Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 47 (NJ DDR 1981, S. 47); Neue Justiz 1/81 47 düng, daß Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht (§ 21 StVO) durch Fahrzeugführer vertrauen dürfen (vgl. OG, Urteil vom 12. November 1968 - 3 Zst 20/68 - NJ 1969, Heft 6, S. 184). Mit der Nichtbeachtung dieser Pflicht seitens des Geschädigten mußte der Angeklagte somit nicht rechnen. Zweck der Beleuchtung ist nicht nur die Ausleuchtung der Fahrbahn für den Fahrzeugiführer, sondern gleichermaßen, daß das Fahrzeug von anderen Verkehrsteilnehmern ausreichend wahrgenommen werden kann. Die Beweiserhebung mußte sich folglich darauf erstrek-ken, ob der Angeklagte, als er sich von dem von links sich nähernden Verkehr überzeugte, den Lichtschein eines hinter dem B 1000 fahrenden beleuchteten Mopeds hätte wahrnehmen können. Ist das nicht der Fall, so liegt eine Sichtbehinderung vor. Sie hätte es dem Angeklagten gemäß § 13 Abs. 1 StVO untersagt, die B-Straße zu befahren. Fährt er dennoch, muß er diesen Umstand (Nichterkennen des Fahrzeugs) gegen sich gelten lassen. Kann jedoch der Lichtschein vom Scheinwerfer des Mopeds infolge der Größe und der Art des vorausfahrenden Fahrzeugs bzw. durch dessen Front- und Heckscheibe vom Angeklagten wahrgenommen werden und war dies nur deshalb nicht möglich, weil der Geschädigte die Beleuchtungseinrichtung seines Mopeds nicht eingeschaltet hatte, dann kann sich der Angeklagte auf den Vertrauensgrundsatz berufen, der ihn nunmehr vor dem Vorwurf eines diesbezüglichen Pflichtverstoßes schützt. Eine solche Beweiserhebung wäre nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn es sich bei dem vorausfahrenden Fahrzeug beispielsweise um einen großen, mit Kaste'hauf-bau ausgerüsteten Lastkraftwagen gehandelt hätte, also um ein Fahrzeug, das zweifelsfrei von vornherein eine erhebliche Sichtbehinderung bewirkt. Bei dem B 1000 handelte es sich jedoch um ein kleines, rundherum mit Glasfenstern versehenes Fahrzeug, so daß Zweifel an der vom Kreisgericht unterstellten Sichtbehinderung entstehen müssen. Die noch anstehende Beweiserhebung ist am Unfallort in Form der Rekonstruktion unter im wesentlichen gleichen Bedingungen (wie gleiche Fahrzeugtypen, Geschwindigkeit, Abstand, Beobachtungsdauer und Lichtverhältnisse) vorzunehmen. § 285 StPO. Zum Verbot der Straferhöhung bei einem zugunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel. OG, Urteil vom 9. Oktober 1980 4 OSK 20/80. Das Kreisgericht hatte den Angeklagten wegen mehrfachen, teils versuchten Diebstahls zum Nachteil sozialistischen und persönlichen Eigentums (Verbrechen gemäß §§ 158 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 1 Ziff. 4, 177 Abs. 1, 181 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) und wegen vorsätzlicher Beschädigung sozialistischen Eigentums im Rückfall (Vergehen gemäß §§ 163 Abs. 1, 44 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zum Schadenersatz verurteilt. Auf die Berufung änderte das Bezirksgericht die Entscheidung ab und erkannte zusätzlich auf staatliche Kon-trollmaßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei gemäß § 48 Abs. 1 Ziff. 1 StGB. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts zugunsten des Angeklagten. Der Kassationsantrag, dem der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus der Begründung: f Das Recht des Angeklagten, mit dem Ziel einer für ihn günstigeren Entscheidung Berufung einzulegen, ist Ausdruck seines durch die Verfassung der DDR garantierten Rechts auf Verteidigung (Art. 102 der Verfassung). Das Verbot der Straferhöhung (§ 285 StPO) schützt die Interessen des Angeklagten und verbietet den Rechtsmittel- gerichten, auf eine schwerere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu erkennen, wenn das erstinstanzliche Urteil