Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 472

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 472 (NJ DDR 1981, S. 472); 472 Neue Justiz 10/81 und eine entsprechende Ergänzung in die Beurteilung aufgenommen werden. Die inhaltlichen Festlegungen erforderten eine weitergehende Klärung des Sachverhalts, insbesondere der Initiative des Klägers zur Teilnahme an den Qualifizierungsveranstaltungen, seiner Leistungen und Ergebnisse sowie ggf. der Auswirkungen auf seine Arbeitsleistungen. Ähnlich verhält es sich mit der vom Kläger geleisteten sozialistischen Hilfe. Es kann durchaus für die Beurteilung der Einstellung des Klägers zu seinen Arbeitspflichten und seiner Verhaltensweisen wesentlich sein, wie er auf an ihn herangetragene Ersuchen um die vorübergehende Übernahme anderer Aufgaben reagiert hat und wie ihm übertragene Aufgaben erfüllt wurden. Auf die Dauer der übertragenen Aufgaben kommt es dabei nicht an. Vielmehr ist entscheidend, ob sich im Zusammenhang mit solchen Aufträgen bestimmte Eigenschaften bestätigt haben, die auch sonst das Verhalten des Werktätigen prägen, oder ob auffallende Abweichungen festzustellen sind. Jedenfalls ist es mit § 68 Abs. 1 AGB nicht vereinbar, von vornherein die Zulässigkeit darauf bezogener, im arbeitsrechtlichen Verfahren gestellter Anträge zu verneinen. Bei richtiger Sachbehandlung hätte deshalb das Bezirksgericht unter Korrektur der Auffassungen des Kreisgerichts dessen Entscheidung aufheben und ergänzende Sachverhaltsfeststellungen veranlassen müssen. Aus den dargelegten Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben (§ 162 Abs. 1 ZPO). Der Streitfall war an das Kreisgericht zur erneuten Verhandlung zurü'ckzuverweisen, weil die bisherigen Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht zulassen. Im Hinblick auf den Abschluß des Verfahrens ist zu beachten, daß die Ergänzungen, sofern sie sich als sachlich begründet erweisen, in die bereits vorliegende Beurteilung aufzunehmen sind. Sie dürfen zu dort getroffenen Aussagen nicht im Widerspruch stehen und müssen sich auch im Hinblick auf die zu wahrenden Proportionen nahtlos einfügen. Insoweit ist die Beurteilung in das Verfahren einzubeziehen. * Vgl. z. B. OG, Urteil vom 15. Mai 1979 - 2 OZK 12/79 - (NJ 1979, Heft 10, S. 466). § 5 LPG-Ges. Erfüllt ein Genossenschaftsmitglied Pflichten aus einem Qualifizierungsvertrag nicht, dann kann die LPG die Rückerstattung der von ihr gezahlten Qualifizierungskosten verlangen. BG Schwerin, Urteil vom 15. April 1980 Kass. BAK 3/80. Zwischen den Prozeßparteien bestand ein Mitgliedschaftsverhältnis. Im Jahre 1974 qualifizierte sich der Verklagte im Einverständnis mit der Klägerin (einer LPG) im Fachschulfernstudium zum Elektroingenieur. Die Klägerin ging dabei davon aus, daß sie zukünftig als Genossenschaft der tierischen Produktion einen Elektroingenieur benötigen würde. Zu dieser Zeit war eine Planstelle für diese Funktion nicht vorhanden und für die nächsten Jahre auch nicht vorgesehen. Die Klägerin unterstützte den Verklagten während des Fernstudiums dadurch, daß sie Ausgleich für Freistellungen von der Arbeit für das Studium zahlte und alle Unkosten übernahm. Dafür verpflichtete sich der Verklagte in einer am 28. November 1974 abgeschlossenen Vereinbarung, nach Abschluß der Qualifizierungsmaßnahme noch mindestens fünf Jahre bei der Klägerin zu arbeiten. Außerdem war festgelegt worden, daß der Verklagte die angefallenen Studienkosten teilweise zurückzahlen sollte, wenn er diese Verpflichtung nicht erfüllt. Für jedes Jahr der Nichterfüllung seiner Verpflichtung sollte er 20 Prozent der Gesamtkosten zurückzahlen. Kurz nach Beendigung der Qualifizierung im Sommer 1978 stellte der Verklagte den Antrag auf Beendigung seiner Mitgliedschaft bei der Klägerin zum 31. Dezember 1978, dem die Mitgliederversammlung der Klägerin ent- sprach. Ab 1. Januar 1979 begann der Verklagte eine Tätigkeit als Elektroingenieur in einem Energiekombinat. Da der Verklagte die Qualifizierungskosten nicht zurückgezahlt hat, erhob die Klägerin Klage auf Rückzahlung. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Direktor des Bezirksgerichts Kassationsantrag gestellt, der Erfolg' hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat sein Urteil im wesentlichen damit begründet, daß der Verklagte einen Rechtsanspruch auf Qualifizierung gehabt habe. Da in LPG-rechtlichen Bestimmungen bei Gewährung von Vergütung für Freistellung und der Übernahme sonstiger Qualifizierungskosten ein Rückforderungsrecht nicht vorgesehen sei, könne die Klägerin ein solches Recht auch nicht geltend machen. Die Entscheidung des Kreisgerichts verletzt § 1 Abs. 2 LPG-Gesetz, nach dem die LPGs ihre gesamte wirtschaftliche Tätigkeit in voller Selbständigkeit auf der Grundlage der innergenossenschaftlichen Demokratie in Übereinstimmung mit ihrem beschlossenen Statut durchführen. Dabei ergeben sich die Grundsätze der Organisation und der Arbeitsweise einer LPG und die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder aus dem LPG-Gesetz, dem Musterstatut und der Inneren Betriebsordnung der Genossenschaft sowie aus anderen Beschlüssen der Mitgliederversammlung (§ 1 Abs. 3 LPG-Gesetz). Allein aus der Tatsache, daß in gesetzlichen Bestimmungen ein Rückforderungsrecht für Kosten von Qualifizierungsmaßnahmen nicht geregelt ist, darf nicht ge-schlußfolgert werden, daß es ein solches Recht nicht gibt. Das Kreisgericht übersieht, daß die gesetzlichen Bestimmungen nur die wesentlichen Seiten der genossenschaftlichen Verhältnisse gestalten und eine Orientierung dafür geben, wie die innergenossenschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen in jeder LPG auszugestalten sind. Im vorliegenden Fall ist nicht das Rückforderungsrecht, welches das Kreisgericht für die Klägerin verneint hat, das Bestimmende, sondern die Einordnung des Qualifizierungsvorhabens des Verklagten und dessen Unterstützung durch die Klägerin in das Rechtsverhältnis zwischen den Prozeßparteien, das ein MitgliedschaftsverhäU-nis in einer LPG war. Deshalb sind die Einlassungen des Verklagten zum allgemeinen Recht auf Qualifizierung für jeden Werktätigen, zu Zulassungs- und Immatrikulationsvorschriften für ein Fernstudium und zu Freistellungsansprüchen bei Qualifizierungsmaßnahmen für die rechtlich richtige Zuordnung des Streitgegenstandes ohne Bedeutung. Jeder Werktätige ist in Ausübung seines Grundrechts auf Bildung gemäß Art. 25 der Verfassung berechtigt und verpflichtet, seine politischen und fachlichen Kenntnisse entsprechend den gesellschaftlichen Anforderungen, den Aufgaben der sozialistischen Intensivierung und bezogen auf die Mitglieder der Klägerin der industriemäßigen Produktion ständig zu erweitern und sie im Produktionsprozeß sowie in der Leitung und Planung anzuwenden. Deshalb verpflichtet § 5 LPG-Gesetz jede LPG, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Rechts und dieser Pflicht der Mitglieder zu treffen. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, daß die LPG stets auch die Kosten der Qualifizierung zu tragen hat. Dessen waren sich die Prozeßparteien auch von Anfang an bewußt, und sie schlossen deshalb die Vereinbarung ab, die hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausgestaltung eindeutig LPG-rechtlichen und nicht den arbeitsrechtlichen Charakter eines Studienförderungsvertrags trägt. Die Mittel, die der Verklagte für Freistellungstage und zur weiteren Unterstützung seines Studiums entgegengenommen hat, ohne daß ein Rechtsanspruch darauf bestand, waren genossenschaftliches Eigentum. Hierüber konnten allein die Mitglieder der LPG bzw. ihre Vertreter verfügen, und sie konnten deshalb auch an die Hin-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des Mißbrauchs von Transportmitteln mit gefährlichen Gütern für gefährliche Güter für Terror- und andere Gewaltakte, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der gegnerischen Kontaktpolitik und -tätigkeit ist nach wie vor eine Hauptaufgabe aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen.

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