten Kosten eines Eheverfahrens auf eine Prozeßpartei ist nur dann vertretbar, wenn sie allein oder überwiegend zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und darüber hinaus auch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich günstiger sind als die der anderen Prozeßpartei. OG, Urteil vom 5. Mai 1981 - 3 OFK 12/81. Das Krisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger zu zwei Drittel und der Verklagten zu einem Drittel auferlegt. Auf die Beschwerde der Verklagten hat das Bezirksgericht die Kostenentscheidunig des Kreisgerichtls aufgehoben und die gesamten Kosten dem Kläger auferlegt. Dazu vertrat das Bezirksgericht die Auffassung, daß nach den Feststellungen des Kreisgerichts das Scheitern der Ehe maßgeblich auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen sei, so daß er bereits aus diesem Grunde die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Diese Kostenregelung sei aber auch deshalb gerechtfertigt, weil er in sehr günstigen Einikommensverhältnissen lebe. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Nach § 174 Abs. 3 ZPO hat das Gericht über die Kosten eines Eheverfahrens unter Würdigung der getroffenen Feststellungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpartelen zu entscheiden. Unter Beachtung dieser Bestimmung ist das Kreisgericht zu einer zutreffenden Kostenverteilung gekommen. Der von der Entscheidung des Kreisgerichts abweichenden Auffassung des Bezirksgerichts kann, nicht zugestimmt werden. Nach den für die Entscheidung des Bezirksgerichts zu beachtenden Feststellungen des Kreisgerichts zu den Umständen der Scheidung war davon auszugehen, daß überwiegend der Kläger zum Sinnverlust der Ehe beigetragen hat. Insoweit ist den im wesentlichen übereinstimmenden Auffassungen des Kreis- und Bezirksgerichts beizupflichten. Abgesehen von den Feststellungen zur Ehezerrüttung hatte das Bezirksgericht jedoch auch die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Prozeßparteien zu prüfen und bei der Kostenverteilung zu beachten (vgl. OG, Urteil vom 7. Juni' 1977 - 1 OFK 15/77 - NJ 1977, Heft 16, S. 566). Das ist nicht geschehen. Es wurde nur auf das Nettoeinkommen des Klägers hingewiesen. Auf das Einkommen der Verklagten wurde nicht eingegangen. Nach den Einikammensbescheinigungen kann von annähernd gleichen Einkommensverhältnissen beider Prozeßparteien ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien war es erforderlich gewesen, auch die Verklagte an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Die Auferlegung der gesamten Kosten eines Bheverfa'hrens auf eine Prozeßpartei Ist nur dann vertretbar, wenn sie allein oder überwiegend zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und darüber hinaus auch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich günstiger sind-als die der anderen Prozeßpartei (vgl. OG, Urteil vom 21. Januar 1975 1 ZzF 24/74 NJ 1975, Heft 13, S. 403). Um zu einer gerechten Kostenverteilung zu gelangen, hätte sich das Bezirksgericht auch einen Überblick verschaffen sollen, in welcher voraussichtlichen Höhe Kosten entstehen werden und in welchem Umfang die Prozeßparteien von der Kostenentscheidung tatsächlich betroffen werden (vgl. u. a. die erwähnten OG-Urteile vom 21. Januar 1975 und vom 7. Juni 1977). Zivilrecht AO über die Tierkörperbeseitigung und -Verwertung vom 12. November 1965 (GBl. II Nr. 128 S. 859); TierseuchenVO vom 11. August 1971 (GBl. II Nr. 64 S.557); Ziff. 6 der Weisung Nr. 16 zur FleischuntersuchungsÄO Bedingungen für die Abgabe und Behandlung von Fleisch für Futterzwecke vom 1. Februar 1978 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft Nr. 