Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 474

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 474 (NJ DDR 1981, S. 474); 474 Neue Justiz 10/81 bereits nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Ehe verjährt (§40 Abs. 2 Satz 2 FGB). CHARLOTTE MIELICH, Richter am Obersten Gericht §§ 174 Abs. 3,167 Abs. 3 ZPO. Die Auferlegung der gesamten Kosten eines Eheverfahrens auf eine Prozeßpartei ist nur dann vertretbar, wenn sie allein oder überwiegend zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und darüber hinaus auch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich günstiger sind als die der anderen Prozeßpartei. OG, Urteil vom 5. Mai 1981 - 3 OFK 12/81. Das Krisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger zu zwei Drittel und der Verklagten zu einem Drittel auferlegt. Auf die Beschwerde der Verklagten hat das Bezirksgericht die Kostenentscheidunig des Kreisgerichtls aufgehoben und die gesamten Kosten dem Kläger auferlegt. Dazu vertrat das Bezirksgericht die Auffassung, daß nach den Feststellungen des Kreisgerichts das Scheitern der Ehe maßgeblich auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen sei, so daß er bereits aus diesem Grunde die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Diese Kostenregelung sei aber auch deshalb gerechtfertigt, weil er in sehr günstigen Einikommensverhältnissen lebe. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Nach § 174 Abs. 3 ZPO hat das Gericht über die Kosten eines Eheverfahrens unter Würdigung der getroffenen Feststellungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpartelen zu entscheiden. Unter Beachtung dieser Bestimmung ist das Kreisgericht zu einer zutreffenden Kostenverteilung gekommen. Der von der Entscheidung des Kreisgerichts abweichenden Auffassung des Bezirksgerichts kann, nicht zugestimmt werden. Nach den für die Entscheidung des Bezirksgerichts zu beachtenden Feststellungen des Kreisgerichts zu den Umständen der Scheidung war davon auszugehen, daß überwiegend der Kläger zum Sinnverlust der Ehe beigetragen hat. Insoweit ist den im wesentlichen übereinstimmenden Auffassungen des Kreis- und Bezirksgerichts beizupflichten. Abgesehen von den Feststellungen zur Ehezerrüttung hatte das Bezirksgericht jedoch auch die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Prozeßparteien zu prüfen und bei der Kostenverteilung zu beachten (vgl. OG, Urteil vom 7. Juni' 1977 - 1 OFK 15/77 - NJ 1977, Heft 16, S. 566). Das ist nicht geschehen. Es wurde nur auf das Nettoeinkommen des Klägers hingewiesen. Auf das Einkommen der Verklagten wurde nicht eingegangen. Nach den Einikammensbescheinigungen kann von annähernd gleichen Einkommensverhältnissen beider Prozeßparteien ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien war es erforderlich gewesen, auch die Verklagte an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Die Auferlegung der gesamten Kosten eines Bheverfa'hrens auf eine Prozeßpartei Ist nur dann vertretbar, wenn sie allein oder überwiegend zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und darüber hinaus auch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich günstiger sind-als die der anderen Prozeßpartei (vgl. OG, Urteil vom 21. Januar 1975 1 ZzF 24/74 NJ 1975, Heft 13, S. 403). Um zu einer gerechten Kostenverteilung zu gelangen, hätte sich das Bezirksgericht auch einen Überblick verschaffen sollen, in welcher voraussichtlichen Höhe Kosten entstehen werden und in welchem Umfang die Prozeßparteien von der Kostenentscheidung tatsächlich betroffen werden (vgl. u. a. die erwähnten OG-Urteile vom 21. Januar 1975 und vom 7. Juni 1977). Zivilrecht AO über die Tierkörperbeseitigung und -Verwertung vom 12. November 1965 (GBl. II Nr. 128 S. 859); TierseuchenVO vom 11. August 1971 (GBl. II Nr. 64 S.557); Ziff. 6 der Weisung Nr. 16 zur FleischuntersuchungsÄO Bedingungen für die Abgabe und Behandlung von Fleisch für Futterzwecke vom 1. Februar 1978 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft Nr. 2/1978 S. 17); §§84 Abs. 2, 93, 139 Abs. 1,148, 156, 330 ff. ZGB. 1. Wer gewerblich Handel mit Futterfleisch betreibt, ist verpflichtet, alle dafür in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen sowie darauf beruhende Weisungen und dgl. zu beachten. Eine Verlagerung der sich aus veterinär-hygienischen Bestimmungen ergebenden Pflichten des Gewerbetreibenden auf den Käufer (hier: Abkochen des Futterfleisches) ist nicht zulässig. Eine zu diesem Zweck erteilte Belehrung ist daher nicht geeignet, den Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zum Schadenersatz zu befreien. 