Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 467

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 467 (NJ DDR 1981, S. 467); Neue Justiz 10/81 467 Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts § 8 Abs. 1 der VO über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355); §§ 13, 81, 252 ff. AGB. 1. Zur Gewährleistung der exakten Feststellung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Produktionsstörungen und Havarien sowie einer wirksamen Kontrolle der zu ihrer Beseitigung festgelegten Maßnahmen. 2. Zur rechtlichen Verantwortung der Leiter für die Förderung des Kampfes der Arbeitskollektive für hohe Ordnung, Disziplin und Sicherheit. Protest des Staatsanwalts des Bezirks Cottbus vom 1. Juni 1981 - 340 - 213 - 15 (1). Die Nachkontrolle über das Ergebnis eines Protestes, den der Staatsanwalt wegen schwerwiegender Verletzung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz des sozialistischen Eigentums im Zusammenhang mit einem Havariegeschehen beim Direktor des Kombinatsbetriebes K. eingelegt hatte, ergab, daß zwingende und zugesicherte Veränderungen nicht konsequent durchgeführt worden sind. In vielen Fällen wurden die Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Störungen nicht gewissenhaft aufgeklärt Ebenso wurde der Feststellung der individuellen arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit und ihrer Durchsetzung nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet Gemäß §31 StAG erhob der Staatsanwalt des Bezirks beim Direktor des Betriebes Protest Aus der Begründung: Die Sicherung des notwendigen hohen Effektivitäts- und Produktionswachstums schließt die Entwicklung einer solchen Leitungstätigkeit in den Betrieben und Kombinaten ein, durch die die konsequente Nutzung und Durchsetzung des sozialistischen Rechts gewährleistet wird (§ 8 Abs. 1 der VO über die volkseigenefi Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 [GBl. I Nr. 38 S. 355]). Diese Voraussetzung, um eine Senkung der Störfaktoren und den wirksamen Schutz des sozialistischen Eigentums zu erreichen, nimmt in der Leitungspraxis des Betriebes noch nicht den erforderlichen Platz ein. Nach wie vor gibt es Gesetzesverletzungen, die Nachlässigkeit und Oberflächlichkeit in der Arbeit tolerieren, den Schutz des sozialistischen Eigentums beeinträchtigen und den Leistungszuwachs im Betriebsergebnis schmälern. Das beweisen folgende Fakten: 1. Im Jahre 1980 hat es im Betrieb eine Reihe von Störungen gegeben, die als „subjektiv verursacht“ beurteilt worden sind. In allen diesen Fällen hätte die gesetzliche Pflicht darin bestanden, unter Mitwirkung der Werktätigen die Ursachen und begünstigenden Bedingungen aufzudek-ken und zu beseitigen sowie Maßnahmen festzulegen, um weitere Arbeitspflichtverletzungen und Schäden zu vermeiden (§§ 252 ff. AGB). Diese Pflicht wurde nicht erfüllt, und es unterblieb entgegen § 81 AGB, den Kampf der Arbeitskollektive für hohe Ordnung, Disziplin und Sicherheit, gegen Störungen und Havarien auf die Schwerpunkte der ideologisch-erzieherischen Arbeit zu lenken. Dazu wurde im einzelnen festgestellt: Entgegen der Anweisung des Generaldirektors und eigener betrieblicher Festlegungen sind in einer Anzahl von Berichten über Störungen Ursachen und Bedingungen nicht ordnungsgemäß herausgearbeitet worden. Das führte dazu, daß im nachhinein dann zu den bereits bestätigten Störberichten, mit denen die Durchsetzung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit gefordert wird, noch einmal die zuständigen Bereichsleiter „ermittelten“ und ihrerseits feststellten, daß die im Bericht ausgewiesenen Arbeitspflichtverletzungen des Werktätigen nicht vorliegen, weil angeblich ganz andere Ursachen und Bedingungen für die Störung und ihre Folgen vorhanden sind. Deshalb wird dann auch von ihnen keine arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit durchgesetzt. Offen bleibt in allen diesen Fällen die Frage, welche Feststellungen für das konkrete Ereignis zutreffen. Offen bleibt auch für den Werktätigen, ob er Arbeitspflichten verletzt hat, wie das anfangs behauptet wende, oder nicht. In einigen Störberichten wurde die Durchsetzung der disziplinarischen Verantwortlichkeit gegen den Verursa- cher gefordert, zur materiellen Verantwortlichkeit jedoch eine gesonderte Prüfung angeregt. Auch das widerspricht den betrieblichen Anweisungen. Es führt zwangsläufig dazu, daß die Bereichsleiter mit der Untersuchung der Stö- . rung noch einmal von vom beginnen müssen und nicht selten dann zu ganz