nur zugunsten des Angeklagten ange-fochten worden ist. Das rechtspolitische Anliegen des § 285 StPO besteht darin, unter den genannten Voraussetzungen jede den Angeklagten belastende Veränderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu verhindern. Der Angeklagte darf im Ergebnis eines zu seinen Gunsten eingelegten Rechtsmittels nicht schlechter gestellt werden. Insoweit bezieht sich das Verbot der Straferhöhung auf die Erhöhung der Haupt- und Zusatzstrafe, den erstmaligen Ausspruch von Zusatzstrafen, die weitere Ausgestaltung der Bewährungsverurteilung mit Verpflichtungen und Auflagen gemäß § 33 Abs. 4 StGB und die Verlängerung der Bewährungszeit, den Ausspruch erweiterter Pflichten gegenüber einem Jugendlichen gemäß § 70 StGB, die Anordnung der fachärztlichen Heilbehandlung gemäß § 27 StGB und die Festlegung von Wiedereingliederungsmaßnahmen gemäß §§ 47, 48 StGB. Diesem Standpunkt entgegenstehende Rechtsauffassungen, wie sie u. a. in den Urteilen des Obersten Gerichts vom 1. Juli 1968 - 2 Ust 9/68 - (NJ 1968, Heft 16, S. 506), vom 31. Januar 1969 - 5 Ust 77/68 - (NJ 1969, Heft 7, S. 217) und vom 6. März 1975 - 2 b Ust 7/75 - (NJ 1975, Heft 11, S. 339) vertreten wurden, werden in Übereinstimmung mit den Senaten des Kollegiums für Strafrecht des Obersten Gerichts aufgegeben. Das Argument, daß eine Bewährungsverurteilung mit Zusatzgeldstrafe im Vergleich zu einer Freiheitsstrafe insgesamt gesehen die mildere Maßnahme darstelle, ist nicht für alle Fälle zutreffend, weil bei einer hohen Zusatzgeldstrafe diese Verhältnismäßigkeit ins Gegenteil verkehrt werden kann. Außerdem gibt es keine rechtspolitisch vertretbaren Gesichtspunkte dafür, den Ausspruch einer Zusatzgeldstrafe für zulässig zu erachten, dagegen die Festlegung anderer Zusatzstrafen, wie das Tätigkeitsverbot, den Erlaubnisentzug oder die Vermögenseinziehung, zu verbieten. Die Auffassung, daß es sich bei der erstmaligen Anwendung von Wiedereingliederungsmaßnahmen gemäß §§ 47, 48 StGB im Rechtsmittelverfahren bei einem zugunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel nicht um Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit handele, so daß sie nicht vom Verbot der Straferhöhung erfaßt seien, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Sie läßt eine Schlechterstellung des Angeklagten gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung zu. Der Angeklagte muß sich aber bei einem zu seinen Gunsten eingelegten Rechtsmittel darauf verlassen können, daß das Urteil der ersten Instanz mit Ausnahme zwingend vorgeschriebener Maßnahmen überhaupt nicht zu seinen Ungunsten verändert wird. Zu beachten ist außerdem, daß im Falle der vorsätzlichen Verletzung der erstmals im Rechtsmittelverfahren auferlegten Wiedereingliederungsmaßnahmen eine Verurteilung nach § 238 StGB möglich ist, was eine weitere Belastung darstellen kann. Nachteilige Konsequenzen können .sich ebenfalls ergeben, wenn sich der Verurteilte den ihm gemäß § 70 StGB auferlegten Pflichten entzieht oder wenn er sich einer gemäß § 27 StGB angeordneten fachärztlichen Behandlung nicht unterzieht. Auch daraus folgt die Notwendigkeit, das Verbot der Straferhöhung auf die genannten Maßnahmen zu erstrecken. Da die Auffassung des Bezirksgerichts zur Festlegung von Wiedereingliederungsmaßnahmen gemäß § 48 StGB im Rechtsmittelverfahren bei einem zugunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel den gesetzlichen Anforderungen des § 285 StPO nicht Rechnung trägt, mußten die von ihm angeordneten Maßnahmen aufgehoben werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 47 (NJ DDR 1981, S. 47) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 47 (NJ DDR 1981, S. 47)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz.

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