Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 470

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 470 (NJ DDR 1981, S. 470); 470 Neue Justiz 10/81 Staatsorganen herzustellen. Dazu gehört weiterhin, den Informationsfluß so zu gestalten, daß die Bürger auch mit den kommunalpolitischen Tagesfragen vertraut gemacht werden. Damit wollen wir neue Initiativen wecken, um die Wettbewerbsprogramme zur Verschönerung unserer Wohngebiete und zur Weiterführung bzw. Aufnahme des Kampfes um die Anerkennung als „vorbildlicher Wohnbezirk bzw. vorbildliche Hausgemeinschaftsleitung für Ordnung, Sicherheit, Disziplin und Sauberkeit“ mit hohen Ergebnissen zu erfüllen. ELLI GRUHNE, 1. Stellvertreter des Stadtbürgermeisters von Leipzig West Anforderungen an die Information und Beratung der Käufer Damit die Verkaufseinrichtungen des Einzelhandels ihrer Pflicht, den Käufer beim Einkauf sachkundig zu beraten, insbesondere über Gebrauch, Bedienung und Behandlung der gewünschten Ware zu unterrichten, gerecht werden, sind die Leiter der Handelsbetriebe verpflichtet, die Kenntnisse ihrer Mitarbeiter laufend zu vervollkommnen. Über die Information und Beratung soll der Käufer in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob die verlangte Ware seinen Vorstellungen entspricht. Das trifft besonders für neu- und weiterentwickelte Konsumgüter zu. Eine gute Information und Beratung der Kunden ist daher ein wichtiger Bestandteil einer entwickelten Handelskultur. Gleichzeitig stellt sie eine zivilrechtliche Pflicht dar (§ 137 Abs. 1 ZGB) und gewinnt zunehmende Bedeutung für die Rechtsverwirklichung im Einzelhandel. Die konkreten zivilrechtlichen und tatsächlichen Anforderungen an die Information und Beratung können wegen der differenzierten Erfordernisse und Bedingungen in der Regel abschließend nur am bestimmten Einzelfall beurteilt werden. Dies ist auch der geeignete Weg, um die berechtigten Interessen von Käufer und Verkäufer ausgewogen und sachgerecht zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen sind hinsichtlich der zivilrechtlichen und tatsächlichen Anforderungen an die Information und Beratung einige generelle Gesichtspunkte beachtlich: Die Information und Beratung muß richtig sein und auch vom Umfang her dem Unterrichtungsbedürfnis des Käufers genügen. Dem wird entsprochen, wenn der Käufer über die für die Ware charakteristischen Gebrauchseigenschaften, ihre Bedienung und Behandlung unterrichtet wird. Dies verlangt, neben den Vorzügen der Ware auch auf solche Eigenschaften hinzuweisen, die, ohne einen Mangel der Ware darzustellen, u. U. als Nachteil empfunden werden können. Dazu kann dem Käufer diese Eigenschaft beschrieben oder ihm durch die Vorführung der Ware Gelegenheit gegeben werden, sie zu erkennen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn an einem Kassettentonbandgerät die Bedienung der Pausentaste (Schnellstop) als gerätetypische Erscheinung zu einem zeitverzögerten Anhalten führt, wodurch beim Abspielen Verzerrungen auf treten (vgl. BG Gera, Beschluß vom 9. Dezember 1976 - BZB 76/76 - NJ 1977, Heft 10, S. 313). Die Information und Beratung wird weiter bestimmt von der Art und Weise, wie der Käufer seine Kaufwünsche äußert. Ist der Kaufwunsch so konkret, daß er sich auf eine vom Käufer bereits nach Typ und Modell bestimmte Ware beispielsweise auf einen Allgasherd, Typ HG 4/619 bezieht, ist er über dieses Erzeugnis zu informieren bzw. zu beraten. Dabei muß gewährleistet sein, daß der Käufer die charakteristischen Gebrauchseigenschaften, die Bedienung und die Behandlung dieser Ware kennt: Eine Unterrichtung des Käufers über ähnliche Waren, die sich im Angebot befinden, ist nicht erforderlich, es sei denn, der Käufer läßt erkennen, daß er darauf Wert legt. Ist die vom Käufer bereits konkret bezeichnete Ware nicht vorrätig, kann der Verkäufer ihm eine vergleichbare Ware anbieten. Der Käufer wird so in die Lage versetzt, seine für den Kauf einer bestimmten Ware bereits getroffene Entscheidung wie sie in seinem Kaufwunsch zum Ausdruck kommt nochmals zu bedenken. Bezieht sich die Kaufabsicht des Käufers nur allgemein auf die Warenart, z. B. auf ein Fernsehgerät, dann verlangt die Information und Beratung, ihn über die charakteristischen Gebrauchseigenschaften und die Bedienung und Behandlung der im Angebot befindlichen Waren dieser Warenart und außerdem darüber zu unterrichten, worin sie sich in wesentlicher Hinsicht unterscheiden. Dem Käufer muß es ermöglicht werden, diejenige Ware zu erwerben, die seinen Vorstellungen