Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 465

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 465 (NJ DDR 1981, S. 465); Neue Justiz 10/81 465 Zur Diskussion Medizinisches Betreuungsverhältnis und Zivilrecht Prof. Dt. sc. JOACHIM GÖHRING, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Entgeltlichkeit von Leistungen kein Merkmal für die Zuordnung zu einem Rechtszweig In seinen Erläuterungen zur Rahmen-Krank enhausord-nung (RKO)1 'hat J. Mandel das Verhältnis der RKO zum Zivilrecht bzw. zu dessen Kodifikation wie folgt gekennzeichnet: „Aus rechtstheoretischer Sicht ist bedeutsam, daß mit dieser Neuregelung eine Rechtslücke geschlossen wurde, die auch durch die Regelungen des ZGB nicht ausgefüllt werden konnte.“2 Diese Formulierung ist an und für sich nicht zu beanstanden, denn unstreitig enthält das ZGB keine Detailregelungen des medizinischen Betreuungsverhältnisses. An anderer Stelle hat Mandel über das Verhältnis der RKO zum Zivilrecht im allgemeinen und zum ZGB im besonderen weitergehende Ausführungen gemacht und u. a. dargelegt, daß „ein ganz entscheidender Punkt, der für die zivilrechtlichen Beziehungen charakteristisch ist, im Arzt-Patient-Verhältnis fehlt: das Prinzip der Entgeltlichkeit. Während die zivilrechtlichen Beziehungen vorwiegend auf dem Leistungsprinzip beruhen (der Käufer muß die gekaufte Ware bezahlen), werden die medizinischen Betreuungsleistungen bekanntlich ohne Entgelt erbracht eine Errungenschaft, die den humanistischen Charakter und die Überlegenheit unseres sozialistischen Gesundheitswesens so nachdrücklich unterstreicht“ ,3 In ähnlicher Weise hatte sich Mandel bereits in der Zeit der Ausarbeitung des ZGB-Entwurfs geäußert. Damals vertrat er zusammenfassend formuliert folgende Auffassung: Das Zivilrecht regelt entgeltliche Beziehungen. Da die medizinischen Betreuungsverhältnisse keine entgeltlichen Beziehungen sind, können sie auch nicht vom Zivilrecht geregelt werden.4 Dieser Auffassung widersprach damals zunächst J. Klinkert.5 Er wandte sich gegen die Position, dem sozialistischen Zivilrecht der DDR die Fähigkeit und Geeignetheit abzusprechen, sich neu herausbildende sozia- listische gesellschaftliche Verhältnisse zu regeln, und dabei ein Moment in den Vordergrund zu rücken (die Entgeltlichkeit), das letztlich ohne Unterscheidungswert ist. Das ZGB geht erkennbar von einer Konzeption aus, die der Meinung Klinkerts entspricht. Die Präambel des ZGB hebt besonders die Aufgabe des Zivilrechts hervor, der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger zu dienen (Abs. 2). Erst danach werden in inhaltlicher Übereinstimmung mit den entsprechenden Aussagen im Programm der SED3 die Wege gezeigt, wie dieses Ziel zu erreichen ist: durch die Ausnutzung des Leistungsprinzips bei zunehmender Nutzung gesellschaftlicher Fonds (Abs. 3). In der sich in der ZGB-Präambel anschließenden beispielhaften Aufzählung werden insbesondere die Bereiche Kultur-, Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen genannt. Eine entsprechende Aufzählung findet sich auch in § 21 Abs. 1 ZGB, der Grundsatzregelung für die Nutzung sozialistischen Eigentums durch die Bürger. Es war daher nur konsequent, wenn Klinkert später die Position von Mandel als durch das Gesetz widerlegt betrachtete.7 Natürlich ist es auch für die beteiligten Bürger keineswegs gleichgültig, ob die Befriedigung ihrer materiellen Bedürfnisse unter Berücksichtigung des Leistungsprinzips oder unentgeltlich durch Nutzung gesellschaftlicher Fonds erfolgt; für die Einordnung in den Regelungsbereich des Zivilrechts ist dieser Unterschied jedoch bedeutungslos. Dem entspricht, daß in der Zivilrechtswissenschaft der DDR ein „Prinzip der Entgeltlichkeit“, wie es Mandel