anderen Ergebnissen kommen, als sie von der Störungs-Untersuchungskommission festgestellt wurden. Hierin zeigt sich ebenfalls die mangelhafte Einstellung zur Notwendigkeit einer unverzüglichen Prüfung und Beseitigung der Ursachen und Bedingungen von Störungen und Havarien. Außerdem werden damit von den verantwortlichen Kadern die Arbeitsergebnisse der jeweiligen Untersuchungskommission in Frage gestellt. Eine Zusammenstellung von Störungen im Jahre 1980, die als subjektiv verursacht ausgewiesen wurden, zeigt, daß diese sieh vor allem auf zepei Arbeitsbereiche konzentrieren. Daraus hätte sich die Pflicht ergeben, für eine besonders gründliche Erforschung der Ursachen Sorge zu tragen, um diese zu beseitigen und die individuelle arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit durchzusetzen. Das wird jedoch sehr unterschiedlich gehandhabt Während in dem einen Bereich in fast allen Fällen erzieherisch auf den betreffenden Werktätigen eingewirkt wurde, geschah das in dem anderen nur in einigen Fällen, (wird ausgeführt) Obwohl die Arbeitsanweisung eine ordnungsgemäße Berichterstattung zu subjektiv verursachten Störungen, ihrer Auswertung und den ergriffenen Maßnahmen festlegt, halten sich nicht alle Verantwortlichen daran. Die diesbezüglichen Inforn iationen an das übergeordnete Organ wurden vom Justitiar anhand unvollständiger Unterlagen, die er in der Regel nach telefonischen Rückfragen bei den Bereichsleitern ergänzte, vorbereitet Damit wurde nicht nur die mangelhafte Arbeit der unzureichend berichtenden Leiter verdeckt, sondern eine solche Arbeitsweise mußte zwangsläufig auch zu Fehlern in der Aussage führen. (wird im einzelnen nachgewiesen) - Es gibt keine Stelle im Betrieb, die umfassend zu der Frage aussagefähig ist, welche erzieherischen Reaktionen tatsächlich zu den einzelnen Störungen erfolgten. Daran wird deutlich, daß das Stör- und Havariegeschehen leitungsmäßig nicht die notwendige Rolle gespielt hat Sonst hätte z. B. auffallen müssen, daß der Gesamtzahl der Störungen, die als subjektiv verursacht beurteilt wurden, nur 4 Anträge auf materielle Verantwortlichkeit gegenüberstehen. Die Tendenz der Leichtfertigkeit und Oberflächlichkeit gegenüber der Einhaltung von Arbeitspflichten kommt auch darin zum Ausdruck, daß die zutreffende Zurückweisung eines dieser Anträge durch die Konfliktkommission weil bekannt war, daß der Werktätige Sch. nicht die erforderliche Qualifikation für die Bedienung der Anlage hatte nicht Veranlassung war, zu klären, wer den verantwortungslosen Einsatz des Werktätigen zu vertreten hat, warum nichts unternommen wurde, damit er die fehlende Qualifikation erlangt bzw. weshalb der Austausch dieses Werktätigen unterblieb. Keine dieser Fragen wurde überhaupt gestellt. Es wurden zu einer so entscheidenden Problematik keinerlei Auseinandersetzungen mit den Verantwortlichen geführt. Diese und andere Pflichtversäumnisse hemmen den Kampf der Arbeitskollektive für hohe Ordnung, Disziplin und Sicherheit, gegen Störungen und Ausfälle. (Es folgen einzelne Beispiele dafür.) Dabei ist zu sehen, daß der Betreffende genauso Arbeitspflichten verletzt wie derjenige, der z. B. durch eine Fehlschaltung eine Störung verursacht. Es muß daher zur Konsequenz eines Leiters gehören, die durchgängige Einhaltung der Arbeitspflichten zu sichern und zu zeigen, daß es auf eine gewissenhafte Einhaltung aller Pflichten im Betrieb ankommt 2. Die getroffenen Feststellungen lassen eine generelle Unterschätzung der Notwendigkeit einer zielgerichteten Arbeit mit dem Recht erkennen. Es werden entgegen § 13 AGB unzureichende Anstrengungen unternommen, damit die leitenden Mitarbeiter die erforderliche Qualifikation zur Verwirklichung des Arbeitsrechts besitzen. Mangelnde Rechtskenntnisse wurden vor allem bei der Durchführung von Disziplinarverfahren und der Antragstellung bei der Konfliktkommission sichtbar. So gibt es eine Reihe von Disziplinarverfahren, in denen eine als „Mißbilligung“ be-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Kontrolle. Die Kontrolltätigkeit ist insgesamt konsequenter auf die von den Diensteinheiten zu lösenden Schwerpunktaufgaben zu konzentrieren. Dabei geht es vor allem darum; Die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Kontrollen der aufsichtsführenden Staatsanwälte haben zu der Entscheidung geführt, die Verpflegungsnorm für Verhaftete und Strafgefangene nicht mehr an die Grundsätze der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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