am besten entspricht. Bei den Anforderungen an die Beratung und Information durch die Mitarbeiter der Verkaufseinrichtungen ist zu beachten, daß auch der Käufer bestimmte Konsequenzen beurteilen und vertreten muß, die sich aus dem Kauf der von ihm gewünschten Ware ergeben. Das sind z. B. solche, die der Käufer ausgehend von den allgemein bei ihm zu erwartenden Erfahrungen selbst erkennen muß. So ist es möglich, daß ein Käufer, der einen Mohair-Pullover erworben hat, beim Gebrauch feststellt, daß dieser seiner Haut nicht verträglich ist, während andere Käufer hingegen bei diesem Pullover ein angenehmes Tragegefühl haben. Auch kann beim Kauf einer Polstergarnitur ein optisch schöner, aber erkennbar nicht besonders strapazierfähiger Bezugsstoff für die Entscheidung des Käufers ausschlaggebend gewesen sein. Später bedauert er, daß der Bezugsstoff für eine dauernde Benutzung nicht robust genug ist. Solche Fälle sind daher nicht Ausdruck einer unzureichenden Information und Beratung durch den Verkäufer. Eine nicht ordnungsgemäße Beratung und Informatioh ist dann gegeben, wenn sie falsch oder ausgehend von den jeweiligen Unterrichtungserfordernissen nicht ausreichend genug ist. Dabei ist für die Pflicht zur Information und Beratung unbedeutend, aus welchen Gründen sie unrichtig oder nicht ausreichend war. Ohne Bedeutung für die rechtlichen Konsequenzen ist, ob der Verkäufer eine ordnungsgemäße Information und Beratung nicht gewährleistet hat, obwohl er dazu in der Lage war, oder ob er selbst nicht die notwendigen Kenntnisse besaß. Liegt eine unrichtige oder nicht ausreichende Information und Beratung vor, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten, wenn er sich bei dessen Abschluß in einem Irrtum über die Gebrauchseigenschaften (Verwendungsmöglichkeit u. ä.) der Ware befand und er bei Kenntnis der Sachlage und unter Berücksichtigung aller Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (§ 70 Abs. 1 ZGB). Das führt zur Nichtigkeit des Kaufvertrags. Der Käufer wird berechtigt, die Ware zurückzugeben, und der Einzelhandel ist verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuzahlen (vgl. das bereits genannte Urteil des BG Gera). Damit das vermieden werden kann, sind in den Handelsbetrieben die erforderlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Information und Beratung zu schaffen. Ein wichtiger Schritt dazu sind entsprechende wirtschaftsrechtliche Vereinbarungen zwischen Einzelhandel und Großhandel, aber insbesondere zwischen Handel und Industrie. Dt. HANS-WERNER TEIGE, Leiter der Abt. Recht des Ministeriums für Handel und Versorgung Protokollierung der Anklage im beschleunigten Verfahren Der Staatsanwalt ist berechtigt, ein beschleunigtes Verfahren zu beantragen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 257 Abs. 1 StPO vorliegen. Dieser Antrag kann von ihm schriftlich oder mündlich gestellt werden, und das Gericht ist verpflichtet, sofern keine Anklageschrift eingereicht wird, den wesentlichen Inhalt der Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung zu protokollieren (§ 259 Abs. 2 StPO). Aus dem Protokoll muß er sichtlich sein, welche Handlung des Beschuldigten der Staatsanwalt zum Gegenstand des Strafverfahrens bestimmt und worüber das Gericht unter Beachtung des § 241 StPO zu entscheiden hat. Das Verhandlungsprotokoll muß also die wesentlichen Angaben aus der mündlich vorgetragenen Anklage wiedergeben, die sonst in der Anklageschrift gemäß § 155 Abs. 1 StPO enthalten sind. Je eindeutiger und exakter die zur Last gelegte Handlung beschrieben ist, desto besser ist sie im Interesse der sozialistischen Gesetzlichkeit nachprüfbar. Dieser Grundsatz muß auch im beschleunigten Verfahren eingehalten werden. Auf die konsequente Beachtung der entsprechenden Bestimmungen hat bereits H. Plitz zutreffend in NJ 1977, Heft 13, S. 415 hingewiesen. In diesem Zusammenhang muß noch einmal unter-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und feindlichen Kontaktpolitik Kon-takttätigkeit gegen Angehörige Staatssicherheit im allgemeinen und gegen Mitarbeiter des Untersuchungshaftvollzuges des Ministeriums Staatssicherheit im besonderen sei ten Personen rSinhaftier- BeauftragiigdrivÄge Muren mit dem Ziel, die Möglichkeit zu nutzen, die das strafprozessuale Prüfungsverfahren zur Konspirierung inoffizieller Mitarbeiter und anderer operativer Zusammenhänge einer inoffiziellen Beweislage bietet. Selbstverständlich sind das echte Risikoentscheidungen.

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