2/1978 S. 17); §§84 Abs. 2, 93, 139 Abs. 1,148, 156, 330 ff. ZGB. 1. Wer gewerblich Handel mit Futterfleisch betreibt, ist verpflichtet, alle dafür in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen sowie darauf beruhende Weisungen und dgl. zu beachten. Eine Verlagerung der sich aus veterinär-hygienischen Bestimmungen ergebenden Pflichten des Gewerbetreibenden auf den Käufer (hier: Abkochen des Futterfleisches) ist nicht zulässig. Eine zu diesem Zweck erteilte Belehrung ist daher nicht geeignet, den Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zum Schadenersatz zu befreien. 2. Zum Schadenersatzanspruch aus Garantie beim Kauf. OG, Urteil vom 30. Juli 1981 - 2 OZK 20/81. Der Verklagte betreibt gewerbsmäßig Handel mit Futterfleisch für Hunde. Der Kläger kauft vom Verklagten regelmäßig größere Mengen Fleisch zur Fütterung seines Hundes sowie der Hunde anderer Hundehalter. Am 5. Februar 1980 hat der Kläger vom Verklagten 100 kg Futterfleisch im Rohzustand gekauft. Mit diesem Fleisch fütterte er am 6. Februar 1980 seinen Schäferhund, der ca. 3 Stunden danach verendete. Eine vom Verklagten der Ehefrau des Klägers bei der Übergabe des Futterfleisches ausgehändigte schriftliche Belehrung, das Fleisch nur in abgekochtem Zustand zu verfüttern, hat der Kläger erst nach Fütterung seines Hundes zur Kenntnis genommen. Am 13. Februar 1980 hat der Kläger einen Teil des zwischenzeitlich eingefrosteten Fleisches an den Hundehalter S. weiterverkauft. Dieser hat das Fleisch ebenfalls im Rohzustand an seinen Bernhardiner verfüttert, der ca. 2 Stunden später verendete. Das Bezirksinstitut für Veterinärwesen hat bestätigt, daß beide Hunde an einer Vergiftung durch Toxine verendet sind, die in dem vom Verklagten gelieferten Fleisch vorhanden waren. Der Kläger A. und der als Kläger zu 2) aufgetretene Hundehalter S. haben vorgetragen, daß der Verklagte verpflichtet gewesen sei, das Futterfleisch nur in abgekochtem Zustand zu verkaufen. Sie haben Schadenersatz für beide Hunde im Werte von 450 M bzw. 1 200 M sowie für Verdienstausfälle und sonstige Aufwendungen gefordert und beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an den Kläger A. 542,38 M und an den Kläger S. 1 350 M Schadenersatz zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, daß er das Futterfleisch auf Grund eines Defekts der Abkochanlage in B. nur im Rohzustand habe verkaufen können. Er selbst verfüge über keine derartige Anlage, deshalb habe er seine Kunden schriftlich belehrt, das Fleisch im abgekochten Zustand an die Tiere zu verfüttern. Das Kreisgericht hat den Verklagten verpflichtet, Schadenersatz in Höhe von 225 M bzw. 600 M an die Kläger zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der Verklagte entgegen den gesetzlichen Bestimmungen das Fleisch im Rohzustand verkauft habe. Dieses pflichtwidrige Verhalten sei mit ursächlich für den Tod der Tiere. Zugleich seien beide Kläger für den eingetretenen Schaden mitverantwortlich. (wird ausgeführt) Deshalb müßten sie den erlittenen Schaden zur Hälfte selbst tragen. Gegen diese Entscheidung haben die Prozeßparteien Berufung eingelegt, mit der sie ihre im Verfahren erster Instanz gestellten Anträge wiederholt haben. In der Berufungsverhandlung haben beide Kläger erklärt, daß am weiteren Verfahren nur noch der Kläger A. teilnimmt, der auch den dem Hundehalter S. entstandenen Schaden geltend macht Das Bezirksgericht hat die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage und die Berufung des Klägers als unbegründet abgewiesen. Dazu hat es ausge- \;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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