anführt, unbekannt ist.8 Rechtliche Einordnung und Begründung des medizinischen Betreuungsverhältnisses Nach Inkrafttreten des ZGB gab es vielfältige Äußerungen zum medizinischen Betreuungsverhältnis und zu seinem Verhältnis zum Zivilrecht. Dabei ging es insbesondere um zwei Problemkreise, die nicht immer eindeutig voneinander unterschieden werden. Erstens geht es um die Frage der Einordnung des medizinischen Betreuungsverhältnisses. Übexwiegend wird es als komplexes Rechtsverhältnis gekennzeichnet, das durch Rechtsvorschriften gestaltet wird, die verschiedenen Rechtszweigen angehören.9 Eine abweichende Meinung nehmen hierzu K. Gläß/M. Mühl-m a n n ein, die zwar auch das Zusammenwirken der verschiedenen Rechtszweige beidicksichtigen, sich dennoch für Fußnoten von S. 464 rechtskonvention. unter besonderer Berücksichtigung der Ost-afrika-Fälle, Diss., Heidelberg 1975, S. 37 ff. 18 Vgl. L. Kushnick, a. a. O., S. 249 ff. 19 D. Steel, (No entry, London 1969, S. 202) zitiert einen Abgeordneten des Oberhauses mit folgender Äußerung: „Ich glaube nicht, daß irgendjemand daran zweifeln kann, daß dieser Entwurf rassistisch ist Er entsteht aus Umständen rassen-psyChologisCher Natur Dieser Entwurf wäre niemals eingebracht worden, wären die Asiaten aus Kenia, die in dieses Land einströmen, Briten und Weiße gewesen.“ 20 Vgl.: Race Relations in Britain (Hrsg. Central Office of Information) , London 1977, S. 6 ff. 21 Vgl. UN-Doc. CERD/C/SR. 42, S. 30. 22 Ebenda, S. 33. 23 UN-DOC. CERD/C/SR. 43, S. 38. 24 Vgl. die Aufzählung der Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot im 5. britischen Bericht (CERD/C/20/Add. 17) und weitere Meinungsäußerungen zu diesem Problem im Zusammenhang mit dem 6. Bericht (CERD/C/66/Add. 13), in: UN-Döc. A/35/18, S. 92. 25 International Court of Justice Reports 1971, The Hague 1971, S. 57 f. 26 UN-Doc. CERD/C/R. 70/Add. 34, S. 7. 27 UN-Doc. CERD/C/SR. 244, S. 7. 28 UN-Doc. CERD/C/66/Add. 13, S. 27. 29 Vgl. dazu P. Michaljow/W. Pawlow/I. Titow, Ulster! - Über die Verletzung der Menschenrechte in Nordirland, Moskau 1977, S. 11 ff.; ferner R. Meister, „Europäischer Gerichtshof für Men- schenrechte Anspruch und Wirklichkeit“, NJ 1981, Heft 1, S. 23. 30 UN-Doc. CERD/C/R.70/Add. 34, S. 2. 31 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, S. 886 ff.; GBl. der DDR H 1974 Nr. 26 S. 492. 32 Vgl. A. M. Khalifa, Assistence to Racist Regimes in Southern Africa: Impact on the Enjoyment of Human Rights, New York 1979 S. 9. 33 Vgl.’ UN-Doc. A/35/18, S. 96. 34 Zitiert nach UN-Doc. CERD/C/60. 35 Vgl. z. B. die Diskussionen während der 348. Sitzung des CERD (CERD/C/SR. 348, insbesondere S. 96 und S. 101). 36 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, S. 638 ff. 37 Vgl. Race Relations in Britain, a. a. O., S. 10 f. 38 Vgl. UN-Doc. Ä/33/18, S. 72 f. 39 Vgl. UN-Doc. A/35/18, S. 93. 40 UN-Doc. CERD/C/SR. 349, S. 105. 41 Vgl. LI. Shigalow, „Quellen, Ziele und Besonderheiten des Neofaschismus in Großbritannien“, Woprossj* istorii 1980, Heft 7, S. 61 ff. 42 Näheres dazu bei R. Frambach/H. Gruber, „Maßnahmen gegen faschistische Aktivitäten eine aktuelle Forderung der UNO“, NJ 1981, Heft 7, S. 297 ff. 43 UN-Doc. A/C. 3/35/SR. 80, S. 7. 44 So z. B. in UN-Doc. CERD/C/20/Add. 17, S. 5 f. 45 Vgl. UN-Doc. CERD/C/SR. 42, S. 34. 46 Vgl. Frankfurter Rundschau (Frankfurt am Main) vom 19. März 1981. 47 Morning Star vom 14. April 1981.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheitbei Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges außerhalb der Untersuchungshaftanstalt. Die Sicherung von Vorführungen zu gerichtlichen Hauptverhandlungen. Die Sicherung von Transporten Verhafteter.

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