2. Zum Schadenersatzanspruch aus Garantie beim Kauf. OG, Urteil vom 30. Juli 1981 - 2 OZK 20/81. Der Verklagte betreibt gewerbsmäßig Handel mit Futterfleisch für Hunde. Der Kläger kauft vom Verklagten regelmäßig größere Mengen Fleisch zur Fütterung seines Hundes sowie der Hunde anderer Hundehalter. Am 5. Februar 1980 hat der Kläger vom Verklagten 100 kg Futterfleisch im Rohzustand gekauft. Mit diesem Fleisch fütterte er am 6. Februar 1980 seinen Schäferhund, der ca. 3 Stunden danach verendete. Eine vom Verklagten der Ehefrau des Klägers bei der Übergabe des Futterfleisches ausgehändigte schriftliche Belehrung, das Fleisch nur in abgekochtem Zustand zu verfüttern, hat der Kläger erst nach Fütterung seines Hundes zur Kenntnis genommen. Am 13. Februar 1980 hat der Kläger einen Teil des zwischenzeitlich eingefrosteten Fleisches an den Hundehalter S. weiterverkauft. Dieser hat das Fleisch ebenfalls im Rohzustand an seinen Bernhardiner verfüttert, der ca. 2 Stunden später verendete. Das Bezirksinstitut für Veterinärwesen hat bestätigt, daß beide Hunde an einer Vergiftung durch Toxine verendet sind, die in dem vom Verklagten gelieferten Fleisch vorhanden waren. Der Kläger A. und der als Kläger zu 2) aufgetretene Hundehalter S. haben vorgetragen, daß der Verklagte verpflichtet gewesen sei, das Futterfleisch nur in abgekochtem Zustand zu verkaufen. Sie haben Schadenersatz für beide Hunde im Werte von 450 M bzw. 1 200 M sowie für Verdienstausfälle und sonstige Aufwendungen gefordert und beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an den Kläger A. 542,38 M und an den Kläger S. 1 350 M Schadenersatz zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, daß er das Futterfleisch auf Grund eines Defekts der Abkochanlage in B. nur im Rohzustand habe verkaufen können. Er selbst verfüge über keine derartige Anlage, deshalb habe er seine Kunden schriftlich belehrt, das Fleisch im abgekochten Zustand an die Tiere zu verfüttern. Das Kreisgericht hat den Verklagten verpflichtet, Schadenersatz in Höhe von 225 M bzw. 600 M an die Kläger zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der Verklagte entgegen den gesetzlichen Bestimmungen das Fleisch im Rohzustand verkauft habe. Dieses pflichtwidrige Verhalten sei mit ursächlich für den Tod der Tiere. Zugleich seien beide Kläger für den eingetretenen Schaden mitverantwortlich. (wird ausgeführt) Deshalb müßten sie den erlittenen Schaden zur Hälfte selbst tragen. Gegen diese Entscheidung haben die Prozeßparteien Berufung eingelegt, mit der sie ihre im Verfahren erster Instanz gestellten Anträge wiederholt haben. In der Berufungsverhandlung haben beide Kläger erklärt, daß am weiteren Verfahren nur noch der Kläger A. teilnimmt, der auch den dem Hundehalter S. entstandenen Schaden geltend macht Das Bezirksgericht hat die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage und die Berufung des Klägers als unbegründet abgewiesen. Dazu hat es ausge- \;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der und ausgewählten operativen selbst. Abteilungen zu dieser Problematik stattfinden. Die genannten Leiter haben die Aufgabe, konkrete Überlegungen darüber anzustellen, wie die hier genannten und weitere Probleme der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Einführung zur Bearbeitung von feindlich-negativen Gruppen unter Strafgefangenen und einzelne Strafgefangene sowie der weiteren Perspektive dieser nach ihrer Strafverbüßung. Ein weiterer Gesichtspunkt hierbei ist die Konspirierung der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit Versionen darauf ankommt, alle Versionen zu erarbeiten und alle Versionen zu prüfen. Bei der Prüfung der Versionen wird mit der wahrscheinlichsten begonnen.

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